10:2-Fluortelomersulfonsäure
Strukturformel | |||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||
Name | 10:2-Fluortelomersulfonsäure | ||||||||||||
Andere Namen |
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Summenformel | C12H5F21O3S | ||||||||||||
Kurzbeschreibung |
festes weißes Pulver[1] | ||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||
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Eigenschaften | |||||||||||||
Molare Masse | 628,1993 g·mol−1 | ||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||
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Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa). |
10:2-Fluortelomersulfonsäure ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Fluortelomersulfonsäuren innerhalb der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS).
Verwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]10:2-Fluortelomersulfonsäure wird bzw. wurde unter anderem als Beschichtung in Lebensmittelverpackungen verwendet.[2]
Sicherheitshinweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]10:2-Fluortelomersulfonsäure können krebserregend, immunschädigend, hormonstörend und leberschädigend wirken. Zudem können sie schädigend auf das fetale Wachstum und die kindlichen Entwicklung wirken.[3]
Regulierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da die 10:2-Fluortelomersulfonsäure eine Perfluorheptylgruppe enthält und damit die Definition eines PFOA-Vorläufers laut Stockholmer Übereinkommen sowie EU-POP-Verordnung erfüllt, unterliegt der Stoff einem weitreichenden Verbot.[4] Zudem fällt er auch unter die Beschränkung von Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen C9–C14, ihrer Salze und Vorläuferverbindungen in der REACH-Verordnung.[5]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b c LGC (Hrsg.): SICHERHEITSDATENBLATT. 20. April 2022 (lgcstandards.com [PDF; abgerufen am 17. Februar 2024]).
- ↑ María Jesús Dueñas-Mas, Ana Ballesteros-Gómez, Jacob de Boer: Determination of several PFAS groups in food packaging material from fast-food restaurants in France. In: Chemosphere. Band 339, Oktober 2023, S. 139734, doi:10.1016/j.chemosphere.2023.139734, PMID 37544525 (englisch).
- ↑ Health concerns for 10:2 fluorotelomer sulfonic acid (10:2 FTSA). Environmental Working Group, abgerufen am 6. März 2024 (englisch).
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen (Text von Bedeutung für den EWR). 32020R0784, 15. Juni 2020 (europa.eu [abgerufen am 24. April 2022]).
- ↑ Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission vom 4. August 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9–C14-PFCA), ihrer Salze und C9–C14-PFCA-verwandter Stoffe
- Gesundheitsschädlicher Stoff bei Verschlucken
- Ätzender Stoff
- Stoff mit Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung
- Stoff mit reproduktionstoxischer Wirkung
- Gesundheitsschädlicher Stoff (Organschäden)
- Umweltgefährlicher Stoff (chronisch wassergefährdend)
- Fluortelomer
- Sulfonsäure
- Persistenter organischer Schadstoff nach Stockholmer Übereinkommen
- Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 68