Benutzer:Dijonsenf/Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

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Der Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln ist in Deutschland ein strafbewehrter Tatbestand gemäß § 145 StGB (Vergehen). Das abstrakte Gefährdungsdelikt ist Teil des Siebenten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB. Die Strafvorschrift schützt das Rechtsgut des Interesses der Allgemeinheit an wirkungsvoller privater und staatlicher Hilfe in plötzlich auftretender Not, mittelbar auch die von Notsituationen bedrohter Rechtsgüter.

Wer ab­sicht­lich oder wis­sent­lich

  1. . Not­ru­fe oder Not­zei­chen miß­braucht oder
  2. . vor­täuscht, daß wegen eines Un­glücks­fal­les oder wegen ge­mei­ner Ge­fahr oder Not die Hilfe an­de­rer er­for­der­lich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be­straft.

Hier wird ein aktives Tun des Täter erfaßt.

Wer ab­sicht­lich oder wis­sent­lich

1. die zur Ver­hü­tung von Un­glücks­fäl­len oder ge­mei­ner Ge­fahr die­nen­den Warn- oder Ver­bots­zei­chen be­sei­tigt, un­kennt­lich macht oder in ihrem Sinn ent­stellt oder
2. die zur Ver­hü­tung von Un­glücks­fäl­len oder ge­mei­ner Ge­fahr die­nen­den Schutz­vor­rich­tun­gen oder die zur Hil­fe­leis­tung bei Un­glücks­fäl­len oder ge­mei­ner Ge­fahr be­stimm­ten Ret­tungs­ge­rä­te oder an­de­ren Sa­chen be­sei­tigt, ver­än­dert oder un­brauch­bar macht,

wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­straft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Stra­fe be­droht ist.

Tateinheiten und -mehrheiten

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Vorkommen/Kriminalstatistik

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  1. derzeit geltender Gesetzestext des deutschen Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 geändert (BGBl. I S. 2149)

{Vorlage:Besonderer Teil des deutschen Strafgesetzbuches}

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre