Öffentlichkeitsgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Kurztitel: Öffentlichkeitsgesetz
Abkürzung: BGÖ
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Grundrechte
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
152.3
Ursprüngliche Fassung vom:17. Dezember 2004
Inkrafttreten am: 1. Juli 2006
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, Kurzform Öffentlichkeitsgesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz der Schweiz. Das Gesetz ist vom 17. Dezember 2004 und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

Alle Personen erhalten danach grundsätzlich Zugang zu jeder Information und jedem Dokument der Bundesverwaltung. Dies gilt jedoch nicht, wenn insbesondere die Privatsphäre Dritter verletzt oder die Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann.

Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, der nunmehr Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter heisst. Auf dessen Website sind unter anderem Musterbriefe für Einsichtsgesuche publiziert.[1]

Die Umsetzung des Gesetzes wurde von der Stiftung für Konsumentenschutz Ende 2007 als ungenügend bezeichnet.[2] Seither hat sich dank Gerichtsentscheiden eine Praxis eingespielt, die dem Gesetz mehr Nachachtung verschafft, wobei die verschiedenen Behörden sehr unterschiedlich mit Akteneinsichtsgesuchen umgehen. Versuche, mittels exzessiver Gebühren Antragsteller abzuschrecken, haben Entscheide des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts gestoppt.[3] Verglichen mit analogen Gesetzen in anderen Staaten, bleibt das BGÖ aber nach wie vor wenig genutzt.[4]

Einzelnachweise

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  1. Musterbriefe Zugangsgesuch. EDÖB, abgerufen am 6. September 2022.
  2. Das neue Öffentlichkeitsgesetz taugt wenig. konsumentenschutz.ch, 20. Dezember 2007, archiviert vom Original am 20. Juni 2010; abgerufen am 8. Mai 2011.
  3. https://www.oeffentlichkeitsgesetz.ch/deutsch/2013/08/transparenz-gegen-geld-macht-wenig-sinn/
  4. https://www.oeffentlichkeitsgesetz.ch/deutsch/2012/11/wenig-genutztes-bgo-die-grunde/