Benutzer:Dijonsenf/Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Der Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln ist in Deutschland ein strafbewehrter Tatbestand gemäß § 145 StGB (Vergehen). Das abstrakte Gefährdungsdelikt ist Teil des Siebenten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB. Die Strafvorschrift schützt das Rechtsgut des Interesses der Allgemeinheit an wirkungsvoller privater und staatlicher Hilfe in plötzlich auftretender Not, mittelbar auch die von Notsituationen bedrohter Rechtsgüter.
Tatbestände[1]
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abs. 1
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wer absichtlich oder wissentlich
- . Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
- . vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier wird ein aktives Tun des Täter erfaßt.
Abs. 2
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wer absichtlich oder wissentlich
- 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
- 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Tateinheiten und -mehrheiten
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Vorkommen/Kriminalstatistik
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Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ derzeit geltender Gesetzestext des deutschen Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 geändert (BGBl. I S. 2149)
{Vorlage:Besonderer Teil des deutschen Strafgesetzbuches}