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Die Geschichte der Aktiengesellschaft und des Aktienrechts in Deutschland reicht zurück bis in das späte 17. Jahrhundert. Das kodifizierte Aktienrecht nahm in Deutschland seinen Anfang, als 1807 in einigen deutschen Territorien der Code de Commerce eingeführt wurde. Doch erst die Aktienrechtsnovelle von 1884 gilt als Geburtsstunde des „modernen Aktienrechts“.[1]
Entwicklung in Preußen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Handelscompagnien in Brandenburg und Preußen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entwicklung des Aktienwesens setzte im Heiligen Römischen Reich anders als in England (British East India Company, 1600) und den Niederlanden (Vereenigde Oostindische Compagnie, 1602), verhältnismäßig spät ein, was auf den fehlenden Zugang der mächtigsten Reichsstände zum Meer, die Schwäche der Reichsgewalt und die durch den Dreißigjährigen Krieg hervorgerufenen Verwerfungen zurückzuführen ist.[2] Zudem waren die Kaufmannschaften in den Hansestädten Unternehmungen in Form von Kapitalgesellschaften abgeneigt, weil sie Einzelkaufleute und Personengesellschaften alten Stils in ihrer freien Entfaltung hinderten. Ein von Kaiser Ferdinand II. 1627 unternommener Versuch, eine deutsche Kolonialgesellschaft nach dem Vorbild der britischen und niederländischen Kompanien zur gründen, lehnte die Hanse ab: Nach der bei ihnen "üblichen Handelsart versuche ein Jeder sein Glück für sich", "es sei unerhört, mit einem zusammengeschlossenen Fonds Handel unter Aufsicht und Leitung einer Direktion Handel zu treiben." Auch die 20 Jahre später von Friedrich Wilhelm I. initiierte Kurbrandenburgisch-Ostindische Gesellschaft, für die 1647 und 1651 obrigkeitliche Genehmigungen (Oktroi) erteilt worden waren, scheiterten am Widerstand der Hanse und am Zeichnungsunwillen des Publikums. Erst im März 1682 gelang mit der Errichtung der Brandenburgisch-Afrikanischen Compagnie die Gründung einer Aktiengesellschaft, deren Schiffe Handelsreisen an die Goldküste (Guinea) unternehmen sollten.
Am Ende des 18. Jahrhunderts begannen sich die in Preußen vorherrschenden wirtschaftspolitischen Anschauungen zu wandeln. Vor allem der Reformer Freiherr von und zum Stein war bestrebt, den Merkantilismus zurückzudrängen und wirtschaftsliberalen Positionen, wie sie vor allem von Adam Smith vertreten wurden, zum Durchbruch zu verhelfen. Da die mit Privilegien versehenen und mit einem Monopol ausgestatteten Handelsgesellschaften sich mit den Ideen des Wirtschaftsliberalismus schwerlich vereinbaren ließen, wurden in Preußen ab dem Jahr 1772 keine neuen Oktroi mehr erteilt. Daneben dürften freilich auch der ausgebliebene wirtschaftliche Erfolg der bereits oktroiierten Handelscompagnien und die scharfe Kritik aus dem Ausland zur Skepsis gegenüber weiteren Oktroierteilungen beigetragen haben.[3]
Entwicklung im Geltungsbereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794, das für sich in Anspruch nehmen konnte, die erste und einzige vollständige zusammenhängende Kodifizierung des Rechts darzustellen, behandelte im 6. Titel des II. Teils das Handelsrecht in insgesamt 1565 Paragrafen äußerst weitschweifig. Die Aktiengesellschaften sparte es dabei jedoch gänzlich aus. Weder der Ausdruck "Compagnie" noch der Begriff "Oktroi" findet sich im ALR wieder. Bei der Ausarbeitung des Gesetzeswerks wurde dieser Mangel nicht als bedeutsam gewertet, da die bereits gegründeten Handelsgesellschaften durch die ausführlichen Regelungen in den Oktrois bereits ein kodifiziertes Recht in sich trugen.[4] Zudem scheint eine Normierung des Aktienrechts aber auch aus einem anderen Grund unterblieben zu sein: An der Ausarbeitung des Handels- und Wechselrechts des ALR war der Leiter der Hamburger Handelsakademie Johann Georg Büsch maßgeblich beteiligt. Dieser machte aber keinen Hehl daraus, dass er dem Phänomen der Aktiengesellschaft - ähnlich wie Adam Smith - eher ablehnend gegenüberstand.[5]
Die unterbliebene Kodifizierung des Aktienrechts hatte zur Folge, dass die Handelscompagnien im Grundsatz nach dem Recht der erlaubten Privatgesellschaft behandelt wurden, soweit der Oktroi keine besonderen Regelungen beinhaltete. Die Mitglieder einer erlaubten Privatgesellschaft hafteten aus den Geschäften der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen persönlich und unbeschränkt. Die Gesellschaft hatte keine Organe, sondern nur durch Vollmacht ausgewiesene Vertreter. Sie war auch nicht rechtsfähig, sondern identisch mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder. Diese Regelungen passten ersichtlich nicht zum Geschäftsmodell der Aktiengesellschaft, für das die juristische Eigenständigkeit der Gesellschaft und die Enthaftung der Anteilseigner zwingend erforderlich war. Für die Praxis war die subsidiäre Geltung des Rechts der Privatgesellschaft aber nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und die Haftungsfreistellung der Aktionäre durchweg durch den Geltungsvorrang beanspruchenden Oktroi bewirkt wurde.[6]
Entwicklung in der Rheinprovinz 1807-1843
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Preußische Eisenbahngesetz 1838
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Eisenbahnbau als Katalysator des Aktienrechts
Zwischen 1800 und 1850 wurden in Preußen 118 Aktiengesellschaften gegründet. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Neugründungen lag dabei eindeutig bei den Eisenbahngesellschaften:[7]
Branche | Anzahl | Grundkapital in Mio. Talern |
---|---|---|
Versicherungsgesellschaften | 28 | 27,6 |
Eisenbahngesellschaften | 26 | 88,0 |
Industriegesellschaften | 19 | 3,2 |
Bergbau und Hüttengesellschaften | 13 | 12,9 |
Dampfschifffahrtsgesellschaften | 10 | 2,4 |
Sonstige Verkehrsgesellschaften | 8 | 0,5 |
Banken und Handelsunternehmungen | 7 | 9,6 |
Gemeinnützige Gesellschaften | 7 | 0,4 |
Das Eisenbahngesetz
Die Eisenbahnspekulation
Obwohl die Preußische Regierung glaubte, durch die Vergabe von Konzessionen der Aktienspekulation vorbeugen zu können, wurde die erste große Börsenspekulation der deutschen Geschichte gerade durch Maßnahmen der Regierung hervorgerufen.
Der Grundstein für die Eisenbahnspekulation wurde 1840 gelegt, als Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte in ausländischen Aktien und Anleihen verboten wurden. Hintergrund war die seit Anfang der 1830er Jahre anhaltende Spekulation in spanischen Anleihen, die nach einer willkürlichen Schuldreduzierung durch die spanische Krone hohe Verluste auch in angesehenen Kreisen der preußischen Anlegerschaft bewirkte. Nachdem 1836 ein Verbot für die Spekulation in spanischen Anleihen erlassen wurde, wandte sich das Publikum der Spekulation in holländischen Spezialpapieren zu.[8] Das 1840 erlassene Verbot bereitete diesen Geschäften ein jähes Ende.
Die Spekulation war damit aber nicht beendet. Sie verlagerte sich nun auf die Aktien bzw. die vor der Volleinzahlung ausgegebenen Quittungsbogen der preußischen Eisenbahngesellschaften. Begünstigt wurde sie dabei durch den Umstand, dass eine Aktienzeichnung auch schon vor Abschluss des hoheitlichen Genehmigungsverfahrens zulässig war. Darüber hinaus garantierte der Preußische Staat ab 1842 für die Aktien der von ihm bereits konzessionierten Gesellschaften eine Mindestdividende i.H.v. 3,5%. Für das anlagesuchende Publikum, dem damit jedes Ausfallrisiko abgenommen wurde, entwickelte sich der Aktienmarkt so zu einer ernst zu nehmenden Alternative zum Anleihemarkt, auf dem Staatsschuldscheine ebenfalls mit 3,5% verzinst wurden. Allein die Erwartung einer Konzessionserteilung reichte nun aus, die Aktien der zahlreichen in Planung befindlichen Eisenbahngesellschaften abzusetzen. Die Solidität der Projekte spielte keine Rolle.
Vermittelt durch die besondere Anlagestimmung in der Bevölkerung gewann der Eisenbahnbau im Laufe des Jahres 1842 deutlich an Schwung, wovon die Zahlen der an der Berliner Börse gehandelten Eisenbahnaktien Zeugnis geben: Waren 1841 lediglich 4 Eisenbahngesellschaften notiert, so waren es 1842 schon 7 und 1843 bereits 17.[9]
Die Spekulation wurde weiter angeheizt, als die Regierung durch Kaiserliche Anordnung vom 22. Dezember 1843 den bereits mit einer Garantiedividende versehenen Papieren auch noch die Mündelsicherheit zusprach.[10]
Die stürmische Aktiennachfrage bewirkte einerseits, dass die Emissionen der letzten Eisenbahngründungen einen Aufgabeaufschlag vom 20-30% hatten. Zum anderen hatte sie fatale Auswirkungen auf den übrigen deutschen Kapitalmarkt. Da das deutsche Anlegerpublikum relativ kapitalschwach war, sich andererseits aber kaum ausländische Anleger in Deutschland engagierten, wurden der Anleihe- und der Hypothekenmarkt stark in Mitleidenschaft gezogen, so dass dort kaum mehr langfristige Mittel zu erhalten waren.
Nachdem die Preußische Regierung auf diese Fehlentwicklung aufmerksam geworden war, versuchte Finanzminister von Bodelschwingh die Spekulation mit der Bekanntmachung vom 11. April 1844 einzudämmen. Fortan sollten nur noch die seit 1842 mit einer Zinsgarantie versehenen Gesellschaften mit einer Konzession versehen werden. Bei allen übrigen Gesellschaften werde nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Konzession erteilt. Der Spekulationsblase konnte diese Ankündigung nichts anhaben. Die Anleger kauften weiter Aktien auch nicht konzessionierter Gesellschaften und hofften darauf, dass gerade diese Gesellschaften eine der Ausnahmekonzessionen erhalten würden. Als die Regierung erkannte, dass sie die Spekulation auf diese Weise nicht einzudämmen vermochte, erging am 24. Mai 1844 eine Verordnung, die auf die Beseitigung von Missständen abzielte, "zu welchen die Eröffnung von Aktienzeichnungen für Eisenbahn-Unternehmungen und der Verkehr mit den dafür ausgegebenen Aktienpromessen und ähnlichen Papieren Anlaß gegeben hat".[11] Sie sah in § 1 vor, dass ohne ausdrückliche Genehmigung des Finanzministers keine Aktienzeichnungen für Eisenbahnunternehmen mehr eröffnet werden und auch keine Aktienanmeldungen dafür entgegengenommen werden durften. Außerdem erklärte sie in § 2 Verträge "über Aktienpromessen, Interimsscheine, Quittungsbogen oder sonstige, die Betheiligung an einer Eisenbahnunternehmung bekundende, aber vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegebenen Papiere" für nichtig, falls sie nicht sofort von beiden Teilen Zug um Zug erfüllt wurden. Die Verordnung richtete sich zwar nicht generell gegen die Spekulation, hatte aber trotzdem eine starke psychologische Wirkung. Die Schnelligkeit des obrigkeitlichen Eingreifens wurde als Misstrauensvotum des Staates gegen das Eisenbahnwesen gedeutet, das im Gegensatz zu den in den Jahren zuvor bekundeten Vertrauensvota stand.[12] Die Kurse gaben daraufhin schlagartig nach und bis Ende 1845 war die Spekulation beendet.
Preußisches Gesetz über die Aktiengesellschaften (1843)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Preußisches Aktienwesen vor 1843 und Entstehungsgeschichte des Gesetzes
Die Jahre von 1821 bis 1825 waren durch eine erste Gründungswelle gekennzeichnet. Neben Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand klassisch in Exploration von und Handel mit überseeischen Gebieten lag (Rheinisch-Westindische Compagnie, Deutsch-Amerikanischer Bergwerksverein), wurden nun auch erste Industrie-Aktiengesellschaften auf dem Fertigungssektor gegründet. Die Wirtschaftskrise von 1825/26 bereitete dieser Gründungswelle ein Ende, so dass bis etwa 1834 keine größeren Gründungen erfolgten. Erst das Jahr 1835 brachte die Wende und leitete eine zweite frühe Gründerwelle ein, in deren Verlauf bis 1843 insgesamt 34 Gesellschaften eine obrigkeitliche Genehmigung erhielten. Hauptantriebskräfte der verstärkten Gründungsaktivität waren dabei einerseits der wirtschaftliche Aufschwung, andererseits die mit 3,5% vergleichsweise geringe Verzinsung der Staatsanleihen. Sie ließen die Investition in Aktien als verlockende Anlagemöglichkeit erscheinen, da zahlreiche der neuen Gründungen eine Mindestverzinsung von 4 bis 5% versprachen. Die zu einer Gründung Entschlossenen standen dabei jedoch einem Staat gegenüber, der am streng Konzessionserfordernis festhielt und zugleich die zur Genehmigung eingereichten Projekte nur äußerst schleppend bearbeitete.[13]
Tätigkeitsbereiche | Rheinprovinz | Übriges Preußen |
---|---|---|
Handel, Banken, Transport | 5 | 3 |
Versicherungen | 9 | 9 |
Grundstoffindustrien (Kohle, Erz) | 8 | 1 |
Metallindustrie | --- | 2 |
Papierindustrie | --- | 1 |
Textilindustrie | 2 | 1 |
Infrastruktur (Bau etc.) | 16 | 4 |
Nahrungsmittelindustrie | --- | 13 |
Sonstige | 1 | 1 |
Gesamt | 41 | 35 |
Zeitraum | Anzahl der AGen | Aktienkapital (in Mio. Tlr.) |
---|---|---|
bis 1815 | 12 | 2,0 |
1816-1820 | 4 | 0,5 |
1821-1825 | 12 | 10,6 |
1826-1830 | 4 | 0,6 |
1831-1835 | 7 | 3,9 |
1836-1840 | 25 | 25,3 |
1841-1843 | 9 | 7,8 |
Tabelle oben: Gründungszeiträume und Kapital preußischer AGen[14]
Tabelle links: Statistik der preußischen AGen vor 1843 (ohne Eisenbahnen und Chauseen)[15]
Die Diskussion um eine generelle Regelung des Aktienrechts wurde ab Dezember 1835 durch die Gründung der Neuen Stettiner Zuckersiederei stark vorangetrieben. Ihre Direktoren forderten in Schreiben an die preußische Regierung unermüdlich die bedingungslose Anerkennung der Gesellschaft als juristische Person und beschwerten darüber, dass die Haftungsbeschränkung für die Aktionäre obrigkeitlich verwehrt wurde. In diesem Zusammenhang erging am 13. Juli 1837 eine Allerhöchste Cabinetts-Ordre, den Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften auszuarbeiten.[16] Über die Entstehungsgeschichte des Entwurfs ist nur wenig bekannt. Den Verfassern lagen als Materialien das Gutachten der Berliner Kaufmannschaft von 1829, die sächsischen Landtagsakten[17], das holländische Wetboek van Koophandel sowie das französische Schrifttum vor. Angesichts der Geltung des Code de Commerce im Rheinland wurde besonderer Wert darauf gelegt, direkte Widersprüche zum französischen Aktienrecht zu vermeiden.
Gründung und Struktur der Akteingesellschaft
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 29. November 1843[18] wurde zum ersten Mal ein Aktienrecht geschaffen, dessen Geltungsbereich sich auf das gesamte preußische Staatsgebiet erstreckte. Die insgesamt 30 Regelungen des Gesetzes waren allerdings auf bereits bestehende Gesellschaften nicht anwendbar, so dass es zunächst nur eine geringe Bedeutung hatte. An der Spitze der Vorschriften wurde in § 1 der Konzessionszwang normiert: "Aktiengesellschaften mit den im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Rechten und Pflichten können nur mit landesherrlicher Genehmigung errichtet werden." Die staatliche Kontrolle der Gesellschaften wurde durch § 6 noch verstärkt, der eine Rücknahme der Konzession gegen Entschädigung vorsah. Unter welchen Voraussetzungen eine Konzession erteilt oder versagt werden konnte, war im Gesetz selbst nicht geregelt. Die noch vom Geiste des Merkantilismus geprägte Instruktion vom 22. April 1845 ordnete hierzu an, dass der Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Aktiengesellschaft überhaupt nur dann "zur Berücksichtigung geeignet (sei), wenn der Zweck des Unternehmens 1. an sich aus allgemeinen Gesichtspunkten nützlich und der Beförderung werth erscheint, und zugleich 2. wegen der Höhe des erforderlichen Kapitals, oder nach der Natur des Unternehmens selbst das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Teilnehmern" bedinge "oder doch auf diesem Wege eher und sicherer als durch Unternehmungen Einzelner zu erreichen ist".[19] Diese restriktiven Konzessionsvoraussetzungen wurden erst durch eine Circularverfügung vom 7. März 1856 relativiert, nach der der Schwerpunkt der obrigkeitlichen Kontrolle auf der Verhütung von Missbräuchen liegen sollte.[20]
Die Erteilung der Konzession bewirkte das Entstehen der juristischen Person und die beschränkte Haftung der Aktionäre nach innen und außen. Bis zur vollen Einzahlung der Aktie blieb der Aktionär allerdings zu 40% des gezeichneten Betrages verhaftet. Das Innenrecht wurde im Gesetz von 1843 weitgehend ausgespart und blieb der Regelung im Gesellschaftsstatut überlassen. Da das Statut zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden musste und alle Angaben über die Verfassungs- und Vermögensstruktur der Gesellschaft enthalten musste, war die staatliche Aufsicht aber auch insoweit gesichert. Als Minimalerfordernis musste jede Aktiengesellschaft mindestens einen Vorstand und eine Generalversammlung als Organe aufweisen. Die Geschäfte der Gesellschaft wurden durch einen nach Maßgabe des Statuts bestellten Vorstand verwaltet. Die Rechtsstellung der Aktionäre folgte aus dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär als dem Societätsrecht.
Das Aktienwesen nach Inkrafttreten des Preußischen Aktiengesetzes
Das preußische Aktiengesetz gewann nach seinem Inkrafttreten durch die Gründung neuer Gesellschaften zunehmend an Bedeutung. Allein im Zeitraum von 1843 bis 1850 wurden 38 Aktiengesellschaften konzessioniert, für die das Gesetz Geltung beanspruchte. In nur sieben Jahren entstanden damit halb so viele Gesellschaften wie in den 70 Jahren zuvor.[21] Neben Eisenbahngesellschaften entstanden nun verstärkt auch Handels-, Bergbau- und Industrieunternehmen. Außerdem wurden erste Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet. Ihre Tätigkeit wurde jedoch durch den Staat beschränkt und zum Teil verhindert, weil dieser sein Monopol zur Notenausgabe beeinträchtigt sah.
Im Zuge der revolutionären Ereignisse der Jahre 1848/49 und der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit kam die Gründungstätigkeit fast vollständig zum Erliegen. Erst mit dem Anfang der 1850er Jahre einsetzenden Aufschwung kehrte auch das Vertrauen der Anleger zurück, was die Entstehung zahlreicher neuer Aktienunternehmungen zur Folge hatte. Die Phase der Erholung währte jedoch nur kurz. Die Wirtschaftskrise von 1857 führte erneut zu einem starken Rückgang der Gründungsaktivitäten. Ungeachtet dessen wurden das Vorhaben einer Vereinheitlichung des Handels- und damit auch des Aktienrechts für alle deutschen Staaten vorangetrieben.
Entwicklung außerhalb Preußens
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der 1843 vorgenommenen Kodifikation war Preußen zum Schrittmacher des Aktienwesens geworden. Demgegenüber kam es in den übrigen deutschen Staaten in tatsächlicher Hinsicht zwar ebenfalls zu einer - wenngleich auch abgeschwächten - Gründungswelle von Aktiengesellschaften. Gesetzgeberische Bestrebungen zur Normierung eines umfassenden Aktienrechts sind jedoch nur in Ansätzen vorhanden.[22]
Kaisertum Österreich
In Österreich existierte mit der Wiener Commerzial-Leih- und Wechselbank bereits im 18. Jahrhundert eine der Aktiengesellschaft angenäherte Unternehmung. Als erste österreichische AG wurde 1816 die Staatsbank gegründet. Bis 1830 bestehen insgesamt 9 Gesellschaften, von 1831-1835 kommen noch vier weitere hinzu. Ab 1836 kommt es zu einer Gründungswelle kleineren Ausmaßes, in deren Zuge insgesamt 10 Industrie- und Verkehrsgesellschaften entstehen. Anschließend wurden im Zeitraum bis 1850 noch 12 weitere Unternehmen gegründet, so dass sich die Gesamtzahl der österreichischen Aktiengesellschaften um die Jahrhundertmitte auf 35 summiert. Ein selbständiges Aktienrecht hat sich in der Mitte der 19. Jahrhunderts in Österreich nicht herausgebildet. Ein Hofkanzleidekret vom 5. November 1843 über die Verhältnisse der Privatvereine zur Staatsverwaltung enthielt einige wenige Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften und die Ausgabe von Aktien sowie Interimsscheinen.[23] Die Staatskontrolle wurde strenger durchgeführt als in Preußen, was auf das Misstrauen des Staates gegenüber den Aktiengesellschaften zurückzuführen ist. Auch im österreichischen Vereinsgesetz vom 26. November 1852 findet keine Weiterentwicklung des Aktienrechts.[24]
Königreich Württemberg
Im agrarisch geprägten Württemberg wurde in den Jahren 1838/39 ein Versuch zur Kodifikation des Handelsrechts unternommen. Der durch den Obertribunalrat von Hofacker vorgelegte Entwurf stützte sich neben dem Code de commerce auf das gesamte zur damaligen Zeit bekannte Gesetzgebungsmaterial mit Ausnahme des englischen Rechts. Er enthielt auch eine Abschnitt zum Aktienrecht, der die Vorschriften des niederländischen Wetboek van Koophandel von 1838 fast wörtlich übernahm.[25] Der Entwurf gelangte in der Folge nicht zur Beratung. Wenige Jahre später wurde in Heilbronn die Neckardampfschiffahrts-Gesellschaft gegründet, die von 1841 bis zum Jahr 1856 die einzige Aktiengesellschaft im Königreich Württemberg blieb.
Königreich Sachsen
Auch im Königreich Sachsen gab es Ansätze zu einer Kodifikation des Aktienrechts.[26] Sie waren durch die ab 1835 einsetzende Gründungswelle veranlasst, in deren Rahmen zahlreiche Aktiengesellschaften entstanden (Actienverein der Zuckersiederei-Compagnie zu Dresden (1836); Zucker-Raffinierie-Gesellschaft zu Pirna (1837); Actienverein der Kammgarnspinnerei zu Pfaffendorf bei Leipzig (1838)). Die Staatsverwaltung reagierte hierauf mit einem besonderen Erlass, wonach überprüft wurde, ob die eingereichten Statuten "dem inzwischen bei dem königlichen hohen Ministerium des Inneren ausgearbeiteten und als Handschrift gedruckten, ... dem besagten Verein mitgeteilten Musterentwurf zu den Statuten eines gewerblichen Vereins, dessen Aktien au porteur lauten". Dieser Erlass bildete, obwohl er nicht im Gesetzblatt publiziert worden war, in der Folgezeit eine feste Rechtsgrundlage für das Gründungsverfahren. Am 14. November 1836 wurde sodann ein "Gesetz-Entwurf, die Actienvereine betreffend"[27] vorgelegt. Er stieß bei der Beratung in den Kammern vor allem aus zwei Gründen auf lebhaften Widerspruch: Zum einen wurde kritisiert, dass nach dem Entwurf vor der vollen Einzahlung des Betrages eine Ausgabe von Inhaberaktien als unzulässig angesehen wurde. Außerdem hielt er an der für überkommen geglaubten Vorstellung fest, die Aktiengesellschaft sei (Sozietätstheorie!) und verweigerte somit den Aktiengesellschaften die Stellung einer juristischen Person. Da eine Einigung mit der Sächsischen Regierung in diesem Punkten nicht möglich erschien, wurde beschlossen, das Gesetz nicht abschließend zu beraten.
Freie und Hansestädte
Eine Sonderstellung nahmen die freien und Hansestädte ein. Anders als dem Gemeinen Recht war dem Recht dieser Städte das Erfordernis einer obrigkeitlichen Genehmigung der Statuten fremd. Dass es trotz dieser Gründungsfreiheit dennoch nicht zu einem Siegeszug der Aktiengesellschaft kam, lag vor allem an der bereits geschilderten[28] Abneigung der Kaufleute gegen Unternehmungen in dieser Rechtsform. Dennoch entstand 1765 in Hamburg die erste Versicherungsgesellschaft auf Aktien, der sich bis 1785 noch drei weitere hinzugesellten. Trotz der fehlenden Staatsaufsicht entwickelten sich diese Gesellschaften solide. Ein Gründungsboom stellte sich indes nicht ein. Im Dezember 1835 erließ der Rat der Stadt eine Verordnung "wegen der bei Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Handlungs-Societäten, Handlungsfirmen, anonymen Gesellschaften und Prokuren bei dem Handelsgerichte zu machenden Anzeigen"[29], die das Prinzip der Publizität bekräftigte: Alle Aktiengesellschaften mussten nunmehr ihre Statuten und Vollmachten beim Handelsgericht einreichen und eine Liste ihrer Direktoren und Bevollmächtigten öffentlich machen. Zudem war ein Verzeichnis der Aktionäre beim Handelsgericht einzureichen, wenn die Aktien noch nicht voll einbezahlt worden waren. Damit setzte sich in Hamburg und den anderen Hansestädten ein "formelles Normativsystem" durch, da die Errichtung einer AG lediglich von der Einhaltung bestimmter Offenlegungs- und Formvorschriften abhängig machte, ohne zugleich Regeln über die Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals ("materielles Normativsystem") aufzustellen.[30]
Bemühungen um gesamtdeutsche Rechtsangleichung: Auf dem Weg zum ADHGB von 1861
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die in den deutschen Staaten angestellten Bemühungen um Rechtsangleichung, die schließlich 1861 zur Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs führten, lassen sich bis in das nachrevolutionäre Jahr 1849 zurückverfolgen, als eine vom Reichsministerium der Justiz eingesetzte Kommission den "Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland" vorlegte. Dieser folgte in seinen aktienrechtlichen Bestimmung ganz dem Vorbild des Preußischen Aktiengesetzes von 1843 und hielt auch an der Konzessionspflicht fest. Die Arbeiten am Entwurf kamen zum Erliegen, nachdem das Kabinett Gagern am 10. Mai 1849 zurücktrat.[31]
Die Arbeit am ADHGB auf der Nürnberger Konferenz
Anschließend dauerte es bis zum Februar 1856, bis eine von der Bundesversammlung eingesetzte Kommission das Projekt eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Angriff nahm. Die Arbeit der Kommission, die am 15. Januar 1857 auf der sog. Nürnberger Konferenz zusammentrat, stützte sich dabei wesentlich auf den von Preußen vorgelegten "Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die Preußischen Staaten", der unter Heranziehung aller damals bekannten Aktiengesetze erarbeitet worden war. Er ging für die Aktiengesellschaft von einem doppelten System aus:
- Zum einen sah er Regelungen für die "gewöhnliche" Aktiengesellschaft vor. Insoweit entsprach auch dieser Entwurf ganz dem Preußischen Aktiengesetz von 1843. Das Prinzip der Staatsgenehmigung und Staatskontrolle wurde nicht angetastet, da diese als unumgänglich notwenig erschien, "sowohl aus Rücksicht auf die Gesellschaftsgläubiger, um diesen in Ermangelung von persönlich haftenden Gesellschaftern die erforderlichen Garantien zu verschaffen, als auch im allgemeinen Interesse, um die von jeder bestimmten Persönlichkeit der Teilnehmer abgetrennte Gesellschaft als selbständige Handelsperson ins Leben zu führen, die Solidität des Unternehmens zu verbürgen und bei der außerordentlichen Größe der durch Aktien zusammenzubringenden Kapitalien zugleich zu verhüten, daß die Größe der Geldmacht solcher Gesellschaften in einer dem allgemeinen Wohlstand und der Landesindustrie nachteiligen Weise verwendet wird."[32] Das Innenrecht der Aktiengesellschaft war im Entwurf sehr lückenhaft geregelt. Ein dem späteren Aufsichtsrat vergleichbares Organ existierte nicht.
- Außerdem normierte der Entwurf das Recht der Stillen Gesellschaft auf Aktien, die später in Kommanditgesellschaft auf Aktien umbenannt wurde. Im Gegensatz zur AG unterlag die Gründung der Stillen Gesellschaft nicht dem Konzessionszwang, sondern in Anlehnung an das französische Gesetz über die KGaA (1856) sowie die englischen Gesellschaftsgesetze von 1856/57 einem Normativsystem. Zudem war als Interessenwahrer der Stillen Gesellschafter ein obligatorischer Verwaltungsrat vorgeschrieben, wodurch erstmals die heute bekannte dreigliedrige Gesellschaftsstruktur vorgeschlagen wurde.
Die Beratungen auf der Nürnberger Konferenz, auf der Mitglieder aller deutschen Bundesstaaten teilnahmen, streiften das Aktienrecht nur kurz. Im Mittelpunkt der Diskussion stand der vom Preußischen Entwurf vorgesehene Konzessionszwang, gegen den sich die seit jeher gründungsliberalen Hansestädte mit Vehemenz stemmten. Da sich weder die Gegner noch die Befürworter der Konzessionspflicht durchzusetzen vermochten, einigte man sich schließlich auf eine salvatorische Klausel, nach der vom Grundsatz der Konzession durch Landesrecht abgewichen werden konnte. Ein weiterer zentraler Streitpunkt betraf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die ersten Aktienzeichner von ihrer Haftung befreien können sollten. Während der Preußische Entwurf eine Mindesteinzahlungspflicht von 40% vorsah, forderten die Hansestädte eine Absenkung auf 25%. Da eine Einigung auch hier nicht in Aussicht stand, verständigte man sich auf eine weitere salvatorische Klausel, wonach 40% des Aktiennennbetrags unbedingt einzuzahlen waren, eine landesrechtliche Reduzierung auf 25% jedoch zulässig war.
Das Aktienrecht im ADHGB
Erstmals in der Geschichte des Aktienrechts sieht das ADHGB, das am 31. Mai 1861 von der Bundesversammlung beschlossen wurde und alsbald danach in den deutschen Ländern in Kraft gesetzt wurde, eine dreigliedrige Organisation der Aktiengesellschaft vor. Neben der Generalversammlung und dem Vorstand wurde der Aufsichtsrat geschaffen, dessen Einrichtung allerdings nicht verpflichtend war.
Höchstes Organ der Aktiengesellschaft des ADHGB war die Generalversammlung der Aktionäre, die die Interessen der Gesellschaft wahren sollte. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte sie Geschäftsführungsorgan sein, was darin zum Ausdruck kam, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes nach den Beschlüssen der Aktionäre richtete und sie ihm gegenüber weisungsbefugt war. Daneben musste jede AG einen Vorstand haben, der die Gesellschaft in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten konnte. Als wegweisende Neuerung sah das Gesetz als drittes Organ einen fakultativen Aufsichtsrat vor, der "die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung" zu überwachen hatte und "sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen" konnte (Art. 225 ADHGB). Daneben konnten die Statuten dem Aufsichtsrat noch weitere Befugnisse einräumen, wovon in der Praxis rege Gebrauch gemacht wurde. Besonders häufig waren dabei Klauseln, nach denen dem Aufsichtsrat weitgehende Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand eingeräumt wurden oder ihm gar die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten zustehen sollten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten waren. Die durch diese statutarischen Befugnisse eingeräumte Machtfülle machte den Aufsichtsrat in der Gesellschaftspraxis zum eigentlichen Leitungszentrum der AG. Der Vorstand wurde zum bloßen Ausführungsorgan der vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen degradiert. Damit wird auch die konzeptionelle Schwäche der aktienrechtlichen Organisationsverfassung des ADHGB deutlich: Aufsichtsfunktion und Leistungsfunktion waren in einem Organ zusammengefasst, dessen Kontrolle man aber – wie sich zeigen sollte zu Unrecht – für unnötig erachtete, weil der Aufsichtsrat nur Vertreter der Generalversammlung sei. Das entstandene Überwachungsdefizit sollte noch Jahrzehnte später Anlass zu Diskussion geben.[33]
Die auf der Nürnberger Konferenz beschlossenen salvatorischen Klauseln wurden in das ADHGB übernommen. Aufgrund dieser Abweichungsmöglichkeiten verfehlte das ADHGB sein Ziel, auch auf dem Gebiet des Aktienrechts für Rechtseinheit zu sorgen. Vielmehr existierten nach 1861 in Deutschland verschiedene Aktienrechtssysteme. Die Hansestädte nutzten die auf ihre Initiative hin im Gesetz verankerten Möglichkeiten und verlangten keine Konzession und nur eine 25%ige Einzahlung. Vom Konzessionssystem wendeten sich auch Oldenburg, Baden, Württemberg, später auch Anhalt und Sachsen ab.
1. Aktienrechtsnovelle (1870)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nur sieben Jahre nach Verabschiedung des ADHGB wurden im Januar 1868 durch den preußischen Handelsminister von Itzenplitz eine Initiative zur neuerlichen Reform des Aktienrechts gestartet. Ziel der Reform war es, das Prinzip der Staatsgenehmigung zugunsten eines Systems zwingend zu erfüllender Gründungsvoraussetzungen (Normativsystem) aufzugeben. Für die Abkehr vom Konzessionssystem waren im Wesentlichen zwei Aspekte ursächlich. Zum einen liberalisierten England und Frankreich ihr Aktienwesen und gingen zu einem System der Normativbestimmungen über. Die englischen und französischen Reformen fanden großen Widerhall in den interessierten Kreisen der deutschen Öffentlichkeit, die – vom wirtschaftsliberalen Zeitgeist geprägt – seit langem eine Lockerung des Gründungsverfahrens forderten. Zum anderen wurde erkannt, dass das Konzessionssystem nicht imstande war, den an es gestellten Erwartungen gerecht zu werden. Der Zweck, das Anlegerpublikum vor Schäden zu bewahren, die sich aus der beschränkten Haftung und dem damit verbundenen rationalen Desinteresse der Aktionäre an "ihrer" Gesellschaft ergeben könnten, konnte angesichts einer überlasteten Verwaltung, die in einer Flut von Gründungsanträgen unterzugehen drohte, nicht erfüllt werden. Zukünftig sollte die eigene Vorsicht den wirksamsten Schutz vor Missbrauch bieten: "Dadurch, daß das Publikum auf die vom Staate ihm verheißene Fürsorge sich verläßt, und in diesem Vertrauen der eigenen Mühe und Sorge sich entschlagen zu können glaubt, wirkt seine unerfüllbare Verheißung geradezu schädlich. Sie vermehrt nicht selten die Opfer des Schwindels und der Unsolidität, statt sie zu verhüten. Die beste Garantie gegen Verluste ist die eigene Prüfung." [34] Auch für die Verhinderung von Monopolen und wirtschaftlichen Machtzusammenballungen erschien das Konzessionssystem ungeeignet, da sich wirtschaftliche Macht auch in anderen Rechtsformen bilden konnte.
Das als 1. Aktienrechtsnovelle in die Geschichte eingegangene Reformgesetz trat am 11. Juni 1870 in Kraft.[35] Als Ersatz für die Staatsaufsicht sah die Novelle die zwingende Einführung eines Aufsichtsrats vor. Dabei lassen es die Gesetzesmaterialien dahingestellt, "ob die Bestellung eines Aufsichtsrats in der Praxis bisher wirklich den Wert gehabt hat, welchen man bei Emanation des Deutschen Handels-Gesetzbuches dieser Einrichtung beilegte". Jedenfalls werde der Aufsichtsrat künftig mit Sicherheit eine größere Bedeutung erlangen, "wenn die Genehmigung der Aktien-Gesellschaft und die Staatsaufsicht beseitigt ist" und die Aktionäre "ausschließlich auf eigene Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind". Die gesetzliche Organisation der Gesellschaft müsse deshalb so beschaffen sein, "daß das Selbstbeaufsichtigungsrecht der Gesellschaften wirksam geübt werden kann". [36] Die vom Gesetzgeber angedachte Konzeption eines lediglich kontrollierenden Aufsichtsrats ging allerdings an der Realität vorbei. Immernoch gaben in den meisten Generalversammlungen die Gründer und einige Großaktionäre den Ton an, während die Kleinaktionäre nicht selten durch die Satzung von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen waren. Gründer und Großaktionäre wählten weiterhin den Aufsichtsrat, der weithin Geschäftsführungsbefugnisse wahrnahm und damit leitende Zentralinstanz war.
Weitere Neuerungen der Novelle betrafen den Nominalwert der Aktien, der für Namensaktien auf mindestens 50, für Inhaberaktien auf mindestens 100 Taler festgesetzt wurde. Jedoch sollten künftig zur Entstehung der Gesellschaft die vollständige Zeichnung des Grundkapitals und eine Einzahlung von lediglich 10% auf jede Aktie ausreichen. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden, sah der Entwurf besondere Vorkehrungen vor. Zugleich wurde der Zeichner einer Inhaberaktie bereits bei einer 25%igen Einzahlung auf die Aktie von seiner Haftung frei – eine Bestimmung, die wenig später für die Spekulationswelle mitverantwortlich wurde.[37]
Gründungsschwindel 1871/73 und Reformbewegung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle von 1870 nahm die Anzahl der neugegründeten Gesellschaften sprunghaft zu. 1871 waren 207 neugegründete AGs zu verzeichnen, 1872 479 und 1873 242, so dass nach nur viereinhalb Jahren doppelt so viele Aktiengesellschaften wie in der ganzen Zeit vor der Reform existieren.[38] Die Ursachen für diesen Gründungsboom sind allerdings nicht in erster Linie in den neuen aktienrechtlichen Rahmenbedingungen zu suchen. Sie liegen vielmehr in der 1871 vollzogenen Reichsgründung, mit der große wirtschaftliche Hoffnungen verbunden waren, sowie in den von Frankreich infolge des Deutsch-Französischen Krieges zu zahlenden Reparationen, die wegen des zunächst stark zurückgehenden Angebots auf dem Anleihemarkt Investitionskapital freiwerden ließen und zahlreiche staatliche Bauaufträge bewirkten. Allerdings stand der Unternehmungslust der Gründer und der Spekulationssucht des Publikums häufig kein realwirtschaftliches Bedürfnis zur Gründung einer Aktiengesellschaft gegenüber.[39] Zahlreiche Gesellschaften wurden nur zum Zwecke der Bereicherung der Gründer ins Leben gerufen: Gründer übernahmen das Nominalkapital, nutzen dabei die gesetzlichen Liberationsmöglichkeiten, brachten Sacheinlagen zu überhöhten Preisen ein, fingierten die gesetzlich geforderte 10%ige Einzahlungspflicht, ließen die Gesellschaften ins Handelsregister eintragen und veräußerten die Aktien mit großen Gewinnen an der Börse.[40] Bereits 1872 ereignete sich der sog. Gründerkrach, in dessen Folge ein Drittel des Nominalkapitals der damaligen Gesellschaften (etwa 3 Mrd. Mark) durch Kapitalreduzierungen, Liquidationen und Konkurse verloren ging. Ab 1874 geriet die deutsche Wirtschaft in eine Phase der Rezession, die von spektakulären Zusammenbrüchen und Millionenverlusten bei Industrie- und Baufinanzierungsfirmen begleitet wurde. Infolgedessen ging die Zahl der Neugründungen schlagartig zurück. 1875 entstanden 55 neue Aktiengesellschaften, zwischen 1876 und 1879 jährlich nur noch zwischen 42 und 45.[41]
Bereits 1873 wurde in der Öffentlichkeit und den gesetzgebenden Körperschaften der Ruf nach einer Reform des Aktienrechts laut, das als maßgebliche Ursache für die Gründungsskandale angesehen wurde. Das Ziel der Reform wurde dabei einhellig in einer Verbesserung des Schutzes des Anlegerpublikums vor Schwindelgründungen gesehen. Unklar war mangels legislatorischer Erfahrungen hingegen der Weg, um dieses Ziel zu erreichen. Eine Rückkehr zum Konzessionssystem wurde wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit des Verwaltungsapparats und der wirtschaftsliberalen Grundstimmung als nicht gangbar erachtet. Noch 1873 wurde deshalb auf Initiative des Reichstagsabgeordneten Lasker eine Aktienenquête durchgeführt, in deren Rahmen sich die deutschen Industrie- und Handelskammern und sonstige interessierte Kreise zu Wort meldeten.
Die Vorschläge, wie das Aktienrecht zur Verhütung weiterer Missbräuche zu reformieren sei, gingen dabei in höchst unterschiedliche Richtungen.[42] Am weitesten gingen die Forderungen derjenigen Gremien, die eine völlige Abschaffung des Aktienwesens forderten. Sie fanden in Rudolf von Jhering einen prominenten Fürsprecher, der feststellte: „Die AG in ihrer jetzigen Gestalt ist eine der unvollkommensten und verhängnisvollsten Einrichtungen unseres ganzen Rechts; das meiste Ungemach, welches in den letzten Jahren auf dem Gebiete des Verekehrslebens über uns hereingebrochen ist, stammt entweder direkt aus dieser Quelle oder steht wenigstens mit ihr in engsterVerbindung.“[43] Weniger einschneidend war demgegenüber der vom Verein für Socialpolitik gemachte Vorschlag, die Aktiengesellschaft auf solche Wirtschaftszweige zurückzudrängen, in denen sie sich schon früher als unerlässlich erwiesen hatte (Eisenbahnen und sonstige Verkehrsunternehmen, Großbanken, Versicherungen, gemeinnützige Unternehmen). Andere wollten hingegen den Mindestnennbetrag der Aktie so hoch ansetzen, dass nur noch kapitalstarke und wirtschaftlich erfahrene Personen Aktien würden erwerben können; man erhoffte sich davon, dass diese Personen wegen des großen Verlustrisikos die Bonität des Unternehmens sorgfältig prüfen würden. Die ganz überwiegende Zahl der Stellungnahmen lehnte hingegen eine grundlegende Umgestaltung des Aktienrechts ab und befürwortete Reformschritte, die der Missbrauchsverhütung und Missbrauchskontrolle dienten. Dieser Gedanke wurde anschließend auch von staatlicher Stelle aufgenommen. 1876 (77): Preußischer Initiativentwurf
2. Aktienrechtsnovelle (1884)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die 2. Aktienrechtsnovelle vom 18. Juli 1884[44] setzte unter die seit über zehn Jahren andauernde Reformdebatte einen vorläufigen Schlussstrich. Entsprechend der in der vorangegangenen Diskussion vorherrschenden Ansicht versuchte der Gesetzgeber, den im Aktienwesen aufgetretenen Missständen durch einen Ausbau des Normativsystems in dem durch Novelle von 1870 vorgezeichneten Rahmen abzuhelfen. Reformiert wurden dazu vor allem das Gründungsrecht, die Verfassung der AG und die Individual- und Minderheitsrechte der Aktionäre.
Das deutlich verschärfte Gründungsrecht stellte ein kompliziertes System von Sicherungsvorschriften, Kontrollen und Haftungsregeln auf, aufgrund dessen die Zahl der die AG und KGaA betreffenden Gesetzesartikel verdoppelt wurde. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Bestreben, die Möglichkeit der sog. Aktienliberierung zu unterbinden, die für zahlreiche Schwindelgründungen verantwortlich gemacht wurde. Künftig war es nicht mehr möglich, einzelne Aktionäre durch Satzungsregelung von ihrer über die Mindesteinzahlung von 40% hinausgehenden Einzahlungspflicht zu befreien.
Die Reform der Organisationsverfassung der AG kam in einer schärferen Aufgabenverteilung und Kompetenzabgrenung zwischen den Organen zum Ausdruck. Die Rechtsstellung der Generalversammlung wurde weiter gestärkt, da man auf eine Aktivierung der und eine Überwachung durch Aktionäre setzte. Dazu wurde der Generalversammlung das Recht zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, zur Satzungsänderung und zu Veränderungen des Grundkapitals zugewiesen, das fortan nicht satzungsmäßig übertragen oder eingeschränkt werden durfte. Demgegenüber sollte die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gestärkt werden, indem nun auch gesellschaftsfremde Personen ein Mandat wahrnehmen konnten. Außerdem durften Aufsichtsratsamt und Vorstandsamt nicht von ein und derselben Person ausgeübt werden.
Dem Ziel der Novelle, die Aufsicht über die Verwaltung zu stärken, den Einfluss der Gründer zurückzudrängen und die Aktionärsbeteiligung zu stärken, entsprach auch die Verbesserung der Individual- und Minderheitenrechte der Aktionäre. Den einzelnen Aktionären wurde erstmals das Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung eingeräumt. Außerdem war es nun möglich, dass eine mindestens 20%ige Aktionärsminderheit die Verfolgung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Gründer bzw. Organmitglieder erzwingen konnte. Eine 5%ige Minderheit konnte die Generalversammlung einberufen oder eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Nach dem Inkrafttreten der Reform nahm die Zahl der Neugründungen wieder zu. Bis zum Jahr 1914 wurden jährlich - von wenigen Ausnahmen - abgesehen zwischen 150 und 300 Gesellschaften gegründet.[45] Rückblickend wird der Aktienrechtsnovelle von 1884 bescheinigt, dass sie alle für die Gestalt des modernen Aktienrechts wesentlichen Regelungen mit Ausnahme des Konzernrechts zumindest im Ansatz enthielt.[46] Das Datum ihres Inkrafttretens wird deshalb als Geburtsstunde des modernen Aktienrechts gewürdigt.[47] Da sich die von nunan geltenden Regeln in der Praxis weitgehend bewährten, wurde fortan an diesem System festgehalten und in den großen Aktienrechtsreformen von 1937 und 1965 nur punktuelle Veränderungen vorgenommen. Als mut- und für die Praxis folgenlos muss allerdings der Versuch gewertet werden, eine verstärkte Kontrolle des Verwaltungshandelns herbeizuführen. Zwar wurde mit der Novelle die Inkompatibilität zwischen Vorstands- und Aufsichtsratsamt festgeschrieben. Zugleich wurde an Möglichkeit, dem Aufsichtsrat in der Satzung auch andere als Überwachungsaufgaben zuzuweisen, nicht gerüttelt. So blieb es schließlich oftmals dabei, dass Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse in ein und demselben Organ zusammengefasst waren.
In der Gesellschaftspraxis sind im ausgehenden 19. Jahrhundert zwei Realtypen von Aktiengesellschaften zu beobachten. Einerseits die AG, bei der sich das Grundkapital in der Hand eines oder weniger Großaktionäre befand bzw. in denen sich einige Großaktionäre einer großen Masse an Kleinaktionären gegenüberstand. In diesem System konnte die Generalversammlung ihrer Überwachungsaufgabe weitgehend gerecht werden, weil die Großaktionäre den Aufsichtsrat bestellten und dieser zum Geschäftsführungszentrum wurde. Andererseits begegnet man nicht selten dem Realtypus der Gesellschaft, deren Aktien sich im Streubesitz befanden. In einer solchen Gesellschaft verödete die Generalversammlung aufgrund der rational apathischen Haltung der Kleinaktionäre. Das zurückgelassene Vakuum wurde hier vom Vorstand ausgefüllt, der Leute seines Vertrauens als Aufsichtsräte nominierte, die mangels näherer Sachkenntnis und Alternativen von den Aktionären auch gewählt wurden. Verstärkt wurde diese Tendenz noch durch das Stimmrecht der Banken, denen es an einer guten Zusammenarbeit mit dem Vorstand gelegen war.[48] Die eigentliche Macht der Gesellschaft lag damit in den Händen des Vorstands, der weder von Seiten der Aktionäre noch des Aufsichtsrats einer wirksamen Kontrolle unterlag.
Zeit der Bewährung: Aktienrecht und Aktienwesen zwischen 1884 und 1914
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach 1884 gerieten Aktienrecht und Aktienwesen zunächst in ruhigeres Fahrwasser. Die Zahl der Neugründungen nahm wieder zu, so dass bis zum Jahr 1914 jährlich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwischen 150 und 300 Gesellschaften gegründet wurden.[49] Rufe nach einer neuerlichen Reform des Aktienrechts, das vor allem am Auseinanderklaffen von gesetzgeberischer Vorstellung und Realität der gesellschaftsinternen Machtverteilung litt, wurden zunächst nicht laut. Die Entwurfsbegründung zum Handelsgesetzbuch konnte deshalb 1896 konstatieren: "Grundlegende Änderungen im Systeme des geltenden Aktienrechts kommen hiernach nicht in Frage und sind auch von keiner Seite in Anregung gebracht."[50] Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, mit dem das ADHGB von 1861 abgelöst wurde, brachte denn auch nur marginale Änderungen mit sich. Am auffälligsten war dabei die veränderte Stellung und Einteilung der Vorschriften über die AG, die nun vor der praktisch nur noch wenig bedeutsamen KGaA behandelt wurde. Im materiellen Bereich sind vor allem die Gewährung eines Bezugsrechts für die Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien, die Bestimmungen über die Veräußerung des Vermögens im Ganzen und die Möglichkeit zur Übertragung einer Einzelvertretungsbefugnis auf Mitglieder des Vorstands erwähnenswert.
Die Aufsichtsratsfrage: Fruchtlose Diskussion um den Sinn des Aufsichtsrats
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktienrecht im 1. Weltkrieg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Während des Ersten Weltkriegs verstärkte sich der Konzentrationsprozess der deutschen Industrie merklich, ohne dass dies Rufe nach einer Anpassung des Aktienrechts an die Konzernwirklichkeit laut werden ließ.[51] Die gesetzgeberischen Aktivitäten mit Bezug zur Aktiengesellschaft beschränkten sich darauf, Neugründungen von über 300.000 RM und Kapitalerhöhungen über ein solches Gesamtkapitalniveau hinaus der Genehmigung durch das Reich zu unterwerfen, um damit die Unterbringung von Kriegsanleihen und unverzinslichen Schatzanweisungen auf dem Kapitalmarkt zu erleichtern.[52]
Erstmals wurden in den vier Kriegsjahren auch wieder Aktiengesellschaften durch die öffentliche Hand gegründet. Diesen sog. Kriegsaktiengesellschaften oblag die Erzeugung, Erfassung und Verteilung von rund 300 kriegswichtigen Rohstoffen, von Maschinen, Kohlen, Metallen, Sprengstoffen, Transportmitteln, der Ausbau der Produktionsstätten für Kriegsmaterialien auf Kosten des Staates und die Festlegung von Monopolpreisen. Den Aufsichtsräten dieser Gesellschaften war ein staatlicher Vertreter beigeordnet, dem ein Widerspruchsrecht bei sämtlichen Beschlüssen zustand.[53] (Siehe auch: Kriegsrohstoffabteilung.)
Das "Unternehmen an sich" und Gemeinwohlbezug der Aktiengesellschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Blüte und Krise des Aktienwesens in der Weimarer Republik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine erste größere Belastungsprobe hatte das Aktienrecht des HGB in den ersten Jahren der Weimarer Republik während der Inflation zu bestehen. Zahlreiche Aktiengesellschaften gaben im Zuge der fortschreitenden Geldentwertung große Mengen auf Papiermark lautende Aktien aus. Sie konnten von den häufig illiquiden Stammaktionären regelmäßig nicht gezeichnet werden, so dass die Aktienmehrheiten in vielen Gesellschaften wechselten und in die - aus Sicht der Unternehmensleitungen - unzuverlässigen Hände ausländischer Investoren gerieten. Die Aktie wurde erneut zum Gegenstand der Spekulation.[54]
Als Reaktion auf diese "äußeren Überfremdung" der Aktiengesellschaf schufen die Verwaltungen vieler Aktiengesellschaften die sog. Verwaltungsaktien. Sie kamen in zwei Varianten, der Stimmrechtsaktie und der Vorratsaktie, vor. Die Stimmrechtsaktie (Mehrstimmaktie) gewährte dem Inhaber ein mehrfaches Stimmrecht, das seinen Einfluss in der Hauptversammlung überproportional erhöhte. Obwohl sie nach dem geltenden Recht zulässig war, wurde sie nun entgegen ihrem ursprünglichen Verwendungszweck ausgegeben: In wirtschaftlich normalen Zeiten wurde die Stimmrechtsaktie nur verwendet, um bei sanierungsbedürftigen Gesellschaften eine Unterbringung neuer Aktien zum Nennwert zu ermöglichen. Nunmehr diente sie dem Schutz der Verwaltung vor ausländischen Aktionären, der durch Stimmbindungsverträge mit den Inhabern der Mehrstimmaktien verwirklicht wurde. Die ebenfalls zum Schutz der Verwaltung ausgegebenen Vorratsaktien (Verwertungsaktien) wurden unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch eine Bank oder ein Konsortium für Rechnung der Gesellschaft gezeichnet, wobei sie unter Kurswert ausgegeben und nur 25% einbezahlt wurden. Damit waren sie juristisch zwar nur mit einfachem, wirtschaftlich aber mit mehrfachem Stimmrecht ausgestattet.[55] Der Schutz der Verwaltung wurde auch bei den Vorratsaktien durch Stimmbindungsverträge gewährleistet. Zunehmend wurden Verwaltungsaktien aber nicht allein zur Abwehr ausländischen Kapitals, sondern generell zur Bekämpfung neuer Aktionäre und zur Absicherung der Macht einzelner Aktionäre mit größerem Paketbesitz verwendet (Schutz vor "innerer Überfremdung").
Da die Verwaltungsaktien dazu dienten, Vorstand und Aufsichtsrat unangreifbar zu machen und sie dazu genutzt werden konnten, eine Gesellschaft mit wenig Kapital zu beherrschen, wurden sie von Seiten der Aktienrechtswissenschaft scharf kritisiert. Diese Kritik war einige Jahre später für den Gesetzgeber der Auslöser, eine Novellierung des Aktienrecht in die Wege zu leiten.[56] Demgegenüber hielt die Rechtsprechung beide Formen der Verwaltungsaktien grundsätzlich für zulässig.[57]
Durch die Einführung der Rentenmark und die Verabschiedung des Dawes-Plans führten ab 1924 zu einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Deutschen Reich. Angesichts der Kapitalknappheit auf dem deutschen Kapitalmarkt war die deutsche Wirtschaft nun bestrebt, Kapitalgeber aus dem Ausland zu gewinnen. Dabei stand die Anwerbung englischer und US-amerikanischer Anleger ganz im Vordergrund. Um deren Investitionsbereitschaft in Deutschland zu erhöhen, wurde diskutiert, ob und in welcher Weise eine Annäherung des deutschen Aktienrechts an das anlo-amerikanische corporate law erfolgen sollte. Nachdem sich u.a. der 1924 in Heidelberg tagende 33. Deutschen Juristentag und der 1926 in Köln zusammengetretene 34. Deutschen Juristentag mit dieser Frage auseinandergesetzt hatte, wurde deutlich, dass eine Anpassung an die Organisationsstrukturen der corporation nicht mehrheitsfähig war. Es wurde vielmehr für ausreichend erachtet, einige Einrichtungen des anglo-amerikanischen Rechts zu übernehmen, was durch das AktG 1937 auch geschehen sollte (stimmrechtslose Vorzugsaktie, Wandelschuldverschreibung in Verbindung mit der bedingten Kapitalerhöhung, bedingte Kapitalerhöhung).[58]
Der durch die Bankenkrise entstandene Handlungsdruck und die Einsicht, dass sich die gesamten Reformvorstellungen politisch nicht durch Notverordnugen durchsetzen ließen, führten am 19. September 1931 zur (Not-) "Verordnung über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie".[59] Ihr zentraler Punkt betraf die Einfühung der Pflichtrevision des Jahresabschlusses der Gesellschaft "unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Bilanzprüfer)". Außerdem führte sie ausführliche Bestimmungen über den Erwerb eigener Aktien in das ADHGB ein, erweiterte das Informationsrecht des Aufsichtsrats, statuierte eine komplementäre Unterrichtungspflicht des Vorstands und stärkte die Stellung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, indem sie diesem ein Recht zur Einberufung des Aufsichtsrats zugestand.
Nur wenige Wochen später wurde am 6. Oktober 1931 eine Notverordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen erlassen, die die vereinfachte Kapitalherabsetzung einführte.[60]
Aktienrecht und Aktienwesen im Nationalsozialismus
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktienrechtliche Diskussion nach der nationalsozialistischen Machtergreifung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktiengesetz 1937
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auf dem Weg zum heute geltenden Aktienrecht: Das Aktiengesetz 1965
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Reformdiskussion nach 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem Untergang der Nazidiktatur erwachte die in den vorangegangenen 12 Jahren weitgehend unterdrückte juristische Diskussionskultur wieder zu neuem Leben. Im Mittelpunkt der gesellschaftsrechtlichen Debatte standen dabei das Schicksal des geltenden und die Konturen des künftigen Aktienrechts. Teilen der Fachöffentlichkeit forderten die Abschaffung des AktG 1937 und eine Anknüpfung an das Aktienrechts des HGB, weil die vom geltenden Recht anerkannte Machfülle des Vorstands den Nationalsozialismus konserviere.[61] In der unter dem Schlagwort der "Entnazifizierung des Aktienrechts" geführten Diskussion gewannen jedoch schnell diejenigen Stimmen die Oberhand, die in der seit 1937 geltenden Organisationsstruktur nichts spezifisch Nationalsozialistisches sahen. Auch im übrigen wurde nur ein geringer Änderungsbedarf angenommen, da sich die faktischen Verhältnisse - mit Ausnahme der Konzernverhältnisse - seit der Reformdiskussion der 1920er Jahre nicht grundlegend gewandelt hatten. Ganz überwiegend wurde deshalb gefordert, am geltenden Aktienrecht festzuhalten und lediglich einige terminologische Änderungen vorzunehmen. Diese Ansicht wurde auch durch die allierte Kontrollbehörde zur Reform des deutschen Rechts geteilt.
Ab etwa 1950 setzte eine erneute Reformdiskussion ein, die darauf abzielte, die im Grundgesetz vom Mai 1949 festgelegten Grundsätze der freien Wirtschafts- und Eigentumsordnung auf das Aktienrecht zu übertragen. Entsprechend der von Walter Eucken entwickelten ordoliberalen Leitgedanken zur Bedeutung des Aktienrechts für die gesamte Wirtschaftsordnung sollte das Aktienrecht von der Funktion des Eigentums her entwickelt werden.[62] Das bedeutete, den Aktionär als Eigentümer des Unternehmens in den Mittelpunkt zu stellen und seine Rechte an dieser Stellung auszurichten. Der intensiv geführten Debatte folgte im Oktober 1957 die Ankündigung Adenauers, das Aktienrecht zu reformieren, um "die Schaffung von Kapital und die Streuung des Besitzes" anzuregen, die Produktivität der deutschen Wirtschaft zu steigern und der deutschen Bevölkerung "das Gefühl der Zugehörigkeit zum Volksganzen zu geben".[63] Nach Vorlage des Referentenentwurfs eines neuen Aktiengesetzes im Oktober 1958 und des Regierungsentwurfs im April 1960 beschloss der Bundestag das neue Aktiengesetz am 25. Mai 1965 in dritter Lesung. Es trat am 1. Januar 1966 in Kraft.[64]
Ziele der Aktienrechtsreform 1965
Die Begründung zum Regierungsentwurf gibt selbst zwei Ziele an, die mit der Reform verfolgt werden sollten[65]: Zum einen sollte in Anlehnung an die Überlegungen Euckens die Position der Aktionäre verstärkt werden, deren Position als wirtschaftliche Eigentümer der Aktiengesellschaft das AktG 1937 nicht gerecht wurde. Eine Beschränkung ihrer Rechte sollte nur insoweit zulässig sein, als dies notwenig sei, "um die Funktionsfähigkeit und die Erreichung des Zwecks des Zusammenschlusses zu sichern, zu dem sich die Aktionäre freiwillig verbunden haben, sowie um die Wahrung übergeordneter wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele." Zum anderen sollte die Aktie als Mittel der Kapitalbeschaffung neu belebt werden, nachdem sie diese Funktion seit 1945 weitgehend verloren hatte. Durch die damit erhoffte breite Streuung des Aktienbesitzes sollte auch der wirtschaftlichen Konzentration entgegengewirkt werden.
Die Verwirklichung der Reformziele im Aktiengesetz 1965
Zur Umsetzung dieser Ziele wurden die Grundzüge der seit 1937 auch rechtlich anerkannten Organisationsstruktur allerdings nicht angetastet. Die starke Stellung des Vorstands wurde beibehalten, weil dies sowohl dem gesamtwirtschaftlichen wie auch dem wohlverstandenen Interesse der Aktionäre dienlich sei. Während der Vorstand berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG), hat der Aufsichtsrat nach wie vor die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG).
Fixpunkt der Diskussion um eine Stärkung des Aktionärs in seiner Funktion als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft stellte die Regelung der Kompetenzen im Rahmen der Finanzpolitik dar. Das Aktiengesetz 1937 ermöglichte der Verwaltung, offene sowie auch stille Rücklagen in nahezu unbegrenzter Höhe zu bilden und damit vorzugeben, welcher Betrag den Aktionären als sog. Reingewinn zur Verteilung zur Verfügung stehen sollte. Dies wurde weithin als unbefriedigend empfunden. Deshalb wies der Referentenentwurf von 1958 die Finanzkompetenz in Anknüpfung an die kontinentaleuropäische Tradition und das frühere deutsche Aktienrecht der Hauptversammlung zu. Hiergegen regte sich jedoch bei Wissenschaftlern und Praktikern erheblicher Widerstand, die vor allem auf die zu befürchtende Einschränkung des Handlungsermessens des Vorstands hinwiesen. An die Stelle der Hauptversammlungskompetenz sollte nach Ansicht der Kritiker das anglo-amerikanische Prinzip der "gläsernen, aber verschlossenen Taschen"[66]treten: Die Entscheidung über den auszuschüttenden Gewinn sollte Sache der Verwaltung bleiben, zugleich sollte aber durch erhöhte Offenlegungspflichten abgesichert sein, dass im Jahresabschluss der volle Gewinn erscheint. Der Gesetzgeber berücksichtigte diese Kritik zum Teil. Das AktG 1965 ermöglicht es der Verwaltung, bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen (§ 58 Abs. 2 AktG). Die Entscheidung über die Gewinnverwendung wird jedoch der Hauptversammlung zugewiesen (§ 174 AktG). Eine wesentliche Stärkung hat demgegenüber das Auskunftsrecht des Aktionärs erfahren, indem das sehr weitgehende Aufkunftsverweigerungsrecht des Vorstands eingeschränkt wurde. Außer in bestimmten Sonderfällen ist eine Verweigerung der Auskunft seitdem nur noch dann möglich, wenn die Gesellschaft durch die Auskunftserteilung erheblich geschädigt werden würde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Daneben wurde ein besonderes Auskunftserzwingungsverfahren eingeführt, welches die Rechtsdurchsetzung nach einer verweigerten Auskunft erleichert (§ 132 AktG). Bis dato musste der auskunftsbegehrende Aktionär die verweigerte Auskunft durch eine auf Auskunft gerichtete Leistungsklage oder eine die Hauptversammlungsbeschlüsse angreifende Anfechtungsklage erzwingen, was erheblich mehr Zeit in Anspruch nahm als das neu aufgenommene Verfahren, das der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt wurde. Weitaus geringere Fortschritte wurden hingegen beim Recht zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erzielt. Bei den gesetzesvorbereitenden Beratungen wurde zwar erkannt, dass die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats vor allem in großen Publikumsgesellschaften ein rein formaler Vorgang ohne wirkliche Mitsprachemöglichkeit der Aktionäre sei. Auch wurden Vorschläge gemacht, dieser Fehlentwicklung abzuhelfen (Einführung der Verhältniswahl, Aufsichtsratssitz für eine 25%ige Minderheit)[67]. Letztendlich blieb aber auch das neue Aktienrecht beim ursprünglichen Mehrheitsprinzip. Den Aktionären wurde nun aber das Recht eingeräumt, eigene Wahlvorschläge zu machen (§ 127 AktG). Darüber hinaus wurde im Interesse der Aktionäre die Stellung des Aufsichtsrats aufgewertet, indem die Berichterstattungspflichten des Vorstands (§ 90 AktG) erweitert und schärfere Unabhängigkeitsstandards für Aufsichtsratsmitglieder (§ 100 Abs. 2 AktG) eingeführt wurden. Erstmals finden sich im AktG 1965 ausführliche konzernrechtliche Bestimmungen. Konzerne wurden dabei als eine gegebene und vom Aktienrecht nicht zu bekämpfende Erscheinungsform des Wirtschaftslebens hingenommen. Der Gesetzgeber beschränkte sich lediglich darauf, "die Unternehmensverbindung rechtlich zu erfassen, sie durch Publizitätsvorschriften durchsichtig zu machen und Schutzvorschriften für die außenstehenden Aktionäre und die Gläubiger der verbundenen Unternehmen zu treffen."[68]
Mitbestimmungsgesetz 1976
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Renaissance der Aktiengesellschaft und Aktienrechtsreform in Permanenz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (1994)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Stückaktiengesetz (1998)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptartikel: Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (2001)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Transparenz- und Publizitätsgesetz (2002)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptartikel: Transparenz- und Publizitätsgesetz
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (2004)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (2008)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Europäische Einflüsse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktienrecht und Kapitalmarktrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktienwesen und aktienrechtliche Diskussion der Gegenwart
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Vgl. Schubert/Hommelhoff, Hundert Jahre modernes Aktienrecht, 1985.
- ↑ Gmür, S. 171
- ↑ Jahntz, Privilegierte Handelscompagnien, S. 165; Gmür, Festschrift H. Westermann, S. 195 f.
- ↑ Karl Rauch, Die Aktienvereine in der geschichtlichen Entwicklung des Aktienrechts, ZRG GA 69 (1952), S. 239, 271
- ↑ Johann Georg Büsch, Theoretisch-praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften, Erster Theil. Hamburg 1792, Vorrede, 5. Kap. § 7 (S. 257 ff.)
- ↑ Vgl. Jahntz, Privilegierte Handelscompagnien, S. 166
- ↑ Übersicht entnommen aus Rudolf Wiethölter, Interessen und Organisation der Aktiengesellschaft im amerikanischen und deutschen Recht. C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 69
- ↑ Rainer Gömmel, Entstehung und Entwicklung der Effektenbörse im 19. Jahrhundert bis 1914, in: Pohl (Hrsg.), Deutsche Börsengeschichte, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-7819-0519-5, S. 139
- ↑ Hartmut Kiehling, Kursstürze am Aktienmarkt, C.H. Beck, München 2000, S. 46
- ↑ GS 1844, S. 45
- ↑ GS 1844, S. 117; vgl. dazu Schubert, ZRG GA 116 (1999), S. 174 f.
- ↑ Rainer Gömmel, a.a.O., S. 141
- ↑ Plastisch hierzu Martin...
- ↑ Paul C. Martin, Die Entstehung des preußischen Aktiengesetzes von 1843, S. 502
- ↑ Paul C. Martin, Die Entstehung des preußischen Aktiengesetzes von 1843, S. 501
- ↑ Vgl. Martin, S. 536.
- ↑ __
- ↑ Abgedruckt in Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1843, S. 341.
- ↑ ___
- ↑ ___
- ↑ Vgl. Martin, S. 500
- ↑ Vgl. dazu Paul C. Martin, S. 508 f.
- ↑ Abgedruckt in Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzeskunde 3 (1843), S. 569 ff.
- ↑ Ausführlich zur Entwicklung in Österreich Kalls/Burger/Eckert, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts. Linde Verlag, Wien 2002, ISBN 978-3707302219
- ↑ Norbert Reich, Die Entwicklung des deutschen Aktienrechtes im neunzehnten Jahrhundert, Ius Commune 2, S. 244
- ↑ Dazu ausführlich Brigitte Baums-Stammberger, Der Versuch einer Aktiengesetzgebung in Sachsen 1836/37. Hagen 1980.
- ↑ Vgl. Landtags-Acten des Königreichs Sachsen 1836/37, 1. Abt., Bd. 1, S. 455
- ↑ Vgl. oben ___
- ↑ Abgedruckt in Sammlung der Verordnungen der freyen Hanse-Stadt Hamburg seit 1814, Bd. 14, Hamburg 1937, S. 307 ff.
- ↑ Reich, S. 245
- ↑ Ausführlich dazu Theodor Baums (Hrsg.), Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland (1848/49). Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1982, ISBN 978-3800569557
- ↑ Motive S. 91, zitiert nach Reich, S. 258
- ↑ Vertiefend zum Aufsichtsrat des ADHGB Jan Lieder, Der Aufsichtsrat im Wandel der Zeit. JWV, Jena 2006, ISBN 978-3-86653-021-8, S. 77 ff.
- ↑ Aus der Gesetzesbegründung zitiert nach A. Pinner, Der Aufsichtsrat und seine Gegner', DJZ 1901, S. 373 f.
- ↑ Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 11.6.1870, BGBl. 1870, 375-386
- ↑ Zit. nach Götz Landwehr, Die Verfassung der Aktiengesellschaften, ZRG GA 99 (1982), S. 1, 18
- ↑ Ausführlich zur Aktienrechtsnovelle von 1870 Werner Schubert, a.a.O., ZGR 1981, 285-317
- ↑ Zahlen nach Passow, S. 18
- ↑ Reich, S. 269
- ↑ Reich, 269
- ↑ Passow, S. 19
- ↑ Vgl. dazu die Ausführungen bei Reich, S. 271 f. sowie Thomas Raiser, Sozialer Wandel durch Recht, dargestellt am Beispiel der Aktiengesellschaft, Festschrift Raiser, S. 409, 415
- ↑ Rudolf v. Ihering, Der Zweck im Recht, Bd. I, 3. Aufl., Leipzig 1893, S. 223
- ↑ Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, RGBl. 123
- ↑ Passow, S. 19
- ↑ Vgl. Assmann, Einl Rz. 112 m.w.N.
- ↑ Vgl. dazu ... (Hommelhoff/Schubert)
- ↑ Wiethölter, S. 328
- ↑ Passow, S. 19
- ↑ Reichs-Justizamt, Entwurf eines Handelsgesetzbuchs mit Ausschluss des Seehandelsrechts nebst Denkschrift. J. Guttentag, Berlin 1896, S. 119
- ↑ Vgl. Heinz-Dieter Assmann, AktG, Einl Rz. 125
- ↑ Vgl. VO vom 2.11.1917, RGBl. I, 987; aufgehoben durch VO vom 9.10.1920, RGBl. I, 1718
- ↑ Ausführlich dazu Momme Rohlack, Kriegsgesellschaften (1914-1918). Peter Lang, Frankfurt am Main u.a., 2001, ISBN 3-631-37772-X.
- ↑ Vgl. Dippel, DRiZ 1965, 318
- ↑ Knut Wolfgang Nörr, Aktien- und Konzernrecht während der Weimarer Republik, ZGR 150 (1986), S. 163
- ↑ Knut Wolfgang Nörr, Aktien- und Konzernrecht während der Weimarer Republik, ZGR 150 (1986), S. 163
- ↑ Vgl. RGZ 125, 356.
- ↑ Vgl. dazu Knut Wolfgang Nörr, Zur Entwicklung des Aktien- und Konzernrechts während der Weimarer Republik, ZHR 150 (1986), 155, 165 f.
- ↑ Verordnung des Reichspräsidenten vom 19. September 1931, RGBl. I, 493
- ↑ Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, RGBl. I, 537
- ↑ So noch ausdrücklich Robert Philipp Nöll von der Nahmer, Aktienrecht statt Aktienunrecht, Die Aktiengesellschaft 1957, S. 53
- ↑ Vgl. dazu Eucken, Die Wettbewerbsordnung und ihre Verwirklichung: Ordo 2 (1949), S. 59 ff.; ders., Grundsätze der Wirtschaftspolitik (1952), S. 282 ff.
- ↑ Adenauer, Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, S. 17 B (19 D f.)
- ↑ BGBl. I, S. 1089 (1965)
- ↑ Vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 14
- ↑ Kronstein-Claussen, Publizität und Gewinnverteilung im neuen Aktienrecht. ___ 1960, S. 136
- ↑ Vgl. Hans Wilhelmi, Das neue Aktiengesetz, Die Aktiengesellschaft 1965, S. 154
- ↑ Vgl. Kropff, Aktiengesetz, S. 16, 373 ff.; ausführlich zur historischen Entwicklung des Konzernrechts Emmerich/Habersack, Konzernrecht. 8. Aufl., München 2005, S. 2 ff.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemein
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- Walter Bayer/Mathias Habersack (Hrsg.), Aktienrecht im Wandel der Zeit, Band 1, Historische Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland (1807-2007). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149242-6
- Johannes Semler, in: Bruno Kropff/Johannes Semler (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. C.H. Beck, München, 2. Aufl. 2000, ISBN 978-3406453014 Einl Rz. 1-116
Handelscompagnien
- Rudolf Gmür, Die Emder Handelscompagnien des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Wolfgang Hefermehl (Hrsg.), Festschrift für Harry Westermann. C.F. Müller, Karlsruhe 1974, ISBN 3-7880-3344-4
- Katharina Jahntz, Privilegierte Handelscompagnien in Brandenburg und Preußen. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 978-3428121014
Preußisches Eisenbahngesetz (1838)
- Klaus Bracht, Der Bau der ersten Eisenbahnen in Preußen. Eine Untersuchung der rechtlichen Grundlagen und der bei der Gründung und dem Grunderwerb aufgetretenen Rechtsprobleme. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 978-3428091287
- Werner Schubert, Das preußische Eisenbahngesetz von 1838, ZRG GA 116 (1999), 152-203
- Helmut Kubitschek, Die Börsenverordnung vom 24. Mai 1844 und die Situation im Finanz- und Kreditwesen Preussens in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts (1840 bis 1847), JWG 1962/4, S. 57
Preußisches Gesetz über die Aktiengesellschaften (1843)
- Theodor Baums (Hrsg.), Gesetz über die Aktiengesellschaften für die Königlich Preussischen Staaten vom 9. November 1843. Scientia-Verlag, Aalen 1981, ISBN 3-511-04695-5
- Paul Christoph Martin, Die Entstehungsgeschichte des preußischen Aktiengesetzes von 1843, Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 56 (1969), S. 497-542
- Walther Hadding/Erik Kießling, Anfänge deutschen Aktienrechts: Das Preußische Aktiengesetz vom 9.11.1843, in: Jörn Eckert (Hrsg.), Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte. C.F. Müller, Heidelberg 2003, ISBN 978-3811451322
Aktienrechtsnovellen 1870 und 1884
- Werner Schubert, Die Abschaffung des Konzessionssystems durch die Aktienrechtsnovelle von 1870, ZGR 1981, 285-317
- Werner Schubert/Peter Hommelhoff (Hrsg.), Hundert Jahre modernes Aktienrecht. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1985, ISBN 3-11-009687-0
Aktienrecht in der Weimarer Republik
- Knut Wolfgang Nörr, Zur Entwicklung des Aktien- und Konzernrechts während der Weimarer Republik, ZHR 150, 155-181 (1986)
- Werner Schubert/Peter Hommelhoff (Hrsg.), Die Aktienrechtsreform am Ende der Weimarer Republik. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1987, ISBN 3-11-010672-8
- Werner Schubert/Peter Hommelhoff (Hrsg.), Quellen zur Aktienrechtsreform der Weimarer Republik (1926-1931). Peter Lang, Frankfurt a.M. 1999, ISBN 978-3631338735
Aktienrecht im Nationalsozialismus und Aktiengesetz 1937
Aktiengesetz 1965
- Dirk Bahrenfuss, Die Entstehung des Aktiengesetzes von 1965. Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kapitalgrundlagen und die Unternehmensverfassung. Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3428102631
Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (1994)
- Gernot Blanke, Private Aktiengesellschaft und Deregulierung des Aktienrechts, BB 1994, 1505-1512
- Peter Hommelhoff, "Kleine Aktiengesellschaften" im System des deutschen Rechts, AG 1995, 529-538
- Marcus Lutter, Das neue "Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts", AG 1994, 429-447
Stückaktiengesetz (1998)
- Susanne Kolb/Ralf Pöller, Das Gesetz über die Zulassung von Stückaktien, DStR 1998, 855-861
- Beate Kopp, Stückaktie und Euro-Umstellung, BB 1998, 701-706
- Thomas Schürmann, Euro und Aktienrecht, NJW 1998, 3162-3165
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (1998)
- Edzard Schmidt-Jortzig, Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Wirtschaftsrecht, WM 1997, 1043-1044
- Daniel Zimmer, Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, NJW 1998, 3521-3534
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (2001)
- Peter Kindler, Der Aktionär in der Informationsgesellschaft, NJW 2001, 1678
- Ulrich Seibert, Aktienrechtsnovelle NaStraG tritt in Kraft - Übersicht über das Gesetz und Auszüge aus dem Bericht des Rechtsausschusses, ZIP 2001, 53-56
- Martin Weber, Der Eintritt des Aktienrechts in das Zeitalter der elektronischen Medien - Das NaStraG in seiner verabschiedeten Fassung, NZG 2001, 337-346
Transparenz- und Publizitätsgesetz (2002)
- Ulrich Seibert, Das "TransPuG", NZG 2002, 608-617
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (2004)
- Philipp Göz/Timo Holzborn, Die Aktienrechtsreform durch das Gesetz für Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - UMAG, WM 2006, 157-164
- Jens Koch, Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), ZGR 2006, 769-804
- Ulrich Seibert, BB-Gesetzesreport: Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) kommt zum 1.11.2005, BB 2005, 1457-1458