Pflegeberufegesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Pflegeberufe |
Kurztitel: | Pflegeberufegesetz |
Abkürzung: | PflBG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 2124-25 |
Erlassen am: | 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2020 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2a G vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 |
GESTA: | M052 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Im deutschen Pflegeberufegesetz (Gesetz über die Pflegeberufe) wurden die drei bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengeführt. Es ersetzt im Wesentlichen ab 2020 die beiden bisherigen Gesetze: Altenpflegegesetz von 2000, in Kraft seit 2003, und das Krankenpflegegesetz in der Neufassung von 2004.
Ziele und Inhalte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Generalistische Pflegeausbildung wurden einige Modellprojekte unterschiedlicher Form und Ausbildungsdauer zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung/-berufe bezeichnet, die die drei bisher separaten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Altenpflege schrittweise in einer einzigen, ebenfalls dreijährigen, Berufsausbildung zusammenführen sollten. Im Juli 2017 wurde zur Realisierung nach einer Vereinbarung innerhalb der Regierungskoalition ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das von der den Gesetzentwurf vorlegenden Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) genannt wurde; mit dem Entwurf vom 9. März 2016. Es umfasst 68 Paragraphen.
Wesentliche Inhalte beziehen sich auf die ab 2020 geltenden Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. mittlerer Schulabschluss), die Dauer von drei Jahren (oder bei Teilzeit bis zu fünf Jahre) sowie die Grundsätze einer bundesweit einheitlichen Finanzierung. Das hierbei zu absolvierende schul- oder universitätsinterne Curriculum beträgt zwei Jahre für die generalistische Phase und ein Jahr zur Spezialisierung. Eine Evaluation soll für die Beibehaltung oder Abschaffung der Berufe Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in nach 2026 die Entscheidungsgrundlage liefern.[1] Auch ein Einstieg in eine akademische Ausbildung für Pflegende zum Wechsel in die Lehr- und Leitungsebene wird erwähnt. Weitere Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sind in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV[2] geregelt.
Eine wesentliche Neuheit ist die Definition von Vorbehaltsaufgaben (Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität), die nur durch Pflegefachfrauen oder -Männer beruflich durchgeführt werden dürfen.[3]
Im Rahmen von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs können „Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher [ärztlicher] Tätigkeiten“ vermittelt werden.[4]
Zu den Ausbildungszielen zählen auch explizit die fortlaufende Weiterentwicklung im Beruf und lebenslanges Lernen.[5]
Bezeichnungen der Berufe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach dem Pflegeberufegesetz tritt ab 2023 die Bezeichnung Pflegefachfrau bzw. -mann neben die Berufe in der Alten- und Kinderkrankenpflege. Die staatliche Erlaubnis berechtigt zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung – es gibt neben den Pflegefachpersonen weiter Abschlüsse als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in.[6]
Übergangsbestimmungen, Mantelgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum Pflegeberufegesetz wurde gleichzeitig als Mantelgesetz, das bisherige Bestimmungen in anderen Gesetzen etc. anpasst, das Pflegeberufereformgesetz erlassen. Der dortige Artikel 1 enthält das Pflegeberufegesetz.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Ausbildung und insbesondere deren Abschluss werden in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV geregelt.[7]
Umsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum 21. November 2018 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzten ein Expertengremium eingesetzt. Die zehn berufenen Ehrenamtlichen sollten auf Basis der im Oktober 2018 in Kraft getretenen Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Lehr- und Ausbildungspläne für Pflegeberufe entwickeln und ausformulieren. Für die Besetzung dieser Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz wurden Experten aus der Pflegewissenschaft und der Pflegepädagogik – sowohl aus dem universitären wie auch aus dem schulischen Bereich – von den Bundesländern und den verschiedenen Verbänden vorgeschlagen. Die erste konstituierende Sitzung der Fachkommission nach Pflegeberufegesetz fand am 18. und 19. Dezember 2018 statt.[8] Die ausgearbeiteten Rahmenpläne wurden zum 26. Juni 2019 von Ingrid Darmann-Finck und Gertrud Hundenborn an die Bundesminister Jens Spahn und Franziska Giffey überreicht.[9] An der anschließenden Prüfung unter Federführung der beiden zuständigen Bundesministerien waren auch weitere Fachleute beteiligt, zum Beispiel der Bundesbeauftragte für Pflege, Andreas Westerfellhaus.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesundheitsfachberuf
- Krankenpfleger respektive Krankenschwester, frühere und aktuelle Berufsbezeichnungen in den D-A-CH-Ländern für Teile des Berufsfeldes
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Büscher, Andreas / u. a., Neuregelung Pflegeberufegesetz: Anmerkungen und Lösungsvorschläge, Medizinrecht (Zeitschrift) (MedR) 2020, 281
- Haage, Heinz, Pflegeberufegesetz (PflBG). Online-Kommentar, 1. Aufl. 2019, Verlag: Nomos
- HUNDENBORN/ KNIGGE-DEMAL, Hintergründe und Perspektiven der vorbehaltenen Tätigkeiten im Pflegeberufegesetz, Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG) 2018, 230
- Kostorz, Peter, „Lehrjahre sind keine Herrenjahre!“ – Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, Gesundheit und Pflege (GuP) 2018, 141
- Kreutz, Marcus / Opolony, Bernhard, Pflegeberufegesetz (PflBG). Kommentar, 1. Aufl. 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-73990-3
- Opolony, Bernhard, Die Vorbehaltsaufgaben nach dem Pflegeberufegesetz, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2020, 491
- Siefarth, Thomas, Arbeitsrecht in der Pflege. Das Lexikon für die Praxis, 1. Aufl. 2020, Verlag: Quidditas, ISBN 978-3-944589-01-5
- Einführung Pkt.13.5.: Die Regelungen des Pflegeberufegesetzes im Überblick,
- Ausbildungsverhältnis
- Weiß, Thomas / u. a., Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG). Praxiskommentar, 2018, Verlag: Springer, Edition Springer Pflege
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetzestext: Text des Pflegeberufegesetzes
- Verordnungstext: Text der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeberufegesetz
- DBfK: Broschüre zum Pflegeberufegesetz
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ § 62 Pflegeberufegesetz
- ↑ Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV, Text und Begründungen
- ↑ § 4 Pflegeberufegesetz
- ↑ § 14 Pflegeberufegesetz, § 63 Absatz 3c SGB V
- ↑ § 14 Absatz 1 Pflegeberufegesetz
- ↑ Dokumentation der Schlussdebatte im Bundestag, 2017
- ↑ PflAPrV, abgerufen am 3. Januar 2021
- ↑ Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit, aufgerufen am 28. September 2021
- ↑ Pflegeberufegesetz. Rahmenlehrpläne für neue Pflegeausbildung übergeben (Ingrid Darmann-Finck links im Bild) Pressemeldung vom 26. Juni 2021 auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, aufgerufen am 28. September 2021