Benutzer:Ngowatchtransparent/EU-Haushalt

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Im Haushalt der Europäischen Union werden die Einnahmen und Ausgaben jährlich für das folgende EU-Haushaltsjahr neu festgelegt. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entspricht das Haushaltsjahr dem Kalenderjahr (Art. 313 AEUV). Eingebunden ist der Haushalt in ein seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 bestehendes System eines sog. mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) (früher: Finanzielle Vorausschau). Die Europäische Union legt den verbindlichen finanziellen Rahmen für den Haushalt in einem Mehrjahreszeitraum fest. Er wird auf Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission vom Rat, der in diesem Fall einstimmig entscheidet, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament vereinbart und in eine sog. Interinstitutionelle Vereinbarung überführt. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist der MFR in Art. 312 AEUV verankert. Der Rat beschließt den MFR danach in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig bei Zustimmung der Mehrheit des Europäischen Parlaments. Der aktuelle MFR gilt für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Anfang 2011 will die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Periode nach 2013 vorlegen. [1]

Zusammenfassung: die Finanzierung des Haushalts

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Der EU-Haushalt setzt sich auf der Einnahmenseite aus Eigenmitteln und den "sonstigen Einnahmen" zusammen. Es gibt drei verschiedene Typen von Eigenmitteln, die der EU als anteilige Beteiligung an der Wertschöpfung in den EU-Mitgliedstaaten zustehen. Eigenmittel fließen der EU ohne gesonderten Beschluss einzelstaatlicher Behörden zu. Sie setzen sich zusammen aus

  • Traditionellen Eigenmitteln, Agrarabschöpfungen, Zöllen, Zuckerabgaben;
  • Mehrwertsteuer-Eigenmitteln, einem prozentualen Anteil an den Mehrwertsteuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten;
  • Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln (BNE-Eigenmittel), Beiträgen der EU-Mitgliedstaaten, deren Verteilung auf die EU-Mitgliedstaaten sich nach deren jeweiliger Wirtschaftskraft richtet und deren Gesamthöhe der Diffenrenz zwischen dem geplanten Gesamt-Finanzierungsbedarf des nächsten Haushaltsjahres und den anderen Eigenmitteln entspricht. Die BNE-Eigenmittel bilden den größten Teil des EU-Budgets;
  • sonstigen Einnahmen, z.B. Steuern auf die und Abzüge von den Dienstbezügen des EU-Personals, Bankzinsen, Beiträge von Drittländern zu bestimmten EU-Programmen usw. [2]

Das Verhältnis der Einnahmequellen zueinander sowie die Anteile der EU-Mitgliedstaaten werden im sogenannten Eigenmittel-Beschluss festgelegt. Dieser wird vom Rat einstimmig gefasst, nach bloßer Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Eigenmittel-Beschluss bedarf zudem der Ratifikation durch die EU-Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Regelungen. Das Europäische Parlament und der Rat als europäische Haushaltsbehörde verabschieden den jährlichen Haushaltsplan. Da die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben in der Regel vom Haushaltsplan abweichen, wird das Haushaltsjahr per Saldo abgeschlossen. Ist dieser positiv, so verringern sich im darauf folgenden Haushaltsjahr die Eigenmittelzahlungen der EU-Mitgliedstaaten. [3]

Der Haushaltsplan ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen:

  • Haushaltswahrheit: Bei der Aufstellung des Haushalts muss Haushaltsdisziplin gewahrt werden. Die Union darf nur Geld für erforderlich erachtete Ausgaben in den Haushaltsplan einstellen
  • Jährlichkeit: Der EU-Haushalt wird für jeweils ein Jahr aufgestellt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  • Haushaltsausgleich: Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
  • Wirtschaftlichkeit der Haushaltführung: Die Haushaltsmittel müssen sparsam, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
  • Spezialität: Die im Haushaltsplan aufgestellten Mittel werden nach Art und Bestimmung gegliedert.
  • Transparenz: Kommission verpflichtet, den Haushaltsplan nach seiner endgültigen Feststellung unverzüglich auf der Internetseite der Kommission und sodann im Amtsblatt zu veröffentlichen. Außerdem müssen der konsolidierte Haushaltsabschluss und die von den europäischen Organen erstellten Berichte zur Haushaltsführung im Amtsblatt veröffentlicht werden.
  • Rechnungseinheit: Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt. Die Rechnungslegung hat ebenfalls in Euro zu erfolgen.
  • Einheit: Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der EU werden jährlich durch den Haushaltsplan veranschlagt und bewilligt.
  • Gesamtdeckung: Die im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen sind nicht zweckgebunden. Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

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Geltendes Recht

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Die Haushaltsbestimmungen sind Teil der Finanzvorschriften der Europäischen Union. Sie sind im Sechsten Teil, Titel II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Art. 310 bis Art. 324 AEUV geregelt. Art. 310 AEUV enthält allgemeine Bestimmungen zum Haushalt der Europäischen Union, in Art. 311 AEUV sind die Regeln für das System der Eigenmittel der EU festgeschrieben. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist auch der MFR Bestandteil des europäischen Primärrechts. Das Verfahren zu seiner Aufstellung ist in Art. 312 AEUV festgelegt. Der konkrete Ablauf des Haushaltsverfahrens der EU ist in Art. 313 bis Art. 315 AEUV geregelt. Art. 317 bis Art. 319 AEUV befassen sich mit der Ausführung des Haushaltsplans und der Entlastung der Kommission durch das Europäische Parlament.

Frühere Rechtsgrundlagen

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Vor dem Vertrag von Lissabon war die wichtigste Rechtsgrundlage seit 2002 der Beschluss 2000/597/EG, Euratom vom 29. September 2000[4] über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 253 vom 7. Oktober 2000, S. 42); der ihn ersetzende Beschluss 2007/436/EG, Euratom vom 7. Juni 2007[5] über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 163 vom 23. Juni 2007, S. 17) trat am 1. März 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Einzelheiten für die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die Kontrollvorschriften ergaben sich aus der Durchführungs-Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vom 22. Mai 2000[6] (ABl. EG L 130 vom 31. Mai 2000) und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989[7] (ABl. EG L 155 vom 7. Juni 1989). Weitere Vorschriften enthielt die EG-Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002[8] (ABl. EG L 248 vom 16. September 2002). Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten Einnahmen und Ausgaben der EU warin in besonderen Anlagen ("E") zu Kap. 1004 und zu Kap. 6001 ausgewiesen.

Einnahmen: Grundzüge und Entwicklung

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Den Löwenanteil der Einnahmen der Europäischen Union bilden die so genannten Eigenmittel, die von den Mitgliedstaaten erhoben und für den EU-Haushalt bereitgestellt werden. Auf diese hat sie einen rechtlichen Anspruch.

Das Eigenmittel-System

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Rechtsgrundlage der dem Eigenmittelsystems zugrunde liegenden Vorschriften ist ein Beschluss des Rates (Beschluss 2007/436/CE, Euratom), der vom Rat einstimmig verabschiedet und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Die Eigenmittel setzen sich aus folgenden Rubriken zusammen (die nachstehenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Haushalt für 2010):

  • Traditionelle Eigenmittel: Diese setzen sich zusammen aus Zöllen und Zuckerabgaben. Sie werden von den EU-Mitgliedstaaten für die EU erhoben, die 25% der Einnahmen für ihre Erhebungskosten einbehalten dürfen. Zölle werden bei der Einfuhr von Waren an den EU-Außengrenzen erhoben. Dabei gelten die jeweiligen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Rechtsgrundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Die Zuckerabgaben werden von den Zuckerherstellern entrichtet und dienen der Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für Zucker. Der Anteil der Traditionellen Eigenmittel an den Gesamteinnahmen der EU beträgt ca. 12 %.
  • Mehrwertsteuer-Eigenmittel machen rund 11 % der EU-Einnahmen aus. Zu ihrer Erhebung wird eine EU-weit einheitliche Bemessungsgrundlage erstellt, von der die EU derzeit 0,30 % erhält. Die Bemessungsgrundlage darf allerdings 50% des Bruttonationaleinkommens nicht überschreiten. Dies soll wirtschaftlich schwächeren Ländern entgegenkommen, deren Bruttonationaleinkommen zu einem größeren Teil von der Mehrwertsteuer abhängig ist und die somit einen Beitrag zum EU-Haushalt leisten müssten, der nicht im Verhältnis zu ihrer Wirtschaftskraft steht. Außerdem wurde die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2007-2013 für Österreich (0,225%), Deutschland (0,15%) sowie die Niederlande und Schweden (je 0,10%) abgesenkt.
  • BNE-Eigenmittel umfassen etwa 76 % der EU-Einnahmen. Sie decken den Teil der Einnahmen, der durch Traditionelle und Mehrwertsteuer-Eigenmittel nicht finanziert werden kann. Die Obergrenze, bis zu der die EU BNE-Eigenmittel erheben darf, beträgt im Jahr 2010 1,23 % des BNE der Mitgliedstaaten. Der BNE-Eigenmittelbeitrag der Niederlande und Schwedens wird im Zeitraum 2007-2013 um jährlich 605 bzw. 150 Mio. € abgesenkt.
  • Sonstige Einnahmen setzen sich zusammen aus Steuern auf die und Abzüge von den Dienstbezügen des EU-Personals, Bankzinsen, Beiträge von Drittländern zu bestimmten EU-Programmen usw. Sie machen etwa 1 % des EU-Budgets aus.

Der Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich (VK-Ausgleich)

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Das System der EU-Eigenmittel beinhaltet auch ein Instrument zur Korrektur des Missverhältnisses zwischen den Zahlungen und Rückflüssen des Vereinigten Königreichs (ugs. Britenrabatt genannt). Dieses Instrument wurde 1985 eingeführt und seitdem an die veränderten Bedingungen des EU-Haushalts angepasst, blieb aber seitdem grundsätzlich unverändert. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen den britischen Einzahlungen in den EU-Haushalt (britischer Mehrwertsteuer- und BNE-Anteil) und den Ausgaben, die aus dem Haushalt in das Vereinigte Königreich zurückfließen. Dieser Wert mit 0,66 multipliziert ergibt die Erstattung für das Vereinigte Königreich. Die für die Rückzahlungen anrechenbaren Gesamtausgaben werden schrittweise gesenkt, indem einige Bereiche der Zahlungen an EU-Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach 2003 beigetreten sind, abgezogen werden. Die Ausgleichszahlungen für Großbritannien werden von den anderen 26 EU-Mitgliedstaaten gemäß ihrem jeweiligen Anteil am Bruttonationaleinkommen der EU geleistet. Dabei zahlen Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich nur ein Viertel des ihnen eigentlich zukommenden Anteils. Im Haushalt 2010 sind für den Ausgleich für Großbritannien etwa 4,0 Mrd. EUR veranschlagt. Zu den genannten Einnahmen kommen noch Sondermittel. Diese setzen sich zusammen aus Steuern, die die EU-Bediensteten auf ihre Gehälter entrichten, Beiträge von Nichtmitgliedstaaten zu bestimmten EU-Programmen oder Bußbeträge von Unternehmen, die das Wettbewerbsrecht oder andere Rechtsvorschriften missachtet haben. Diese machen mit ca. 1,4 Mrd. € rund 1 % des Haushalts aus. Der Gesamthaushalt der EU für 2010 beträgt 2010 etwa 122,9 Mrd. €.

Ausgaben: Grundzüge und Entwicklung

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Die aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben richten sie nach den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Prioritäten und sind unterteilt in Rubriken und Politikbereiche. Die vereinbarten Maßnahmen und Projekte betreffen Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten gemeinsam auf EU-Ebene tätig werden wollen. Damit tragen die Mitgliedstaaten der Tatsache Rechnung, dass sich auf vielen Gebieten durch Zusammenarbeit mehr erreichen lässt.[9]

Rabatte und Nettoempfänger: schwieriges Aufrechnen nach Mitgliedstaaten

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Die Haushaltseinnahmen richten sich in etwa nach der Wirtschaftskraft des jeweiligen Mitgliedstaats. Ausnahmen bilden das Vereinigte Königreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden, denen Erleichterungen („Rabatte“) gewährt werden.

Die Zahlungen an die Mitgliedstaaten richten sich hingegen nach von der EU festgelegten Prioritäten, wobei Länder mit geringerer Wirtschaftskraft im Allgemeinen mehr Haushaltsmittel erhalten als wohlhabendere. Außerdem gilt, dass die meisten Länder mehr Geld erhalten als sie einzahlen („Netto-Empfänger“).

Entwicklung des EU-Gesamthaushalts 1999-2006

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in Mrd €, sofern nicht als Prozentwert ausgewiesen:

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 (1) 2006 (2)
Ausgaben der EU
Agrarpolitik 39,8 40,5 41,5 43,5 44,4 43,6 49,1 51,2
Strukturpolitik 26,7 27,6 22,5 23,5 28,5 34,2 32,4 35,5
Interne Politikbereiche 4,5 5,4 5,3 6,6 5,7 7,3 7,9 8,3
Externe Politikbereiche 4,6 3,8 4,2 4,4 4,3 4,6 5,5 5,3
Reserven 0,3 0,2 0,2 0,2 0,1 0,2 0,4 0,5
Heranführungshilfe (3) 1,2 1,4 1,8 2,2 4,5 4,6 4,1
Verwaltung 4,5 4,6 4,9 5,2 5,3 5,9 6,3 6,6
Insgesamt 80,3 83,3 80 85,1 90,6 100,1 106,2 111,4
Veränderung gegenüber Vorjahr in % – 0,5 3,8 – 4,0 6,4 6,4 10,6 6,1 4,9
Nachrichtlich: in % des BNE 1 0,98 0,91 0,93 0,98 0,98 1 1,01
Einnahmen der EU
Traditionelle Eigenmittel (4) 13,9 15,3 14,6 9,2 10,9 12,3 12,4 14,2
MwSt-Eigenmittel 31,3 35,2 31,3 22,4 21,3 13,9 15,3 15,9
BNE-Eigenmittel 37,5 37,6 34,9 45,9 51,2 69 77,6 81,2
Sonstige Einnahmen (5) 4,2 4,7 13,5 17,9 10,1 8,3 1 1,3
Insgesamt 86,9 92,7 94,3 95,4 93,5 103,5 106,3 112,6
Veränderung gegenüber Vorjahr in % 2,8 6,7 1,7 1,2 – 2,1 10,7 2,7 5,9
  • (1) Haushaltsplan (Mittel für Zahlungen) für EU-25.
  • (2) Haushaltsentwurf (Stand nach der ersten Lesung im Rat im Juli 2005).
  • (3) Einschl. Ausgleichszahlungen für neue Mitgliedstaaten.
  • (4) Netto, d.h. abzüglich der den Mitgliedstaaten verbleibenden Erstattung für Erhebungskosten. Zum Haushaltsjahr 2002 wurde der pauschale Erhebungskostenanteil der Mitgliedstaaten von 10% auf 25% des Aufkommens angehoben.
  • (5) Einschl. verfügbarer Überschüsse aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr.

Sind hier aktuellere Zahlen vorhanden? --Konkreteswissen 17:58, 29. Okt. 2010 (CEST)

Das Haushaltsverfahren

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Zusammenfassung

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Der Haushalt der Europäischen Union wird jedes Jahr in einem Haushaltsplan auf Grundlage des Mehrjährigen Finanzrahmens von der Europäischen Kommission[10] neu erstellt und von Rat und Europäischem Parlament[11] – der europäischen Haushaltsbehörde – beschlossen. Für den Fall, dass sich Parlament und Rat nicht auf einen Entwurf einigen können, tritt der Vermittlungsausschuss zusammen, der binnen 21 Tagen einen Beschluss über einen Haushaltsentwurf fassen muss. Dieser muss von Parlament und Rat angenommen werden. Bei einer Ablehnung durch den Rat hat das Europäische Parlament das letzte Wort und kann den Haushalt binnen 14 Tagen mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen verabschieden.

Vermittlungsausschuss

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Wenn der Rat die Änderungen des Parlaments nicht akzeptiert, wird ein Vermittlungsausschuss eingesetzt. Diesem gehören die Mitglieder des Rates oder deren Stellvertreter sowie dieselbe Anzahl Vertreter des Europäischen Parlaments an. Innerhalb von 21 Tagen muss der Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Text vorlegen. Schlägt das Vermittlungsverfahren fehl, muss die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vorlegen. Sobald sich der Vermittlungsausschuss Anfang November auf einen gemeinsamen Text geeinigt hat, haben der Rat und das Parlament 14 Tage Zeit, um den Text anzunehmen oder abzulehnen. Das Parlament kann den Haushalt annehmen, auch wenn der Rat den gemeinsamen Text ablehnt. Sollten sowohl der Rat als auch das Parlament den gemeinsamen Entwurf ablehnen oder zu keinem Beschluss gelangen, gilt der Haushalt als abgelehnt, und die Kommission muss einen neuen Entwurf vorlegen. Ist der Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig verabschiedet worden, können monatliche Ausgaben in Höhe von höchstens einem Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden.

Finanzrahmen 2007-2013

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→ Hauptartikel Mehrjähriger Finanzrahmen der Europäischen Union

Die Gründe für eine Bereitstellung der Finanzrahmen

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Nachdem das Parlament in den 70er Jahren schrittweise mehr Haushaltsbefugnisse erhalten hatte – seit 1975 muss es am Ende des Haushaltsverfahrens den Gesamthaushalt billigen – kam es in den 80er Jahren zu Spannungen innerhalb der Haushaltsbehörde. Aufgrund mehrerer Haushaltskrisen legte die Kommission unter Präsident Jacques Delors 1987 ein Reformpaket vor, das u.a. eine Reform des EG-Finanzsystems sowie neue Regeln der Haushaltsführung umfasste. So sollte die Abwicklung des Haushaltsverfahrens und die Haushaltsdisziplin verbessert werden. 1988 wurde unter dem Namen „Finanzielle Vorausschau“ der erste mehrjährige Finanzrahmen beschlossen. Er basierte auf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Rat und Kommission. Im mehrjährigen Finanzrahmen sind für einen eindeutig festgelegten Zeitraum für breit gefasste Ausgabenkategorien, die so genannten Haushaltslinien, jeweils zwei Höchstbeträge („Obergrenzen“) festgelegt.

Die Änderungen des Lissabon-Vertrags

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Mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags wurde die Erstellung eines Mehrjährigen Finanzrahmens in das Vertragsrecht aufgenommen. Damit ist der Rat verpflichtet, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, eine Verordnung zur Festlegung eines Mehrjährigen Finanzrahmens zu erlassen. Dieser muss mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren umfassen. Haben sich Parlament und Rat zum Ablauf eines Haushaltsjahres nicht auf Regelungen für einen neuen jährlichen Finanzrahmen geeinigt, so gelten bis zur Annahme eines neuen Haushaltsplans die Obergrenzen und Bestimmungen des vorangegangenen Finanzrahmens.

Der momentane Mehrjährige Finanzrahmen 2007 – 2013[12] wurde am 17. Mai 2006 durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angenommen.

Der Mehrjährige Finanzrahmen gliedert sich in drei Prioritäten, die in vier Rubriken zusammengefasst werden können. Die erste Priorität lässt sich unter dem Ziel des nachhaltigen Wachstums erfassen und betrifft die Aktivierung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik zur Stärkung des Binnenmarkts sowie die Ziele Wettbewerbsfähigkeit, Kohäsion sowie Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Diese werden durch die Rubriken 1 und 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens abgedeckt. Die zweite Priorität umfasst die Vollendung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Sicherung des Zugangs zu Leistungen der Daseinsvorsorge, durch die der Begriff der Unionsbürgerschaft gestärkt werden soll. Diese Priorität entspricht der Rubrik 3 im Finanzrahmen. Europas Rolle als globaler Akteur wird durch die dritte Priorität bzw. Rubrik 4 abgedeckt. Sie soll dazu beitragen, dass Europa eine einheitliche, auf seinen Grundwerten basierende Rolle als globaler Akteur einnehmen und seiner Verantwortung als regionaler Akteur gerecht werden, die nachhaltige Entwicklung fördern sowie einen Beitrag zur zivilen und strategischen Sicherheit leisten kann.

Entscheidung über den Haushaltsplan

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Grundlage für den Haushaltsplan ist eine von Europäischem Parlament, Kommission und Rat angenommene Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens. Art. 312 AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt fest, dass in dem Finanzrahmen „die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt“ werden. Damit soll die Haushaltsdisziplin gewährleistet werden. Der Haushaltsentwurf der Kommission Die Kommission fasst diese Haushaltsvoranschläge zusammen und erstellt den Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan. Dieser wird der Haushaltsbehörde bis zum 1. September eines jeden Jahres vorgelegt.

Der Rat beschließt seinen Standpunkt zum Haushaltsentwurf der Kommission und übermittelt diesen vor dem 1. Oktober dem Europäischen Parlament. Etwaige Änderungsvorschläge am Entwurf der Kommission begründet der Rat gegenüber dem Parlament.

Lesung im Parlament

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Anschließend hat das Parlament 42 Tage Zeit, um den Haushalt in erster Lesung anzunehmen oder ihn mit seinen Änderungsvorschlägen an den Rat zurückzuverweisen. Akzeptiert der Rat die Änderungen binnen 10 Tagen, ist der Haushaltsentwurf angenommen.

Vermittlungsausschuss

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Nimmt der Rat die Änderungen des Parlaments nicht an, so wird ein Vermittlungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rats sowie des Parlaments und muss binnen 21 Tagen einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen. Kommt der Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung, so muss die Kommission einen neuen Haushaltsentwurf vorlegen. Hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Entwurf verständigt, haben Parlament und Rat 14 Tage Zeit, um den Text anzunehmen oder abzulehnen. Das Parlament kann den Haushalt annehmen, auch wenn der Rat den gemeinsamen Text ablehnt. Lehnen sowohl Parlament als auch Rat den Entwurf ab oder fassen sie keinen Beschluss, so gilt der Haushaltsentwurf als abgelehnt und die Kommission muss einen neuen Haushaltsplan vorlegen. Für den Fall, dass zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein endgültiger Haushaltsplan aufgestellt wurde, können monatliche Ausgaben in Höhe von höchstens einem Zwölftel der im Haushaltsplan des Vorjahres bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Eine detaillierte Beschreibung des jährlichen Haushaltsverfahrens findet sich in Art. 310 ff. AEUV. Der Haushaltsplan kann nach seiner Feststellung geändert werden. Der Haushaltsplan kann im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstände auf Vorschlag der Kommission im Jahresverlauf geändert werden. Dazu legt die Kommission Berichtigungshaushaltspläne vor. Berichtigungshaushaltspläne dienen ebenfalls dazu, den Saldo des Vorjahres in den Haushaltsplan für des laufenden Jahres einzusetzen. Für Berichtigungshaushaltspläne und Berichtigungsschreiben gelten dieselben Verfahrensregeln wie für den Gesamthaushaltsplan.

Interne Kontrolle

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Die Kommission trägt die Verantwortung für die Verwaltung des EU-Haushalts. Der Großteil der EU-Einnahmen (etwa 76 %) stammt allerdings von den Mitgliedstaaten (System der „geteilten Verwaltung“). Diese Mittel werden durch ein umfassendes Kontrollsystem sach- und vorschriftsgemäß verwaltet.

Activity-Based Budgeting

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Der EU-Haushalt ist in 31 Politikbereiche eingeteilt. So wird deutlich, in welchen Bereichen die EU tätig ist, wie viel Geld sie jeweils ausgibt und wie viele Bedienstete in den einzelnen Bereichen arbeiten. Diese Bereiche sind weiter aufgeschlüsselt, so dass sowohl die unterschiedlichen Tätigkeiten als auch die dafür aufgewendeten Finanzmittel und Personalkosten transparent dargestellt werden (so werden z. B. die Finanzmittel für den Schutz der Wälder unter der Rubrik Umweltpolitik geführt). Diese Art der Haushaltsstrukturierung wird als "Activity-Based Budgeting" bezeichnet.

Verwendung der EU-Haushaltsmittel

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Die wichtigsten Regeln für die Verwendung der Haushaltsmittel sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Eine Reihe von Durchführungsbestimmungen legt detailliert fest, wie die Haushaltsordnung anzuwenden ist. Daneben muss für fast alle Programme eine jeweils eigene Rechtsgrundlage (also ein Rechtsakt) geschaffen werden, bevor Mittel dafür bereitgestellt werden können. Diese Rechtsakte benennen die Ziele der jeweiligen Maßnahme, ihre Kosten und ggf. mehrjährige Ausgabenobergrenzen.

Verwaltung, Prüfung und interne Kontrolle

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Die Verantwortung für die einzelnen Programme und Maßnahmen der EU in den jeweiligen Politikbereichen tragen die Kommissionsbediensteten der Generaldirektionen, die diesen Bereichen zugeordnet sind. Bei Bedarf arbeiten sie mit den zuständigen Stellen in den EU-Mitgliedstaaten zusammen. Alle EU-Bediensteten können für ihre Handlungen disziplinarisch und finanziell zur Rechenschaft gezogen werden. Die volle und endgültige Verantwortung für die Vorgänge in seinem Zuständigkeitsbereich trägt jedoch in der Regel der zuständige Generaldirektor. Die internen Kontrollen fußen auf klaren internen Kontrollnormen. Zu ihnen gehören administrative Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, unabhängige interne Prüfungen auf der Grundlage von Risikobewertungen sowie regelmäßige Tätigkeitsberichte an die jeweiligen Kommissionsmitglieder. Seit 2002 verfassen alle Kommissionsdienststellen jährliche Tätigkeitsberichte an die Mitglieder der Kommission. Darin werden die im jeweiligen Jahr erzielten Ergebnisse zusammengefasst und Empfehlungen für eventuelle Korrekturmaßnahmen ausgesprochen. Zudem wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Synthesebericht übermittelt. Dieser Bericht ist eine der Grundlagen für den Europäischen Rechnungshof, auf dessen Basis dieser die jährliche Zuverlässigkeitserklärung zur Verwaltung der EU-Haushaltsmittel ausspricht.

Wie nimmt die Kommission Zahlungen vor?

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Die Kommission besitzt Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten, bei Zentralbanken sowie bei Geschäftsbanken. Sämtliche Zahlungsanweisungen und damit zusammenhängenden Mitteilungen werden in elektronischer Form, verschlüsselt und mit einem Authentifizierungscode versandt.

Externe Kontrolle und Verantwortung

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Die EU-Rechnungsführung basiert auf einem dualen Rechnungsführungssystem: Durch die Haushaltsbuchführung können die unterschiedlichen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachvollzogen werden, durch die Finanzbuchführung können Übersichten über Vermögen und das wirtschaftliche Ergebnis erstellt werden. Die Haushaltsbuchführung orientiert sich an einer Variante des Kassenprinzips. Die Ausgaben und Einnahmen werden gebucht, wenn die betreffenden Mittel ausgezahlt oder eingenommen werden. Die Finanzbuchführung bildet die Grundlage für die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis und die Vermögensübersicht mit den Aktiva und Passiva, an denen sich die Finanzlage der EU zum 31. Dezember eines Jahres messen lässt. In ihr werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres nach der Methode der doppelten Buchführung erfasst.

Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

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Jeden Monat veröffentlicht die Kommission den Stand des Haushaltsvollzugs auf ihrer Website. Aus diesen Monatsberichten geht hervor, wie die EU-Mittel verwendet werden. Die Zahlen werden nach Kapiteln des Haushaltsplans und nach Politikbereichen aufgeführt. Zudem erheben die zuständigen Kommissionsdienststellen jede Woche die aktuellen Zahlen. Außerdem gibt es einen jährlichen Bewertungsbericht, der einen Überblick über die im Laufe des Jahres durchgeführten Bewertungen sowie über die geplanten Folgemaßnahmen gibt. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission den Jahresabschluss der Europäischen Union. Dieser setzt sich zusammen aus konsolidierten Berichten über den Haushaltsvollzug und der Vermögensübersicht. Dieser umfasst die Abschlüsse aller EU-Organe und -Einrichtungen sowie der meisten Agenturen und wird gemäß den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS) erstellt. Nach einer ersten Prüfung durch den Europäische Rechnungshof wird der endgültige Abschluss von der Kommission verabschiedet und der Entlastungsbehörde – dem Parlament und dem Rat – vorgelegt. Am 1. Januar 2005 ist die Kommission von der Kassenbuchführung zur Periodenrechnung übergegangen. Damit hat sie einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Rechnungslegung vollzogen. Bei der Periodenrechnung werden alle Vorgänge zu ihrem tatsächlichen Zeitpunkt erfasst (und nicht zum Zeitpunkt der Zahlung). Sie vermittelt also ein genaues Bild der Vermögenslage der EU.

Externe Prüfung

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Zu den regelmäßigen internen Prüfungen und Kontrollen kommen die Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof, der eine externe und unabhängige Stellungnahme zu den Jahresabschlüssen und zum Ressourcenmanagement der EU abgibt. Außerdem legt der Rechnungshof alljährlich dem Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser umfasst auch eine Zuverlässigkeitserklärung bezüglich der Verlässlichkeit der Buchführung und der Recht- und Vorschriftsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (d. h. der Einnahmen und Ausgaben.

Aufsicht des Europäischen Parlaments

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Auf Grundlage des jährlichen Prüfberichts des Rechnungshofs und der Empfehlungen des Rates zum Jahresabschluss entscheidet das Europäische Parlament, ob es der Kommission für das betreffende Haushaltsjahr Entlastung erteilt. In diesem Zusammenhang gibt das Parlament der Kommission häufig Empfehlungen hinsichtlich zu treffender Maßnahmen. Die Kommission legt daraufhin dem Parlament und dem Rat die Maßnahmen vor, die sie zu treffen gedenkt.

Zu wenig Spielraum

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Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments weist darauf hin, dass der Spielraum im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen zu klein ist. Dieser berücksichtigt nicht Zusatzausgaben, die durch die Finanzkrise oder durch den Hinzugewinn von neuen Verantwortlichkeiten im Rahmen des Lissabon-Vertrags entstanden sind. Dies betrifft zum Beispiel die Bereiche Energie, Forschung, finanzielle Überwachung, Klimawandel und Außenpolitik. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind der Meinung, dass die EU nicht über den nötigen Handlungsspielraum verfügt, um auf neue oder unerwartete Herausforderungen reagieren zu können.

Gemeinsame Agrarpolitik

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Vor allem wird die Höhe der Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik kritisiert. Haushaltskommissar Janusz Lewandowski schlägt vor, einen Teil dieser Ausgaben in die Bereiche Innovation und Beschäftigung zu investieren[13].

Nationale Rabatte

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Diskutiert wird auch der sog. "Briten-Rabatt". Haushaltskomissar Lewandowski plädiert für dessen Abschaffung, da der Anteil der Agrarausgaben am EU-Haushalt mittlerweile deutlich gesunken ist. Darüber hinaus habe sich das Pro-Kopf-Einkommen Großbritanniens seit der Einführung des Rabatts deutlich erhöht.[14]

Eigenmittel der EU

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Die EU-Kommission hat auch die Frage einer EU-Steuer wieder ins Spiel gebracht. Als EU-Steuer kämen nach Meinung von Haushaltskomissar Lewandowski eine Luftverkehrsabgabe oder auch die Finanztransaktionssteuer infrage, wie sie etwa Deutschland und Frankreich befürworten. Daneben könnten die Einnahmen aus der geplanten Versteigerung von CO2-Emissionsrechten der EU zugutekommen. Eine Überprüfung dieser Einnahmen wird zurzeit diskutiert, aber offizielle Verhandlungen stehen noch aus. Ein Vorschlag ist beispielsweise, einige oder alle dieser Ressourcen durch eine EU-weite Steuer zu ersetzen. Diese könnte eine angemessene Finanzierung für den Haushalt ohne zusätzliche Kosten für den Steuerzahler gewährleisten.[15]

Commons: Haushalt der Europäischen Union – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. http://ec.europa.eu/budget/budget_detail/deciding_de.htm
  2. :http://ec.europa.eu/budget/budget_detail/revenue_detail_de.htm
  3. http://europa.eu/legislation_summaries/budget/l34007_de.htm
  4. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2000.253.01.0042.01.DEU
  5. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.163.01.0017.01.DEU
  6. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02000R1150-20041128
  7. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01989R1553-20030605
  8. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02002R1605-20070101
  9. Vgl. Darstellung der Europäischen Kommission
  10. Das EU Budget verstehen. Abgerufen am 16. März 2010..
  11. EU Haushalt: ein Überblick. Abgerufen am 21. Oktober 2010..
  12. Finanzrahmen 2007-2013. Abgerufen am 16. März 2010..
  13. Commissioner suggests that EU CAP budget be cut. Abgerufen am 10. September 2010.
  14. Ende des Briten-Rabatts? - London wehrt sich. Abgerufen am 7. September 2010.
  15. Kommt die EU-Steuer doch? Abgerufen am 6. September 2010..

Siehe auch Diskussion: http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Nettozahler#Eigener_Artikel_EU-Haushalt_mit_Nettozahler