Basler Übereinkommen

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Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Kurztitel: Basler Übereinkommen
Titel (engl.): Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal
Logo des Basler Übereinkommens
Datum: 22. März 1989
Fundstelle: basel.int
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Abfallrecht
Unterzeichnung: 53[1][2]
Ratifikation: 191[1][2]

Deutschland: 21. April 1995
Österreich: 12. Januar 1993
Schweiz: 31. Januar 1990
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989, auch bekannt als Basler Konvention (vollständiger Titel: Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal), ist ein internationales Umweltabkommen, das ein umweltgerechtes Abfallmanagement eingeführt hat und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle wie beispielsweise gebrauchter Elektronik regelt.[3]

Teilnehmer und Inkrafttreten

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Vertragsparteien (Stand: Ende 2023)

In Kraft getreten ist die Vereinbarung am 5. Mai 1992. Mittlerweile (Stand: Ende 2023) hat das Übereinkommen 192 Vertragsparteien (191 Staaten sowie die Europäische Union).[1][2]

Die Schweiz ist seit dem 31. Januar 1990 Vertragspartner.

Europäische Union

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Österreich ist seit dem 12. Januar 1993, Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartner. Die Europäische Union hat die Bestimmungen in der EU-Abfallverbringungsverordnung für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich umgesetzt (in Kraft seit 1993, in Anwendung seit dem 6. Mai 1994); 2007 ersetzte sie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung, VVA).[4]

In Deutschland regelt Einzelheiten wie Behördenzuständigkeit und die Bestrafung von Verstößen das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).[5][6]

Die USA sind das einzige entwickelte Land, das eine Ratifizierung bislang verweigert hat. Das wird etwa von Greenpeace und dem Basel Action Network in Seattle angeprangert, da die USA rund 80 Prozent ihres Elektronikschrotts exportieren.[7][3]

Weiterentwicklung

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Die Afrikanische Union hat in den Neunzigerjahren als Erweiterung zum Basler Übereinkommen das Bamako-Übereinkommen ausgehandelt und in Kraft gesetzt.

Nach einem Vorstoß Norwegens wurde die Baseler Konvention 2019 bezüglich verschmutzter Kunststoffe verschärft. Ziel ist es, eine umweltgerechte Verarbeitung von gebrauchtem Plastik sicherzustellen, so dass dies weder mit Schädigung von Mensch und Umwelt verbrannt wird noch ins Meer gelangt.[8][3] Die EU befürwortete die Vereinbarung mit Beschluss (EU) 2019/638.[9][10] Mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 wurde die Abfallverbringungsverordnung entsprechend angepasst, die Änderungen traten im Januar 2021 im Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.[11]

  • Martin Hicklin: Die Basler Konvention. Sonderabfälle und deren Beseitigung. In: Basler Stadtbuch. 1989, S. 128–130 (Online).

Einzelnachweise

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  1. a b c Chapter XXVII, Environment, 3. Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal bei treaties.un.org, Status per Ende 2023.
  2. a b c Parties to the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal. Abgerufen am 20. Januar 2024.
  3. a b c Weltweites Exportverbot für gefährliche Abfälle beschlossen. In: BUND. 17. September 2019, abgerufen am 16. Juli 2021.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen.
  5. AbfVerbrG: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
  6. Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Umweltbundesamt, 5. April 2022, abgerufen am 4. Mai 2024.
  7. Jochen Hippler, Jeanette Schade: US-Unilateralismus als Problem von internationaler Politik und Global Governance (INEF-Report 70), Duisburg 2003.
  8. Vivien Timmler: Meilenstein für den Schutz von Mensch und Natur. In: sueddeutsche.de. 11. Mai 2019, abgerufen am 16. Juli 2021.
  9. eumonitor.eu, Decision 2019/638, abgerufen am 16. Juli 2021.
  10. Beschlusses (EU) 2019/638 des Rates vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertretenden Standpunkt, abgerufen am 16. Juli 2021
  11. Verordnung (EU) 2020/2174: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Text von Bedeutung für den EWR)