Engohō
(Weitergeleitet von Beistandsgesetz für Kriegsversehrte und Hinterbliebene)
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | 戦傷病者戦没者遺族等援護法 Senshō byōsha senbotsusha izokutō engohō „Beistandsgesetz für Kriegsversehrte und Hinterbliebene“ englisch Act on Relief of War Victims and Survivors |
Kurztitel: | 援護法 Engohō |
Art: | hōritsu |
Nummer: | 昭和27年4月30日法律第127号 Gesetz Nr. 127 vom 30. April Shōwa 27 (1952) |
Letzte Änderung durch: | Gesetz Nr. 58 vom 25. Mai Heisei 19 (2007) |
Gesetzestext im Internet: | elaws.e-gov.go.jp |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Rechtswirkung haben nur die japanischen Gesetzestexte, nicht aber Übersetzungen ins Englische oder andere Sprachen. |
Das Senshō byōsha senbotsusha izokutō engohō (jap. 戦傷病者戦没者遺族等援護法, dt. „Beistandsgesetz für Kriegsversehrte und Hinterbliebene“, kurz auch: 援護法, Engohō, „Beistandsgesetz“) ist geltendes japanisches Recht.
Es regelt Ausgleichszahlungen in Form von Pensionen für Soldaten und zivile Angestellte des Militärs, die in Ausübung ihres Dienstes erkrankten, verwundet oder getötet wurden, sowie die finanzielle Unterstützung der Hinterbliebenen von Gefallenen.[1] Das Gesetz wird als Verordnung Nummer 127 vom 30. April 1952[2] geführt. Das Gesetz umfasst vier Abschnitte mit 51 Paragraphen.
Übersicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (Paragraph 1–6)
- Abschnitt 2: Unterstützung
- Unterpunkt 1: Invalidenrente und Gewährung einer einmaligen Ausgleichszahlung bei Invalidität (Paragraph 7–22)
- Unterpunkt 2: Hinterbliebenenrente und Gewährung eines Hinterbliebenengehalts (Paragraph 23–33)
- Unterpunkt 3: Gewährung eines Trostgeldes / einer Kondolenzzahlung für Hinterbliebene (Paragraph 34–39)
- Abschnitt 3: Einsprucherhebung (Paragraph 40–42 Abs. 2)
- Abschnitt 4: Verschiedene Regelungen (Paragraph 43–51)
- Ergänzungen
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetzestext – 4 Abschnitte, 51 Paragraphen (japanisch)
- Ministry of Health, Labour and Welfare (japanisch)