Benutzer:IUF Finanzberatung/Quotenregelung in der Autoversicherung
Quotenregelung in der Autoversicherung
Nach einem Verkehrsunfall wird meistens nur mit der Kaskoversicherung abgerechnet. Damit verschenkt aber der Versicherungsnehmer bares Geld.
Die Quotenregelung sieht vor, je nach Schwere des Verschuldens bei einem Autounfall durch den Fahrer beziehungsweise Versicherungsnehmers, dass sich die Autoversicherungen anteilig an den Schadenssummen bei einem Verkehrsunfall beteiligen müssen.
Vom Versicherungsschutz ist nur noch der Versicherungsnehmer ausgeschlossen, der einen Unfall absichtlich herbeiführt. Bei grob fahrlässigem Verschulden darf zumindest auf eine Teilerstattung durch die Versicherung gehofft werden.
Beispielsfall
Die folgende Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall basiert auf einem Fall mit einer Haftungsquote „Fifty-fifty“ und einer Selbstbeteiligung von 500 Euro.
Bei der Regulierung von Haftungsschäden aus der Praxis ist das Ergebnis fast immer, dass der Kunde trotz der Mithaftung in der Regel seinen Schaden nahezu vollständig ausgeglichen bekommt.
A. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung
Im Rahmen eines Reparaturschadens sind insgesamt folgende Schadenpositionen entstanden:
Reparaturkosten | 10.000 Euro |
Wertminderung | 1.000 Euro |
Sachverständigenkosten | 800 Euro |
Abschleppkosten | 600 Euro |
Nutzungsausfallentschädigung | 700 Euro |
Schadenpauschale | 25 Euro |
Gesamt | 13.125 Euro |
Bei einer Haftungsquote von 50 % erhält der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur 6.562,50 Euro. Damit verzichtet der Geschädigte auf weitere 6.562,50 Euro, die er zu Gunsten der eigenen Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen könnte.
B. Regulierung durch die eigene Vollkaskoversicherung
In der Vollkaskoversicherung sind normalerweise nur die Reparaturkosten und Abschleppkosten gedeckt.
- Die Wertminderung,
- die Sachverständigenkosten,
- die Nutzungsausfallentschädigung und
- die Schadenpauschale
werden nur mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft getragen.
Reparaturkosten | 10.000 Euro |
Abschleppkosten | 600 Euro |
abzüglich Selbstbeteiligung | 500 Euro |
Gesamt | 10.100 Euro |
Die ungedeckten Kosten des Geschädigten belaufen sich auf 13.125 € abzüglich von der Kaskoversicherung erstatteten 10.100 € = 3.025 €.
C. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung und die eigene Vollkaskoversicherung - Quotenregelung
Durch die Quotenregelung kann der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall beide Versicherungen (die gegnerische Haftpflichtversicherung und die eigene Vollkaskoversicherung) in Anspruch nehmen.Zuerst wird die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und die weiteren nichterstatteten offenen Posten werden anschließen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet.
Diese Schäden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierenden
100 % | 50 % | |
Selbstbeteiligung | 500 Euro | |
Wertminderung | 1.000 Euro | |
Sachverständigenkosten | 800 Euro | |
Abschleppkosten | 600 Euro | |
Nutzungsausfallentschädigung | 350,00 Euro | |
Schadenpauschale | 12,50 Euro | |
Gesamt | 2.900 Euro | 362,50 Euro |
D. Schadensregulierung für den Geschädigten nach der - Quotenregelung
Diese Schäden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung regulieren
eigene Kaskoversicherung | 9.600,00 Euro |
gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100 % | 2.900,00 Euro |
gegnerische Haftpflichtversicherung zu 50 % | 362,50 Euro |
Gesamt | 12.862,50 Euro |
offen | 262,50 Euro |
E. Höherstufungsschaden
Als Sachfolgeschaden kann der Geschädigte zusätzlich im Rahmen eines Feststellungsantrages seinen Höherstufungsschaden geltend machen, damit der Geschädigte durch die vorausgegangenen Schadensregulierung den Verlust seines Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung ersetzt bekommt.