Actus contrarius

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Der lateinische Begriff actus contrarius, auch consensus contrarius (gegenteiliger Akt, gegenteilige Rechtshandlung, Konträraktsprinzip[1]) ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet eine Handlung, mit der eine vorangegangene Handlung (actus primus) rückgängig gemacht beziehungsweise aufgehoben wird.

Der actus contrarius hat dieselbe Rechtsnatur wie der actus primus.[2] Im altzivilen Recht musste die Haftungslösung aus einem Rechtsgeschäft in gleicher Weise geschehen, wie dessen Begründung. Zudem wird mehrheitlich aus der Befugnis, den actus primus zu erlassen, auch die Befugnis zum Erlass des actus contrarius geschlossen. So kann beispielsweise ein Gesetz durch ein anderes Gesetz, ein Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt und ein Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag, geändert oder aufgehoben werden (§ 311 Abs. 1 BGB).

Keine Anwendung findet das Konträraktsprinzip dort, wo definierte Zuständigkeiten bestehen. So kann eine Ehebegründung vor dem Standesamt, nicht durch das Standesamt geschieden werden. Über Scheidungsurteile (Eheauflösungen) wacht in Deutschland gemäß § 1564 BGB die Amtsgerichtsbarkeit, steht damit unter richterlichem Vorbehalt.[3]

  • Rolf Knütel: Contrarius consensus: Studien zur Vertragsaufhebung im römischen Recht. Boehlau, Köln/Graz 1968, Universität Hamburg, Dissertation 1967, Schriftenreihe: Forschungen zum römischen Recht; 24.

Einzelnachweise

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  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1. § 34, S. 104.
  2. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-63871-8.
  3. Vgl. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1. § 63, S. 181.