Benutzer:Martina Nolte/Lizenzfragen
Motivation zu diesem Gutachtenwunsch und sein weiterer Werdegang finden sich auf Benutzer:Martina_Nolte#Warten_auf_Godot
Betreff: Fragenkatalog (Re: legal case concerning de-WP)
Datum: Thu, 23 Apr 2009 10:26:43
Von: Martina Nolte
An: Sebastian Moleski [1]
Hallo Sebastian!
Wie am Montag besprochen schicke ich dir hier die Fragen, die ich an ein Rechtsgutachten stellen würde. Ich habe nicht nur die Kernfragen zu meinem Rechtsstreit mit [...][2] aufgenommen, sondern alle mir bekannten ungeklärten / strittigen Punkte, gehe aber selbstverständlich davon aus, dass ihr die Fragen auf ein euch angemessen erscheinendes Paket reduziert, ergänzt und/oder umformuliert.
Für meinen aktuellen Fall ist aus meiner Sicht zentral, in welcher Form Lizenz- und Urhebernennung sowie der "Abwandlungshinweis" gemäß CC-Vertrag Abschnitt 4 a-c. konkret zu erbringen sind. Für eine außergerichtliche Klärung wären verlässliche, möglichst konkrete Antworten hierauf für mich also wünschensert.
Grundsätzlicher Maßstab bei der Beantwortung der Fragen sollte meiner Auffassung nach sein:
*Wie muss die Wikipedia selbst die Lizenzanforderungen umsetzen, damit sowohl importierte Inhalte als auch exakte 1:1-Kopien rechtssicher (nach deutschem Recht) genutzt und nachgenutzt werden können?
- Welche "kleine Lösung" genügt den Anforderungen sicher und ohne jedes Entgegenkommen ("Gentlemen's Agreement") durch die Urheber/Rechteinhaber? Das halte ich für besonders wichtig, weil wir auch fremde freie Inhalte aus Wikis und z.B. Flickr ins Projekt importiert haben und weder für die projektinterne Nutzung noch für spätere Weiternutzungen von irgendeinem "Communitykonsens" ausgehen können.
Ideal fände ich, wenn das Gutachten uns erlauben würde, einen Leitfaden als Handreichung an Nachnutzer zu entwickeln, der ihnen möglichst konkret sagt, wie sie die Wikipedia als Ganzes spiegeln oder Teile daraus benutzen dürfen. Online und Print. Und falls das einen Unterschied macht: jeweils nur für Text, nur für Bilder oder für Nachnutzungen, die beides enthalten. Fallweise mit eigenen Inhalten vermischt.
Toll wäre z.B. ein Outcome mit konkreten Positivbeispielen für gängige Nachnutzungsarten, ähnlich wie auf Commons: http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Weiterverwendung#Creative_Commons_.28CC.29
1. Fragen zu CC-lizensierten Dateien/Bildern (in meinem Fall http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode):
Welche Lizenzkennzeichnung und Urhebernennung erfordert Abschnitt 4.?
- a. "Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen."
- b. "Bei jeder Abwandlung ... alle Hinweise auf die verwendbare Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen."
- c. "die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen"
- Wir haben im Projekt derzeit als einzigen Hinweis den Text "Bildlizenzen können abweichen" in der Fußzeile. Genügt das?
- Gelten die ins Projekt eingebundenen, verkleinerten Bild-/Dateiversionen ("Thumbs") als Abwandlungen?
- Was bedeuten "stets beifügen" und "angemessenen" in Bezug auf die Wikipedia sowie auf gängige Nachnutzungsarten wie z.B. Mirrors, Forks, Einzelartikel, Einzelbild und Druckprodukte (z.B. Zeitung, Postkarte, Buch)? Vielleicht auch in Bezug auf exemplarische Exoten wie Tasse oder T-Shirt in Serienproduktion?
- Wo müssen oder dürfen die Lizenz- und Urheberangaben jeweils stehen? Wie detailliert müssen sie sein?
4.c, i. "den Namen (oder Pseudonym) des Rechteinhabers (+ ggf. "Zuschreibungsempfänger"):
- Gibt es einen maximal zumutbaren Umfang für diese Nennungen? Müssen etwa Links z.B. auf die Benutzerseite oder Homepage des Urhebers/ Rechteinhabers/ Zuschreibungsempfängers zwingend mit angegeben werden? Welche "kleinen Lösungen" sind bei der Nachnutzung rechtssicher?
- Wird ein Bildquellennachweis - Urhebervermerk nach § 13 UrhG plus Zuschreibungsempfänger (z.B. /Wikipedia) - grundsätzlich direkt am jeweiligen Bild verlangt? Oder genügt ein Bildnachweis am Seitenende? Oder auf einer ausgelagerten Unterseite, sozusagen als "Anhang"? Oder ein Link auf die lokale Bildbeschreibungsseite? (analaog zur derzeitigen Praxis auf Wikipedia) Oder genügt ein Link auf die externe Original-Bildbeschreibungsseite in der Wikipedia?
- In welcher Form (wie deutlich) wäre auf abseits gesetzte oder "ausgelagerte" Bildnachweise hinzuweisen? (dies auch mit Blick auf die Lizenzanforderung: "zumindest ebenso hervorgehoben ... wie die Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber")
4.c, ii. "Titel des Inhalts":
- Was ist hier gemeint? Genügt ein identischer Dateiname oder muss der (gesamte?) Text aus dem Bildbeschreibungsfeld "Beschreibung" übernommen werden? Welche "kleinen Lösungen" (z.B. Kurzfassung der Datei-/Bildbeschreibung) sind sicher?
4.c, iii. "in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier (URI, z.B. Internetadresse)... auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand":
- Was bedeutet hier "praktikabel" für konkrete gängige Anwendungsfälle?
- Welche URI ist hier gemeint: ein Link/eine Pfadangabe zur CC-Kurzübersicht (Deed) oder ein Link/der Pfad zum vollen Lizenztext? (diese Frage wird auf de-WP und Commons unterschiedlich beantwortet und gehandhabt; meiner Meinung nach auf Commons ein Fehler, den wir bei der Einbindung in die WP importieren: http://commons.wikimedia.org/wiki/Template:Cc-by-sa-3.0-de)
- Müssen, falls am Original angegeben, beide Links /Pfade (Deed & Vertrag) übernommen werden?
iv. "Hinweis, dass es sich um eine Abwandlung handelt":
- Wie ist dieser Hinweis zu erbringen? Zum Beispiel als Text "Original: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:..."?
- Wo muss oder darf der Hinweis stehen? Genügt z.B. bei Online-Nutzung ein unterlegter Link im Bild auf eine lokal mitkopierte Bildbeschreibungsseite? Oder auf die externe WP-Bildbeschreibungsseite?
- Muss auf einen ausgelagerten "Abwandlungshinweis" ausdrücklich verwiesen werden?
- Wir haben im Projekt derzeit als einzigen Hinweis den Text "Bildlizenzen können abweichen" in der Fußzeile; genügt das?
- Wann ist dieser "Abwandlungshinweis" bei Printnutzung erforderlich und wie ist er dort lizenzkonform umsetzbar?
Sind einzelne dieser Fragen anders zu beantworten für Bilder/Dateien, die aus Commons in die Wikipedia eingebunden werden? Ggf.: inwiefern?
Möglicherweise wäre es sinnvoll, auch frühere und absehbare zukünftige lizenzrechtliche Fragen mitzuklären, die nun auch anlässlich des Umlizensierungsvorschlags (teilweise erneut) aufgekommen sind:
2. GFDL 1.2.-lizensierte Bilder/Dateien
- Hier stellen sich weitgehend dieselben Fragen nach einer hinreichenden Urheber- und Lizenznennung und Anzeige von Abwandlungen ("modifications").
3. Texte:
- Ist eine vollständige Autorenliste (inkl. IP-Bearbeitern oder ohne?) notwendig? Oder reichen die (fünf oder wie viele?) "Hauptautoren"? Was sind hier zulässige Auswahlkriterien? (derzeit angedachte Varianten: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Umfragen/Autorennennung_am_Artikel)
- Muss die Nennung direkt am Artikel erfolgen? In welcher Weise ist eine ausgelagerte Nennung lizenzkonform unter GFDL oder wäre konform zur CC?
4. Umlizensierung / TOS:
- Wie verbindlich ist die vorgeschlagene Umlizensierung (http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Licensing_update/de&uselang=de) für GFDL 1.2.only-Altbestände von Urhebern, die "any later" und einer Umlizensierung nicht zustimmen?
- Wie rechtskräftig wären im Fall einer Umlizensierung von GFDL auf CC die zusätzlich vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen (im Kern: Link auf WP-Artikel statt Urhebernennung), wenn ihnen nicht alle Urheber zustimmen? (z.B. weil es importierte Inhalte sind oder Urheber nicht mehr im Projekt aktiv sind oder den TOS ausdrücklich widersprechen)
- Auf http://meta.wikimedia.org/wiki/Licensing_update/Questions_and_Answers/Oppositional_arguments/de heißt es: "Die Terms of Service sind nicht legal." - trifft diese Einschätzung zu? Ggf.: inwiefern, was wäre rechtssicher umsetzbar?
- Aus aktuellem Anlass (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#1.2_only_auf_Texte_.3F) auch ungelöste Fragen zur GFDL 1.2-only:
- Ist die englischsprachige Lizenz GFDL, für die keine offizielle deutsche Übersetzung vorliegt, in vollem Umfang rechtsbindend in Deutschland (für deutsche Urheber)?
- In der aktuellen Version GFDL 1.2 ist der Passus "Version 1.2 oder einer späteren Version" enthalten. Ist die Zustimmung zu unbekannten zukünftigen Lizenzbedingungen mit deutschem Recht vereinbar? Es steht die Behauptung im Raum, die Öffnungsklausel zu noch unbekannten Lizenzänderungen sei sittenwidrig und damit nicht rechtskräftig. Stimmt das?
- Können Urheber einer nachträglichen Lizenzänderung unter Berufung § 324 BGB oder § 313 (1) BGB wirksam widersprechen? (Beispiel http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer%3ASteschke&diff=59167278&oldid=58721437)
- Die GFDL enthält keine Salvatorische Klausel. Wird die Lizenz insgesamt unwirksam, falls eine ihrer Bestimmungen ungültig ist?
Kannst du absehen, zu wann mit dem Gutachten von JBB zu rechnen ist? Es wäre sehr hilfreich, wenn wir eine klar definierte Dauer für unser "Stillhalteabkommen" hätten.
Vielen Dank für deine Gesprächsbereitschaft und für die neutrale Vermittlung via Gutachten!
Herzliche Grüße
Martina Nolte