Benutzer:Toblu/Examenswissen/Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht wird angenommen, wenn jemand weiß und duldet, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt und ein Dritter dieses Dulden nach Treu und Glauben so verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.[1]
Die Duldungsvollmacht kann einerseits als Rechtsscheinvollmacht eingeordnet werden.[2]
Darauf aufbauend kann man die Voraussetzungen des Rechtsscheins auf die Fallgruppe der Duldung konkretisieren. Wie bei allen nicht gesetzlich geregelten Formen des Rechtsscheins ist auch die Duldungsvollmacht nur in Betracht zu ziehen, wenn tatsächlich keine Vollmacht vorliegt.[3]
Zur Begründung der Anwendbarkeit wird neben der Lehre vom Rechtsschein auch § 242 BGB angeführt.[4]
Die einzelnen Voraussetzung der Duldungsvollmacht sind vor allem durch die Rechtssprechung und Lehre in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des BGB 1900 herausgearbeitet worden. Bahnbrechend wirkte vor allem Seelers Aufsatz „Vollmacht und Scheinvollmacht“[5]. Weitestgehend anerkannt im System des bürgerlichen Rechts ist die Duldungvollmacht aber erst, seit Canaris´ wesentliche Prinzipien des Rechtsscheins in „Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht“ herausgearbeitet hat.
Rechtsscheintatbestand
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Rechtsscheintatbestand einer Duldungsvollmacht ist dann zu bejahen, wenn für einen objektiven Empfänger der Anschein einer Bevollmächtigung erweckt wird.[6]
Das ist jedenfalls (und typischerweise[7]) dann der Fall, wenn „der [scheinbare] Vertreter wiederholt und für eine gewisse Dauer für den Geschäftsherrn tätig war“.[8]
Beispiel[9]: B schließt mehrfach für A ohne Vertretungsmacht Geschäfte mit C. Jedes Mal genehmigt A danach.
Möglicherweise kommt aber auch bei einem ein- oder erstmaligen Auftreten eine Duldungsvollmacht in Betracht.[10] Es wird gegen die Einordnung dieser Sachverhalte als Rechtsschein protestiert, weil das bloße Dulden nur einen so schwachen Rechtsscheinträger darstelle, dass wenigstens mehrfach geduldet werden müsse.[11]
Beispiel[12]: B benutzt häufiger As Faksimiliestempel zum Abschluss von Geschäften für A. A tut nichts dagegen.
In solchen Fällen jedoch sei auch beim ersten Mal ein ausreichendes Fundament für einen Rechtsschein gegeben.[13]
Zurechnungsgrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verhalten des scheinbaren Vertreters muss auch in einem Zurechnungszusammenhang stehen.
Dafür wird Verschulden gefordert.[14] Begründet wird das damit, der Geschäftsherr habe für das Handeln des Scheinvertreters einzustehen, weil er dessen Handeln kannte und nichts dagegen unternommen hat, obwohl er gekonnt hätte.[15] Voraussetzung dafür ist zumindest die abstrakte Möglichkeit, das Verhalten des Dritten zu verhindern.[16]
Gegen das Verschulden als Zurechnungsgrund wird eingewandt, dass nicht notwendig eine Pflichtverletzung vorliegen müsse.[17] Zur Beseitigung von Rechtsscheintatbeständen gebe es keine Pflicht. Dies sei höchstens eine Obliegenheit des Geschäftsherrn.[18]
Statt dem Verschulden wird dann ein eigenständiger Zurechnungsgrund als maßgeblich angesehen: Wie bei §§ 170 ff. BGB gehe es darum, dass ein Rechtsschein willentlich veranlasst werde. Bei der Duldungsvollmacht wird ein willentliches Unterlassen der Aufklärung des Dritten als Zurechnungsgrund angenommen.[19]
Wenn man vom Verschulden als Zurechnungsgrund ausgeht, setzt das ein Duldungsbewusstsein des Vertretenen voraus.[20] Wie bei den § 170 ff. BGB ist aber nicht erforderlich, dass man weiß, dass die Lage, die man (bewusst) schafft, für Dritte einen Rechtsschein darstellt.[21]
Beispiel: A genehmigt stets wissentlich die ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfte des B. Es kommt nicht darauf an, dass A weiß, dass C den B als As Vertreter wahrnimmt.
In Anlehnung an die Regeln für Willenserklärungen sollen Rechtsscheintatbestände, also auch die Duldungsvollmacht, Geschäftsunfähigen nicht zugerechnet werden können.[22] Die §§ 104 ff. BGB gehen als zentrales Prinzip dem Vertrauensschutz vor. Das Rechtsscheinprinzip soll nur die Möglichkeiten zur Bevollmächtigung, nicht aber den persönlichen Anwendungsbereich des Stellvertretungsrechts erweitern.[23]
Erfordernisse in der Person des Vertrauenden - Schutzwürdigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wer sich auf den Rechtsschein einer Duldungsvollmacht beruft, muss gutgläubig sein.[24] Wegen dem engen Zusammenhang wird wie bei § 173 BGB schon dann von Bösgläubigkeit ausgegangen, wenn der Dritte einfach fahrlässig gehandelt hat.[25] Kürzer kann man sagen, dass der Dritte den Rechtsschein entweder kannte oder hätte kennen müssen.[26] Im Ausgangspunkt wird aber das Gegenteil vermutet. Weiterhin erforderlich ist ein kausaler Ursachenzusammenhang.[27]
Abgrenzbarkeit und Abgrenzung zur stillschweigenden Vollmachterteilung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsscheingrundsätze sind dann entbehrlich, wenn bereits eine stillschweigende Vollmachterteilung angenommen werden kann.[28] Die Schnittmenge zwischen den Fällen der stillschweigenden Vollmachterteilung und der Rechtsscheinvollmacht durch Dulden ist zwar groß. Die Abgrenzung ist auch nicht immer eindeutig. Nicht einfacher wird die Unterscheidung dadurch, dass teilweise der Begriff der Duldungsvollmacht auch die stillschweigende Vollmachtserteilung umfassen soll[29], teilweise aber nicht.
Gegen die Hypothese, die Duldungsvollmacht sei immer eine Vollmachtserteilung durch schlüssiges Verhalten,[30]werden folgende Beispielsfälle eingewandt:
Beispiel[31]: B stiehlt A eine Vollmachtsurkunde. Dann schließt B für A einen Vertrag mit C. A erfährt davon, findet sich aber mit dem Vertrag ab. Hier kann keine Willenserklärung des B angenommen werden.
Beispiel [32]:A erfährt, dass B für ihn Vertragsverhandlungen führt. Er tut nichts dagegen, sondern schweigt.
Die wirksame rechtsgeschäftliche Erteilung einer Innenvollmacht scheitert für gewöhnlich daran, dass der Scheinvertreter weiß, dass keine tatsächliche Bevollmächtigung gegeben ist.[33] Für den Rechtsscheintatbestand genügt das Dulden selbst dann, wenn es nicht nach außen getreten ist.[34] Im Gegensatz dazu hängt das Vorliegen einer Willenserklärung wie der Erteilung einer Außenvollmacht von ihrer Kundgabe ab.[35] Diese muss bewusst und an einen Empfänger gerichtet sein.[36]
Damit handelt es sich bei der Duldungsvollmacht nicht notwendig um eine stillschweigende Vollmachtserteilung.[37]
Abgrenzung zur Anscheinsvollmacht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Verhalten des Vertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, dass es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und dass dieser es also dulde.
Bei der Duldungsvollmacht kennt der (scheinbar) Vertretene das Verhalten des Scheinvertreters, bei der Anscheinsvollmacht müsste er es lediglich kennen.
Rechtsfolge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsatz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wenn eine Duldungsvollmacht angenommen werden kann, führt das zu einem Einwendungsausschluss.[38] Wer den Rechtsschein gesetzt hat, darf sich nicht auf das Fehlen der Vertretungsmacht berufen.[39] Stattdessen wird die Vollmacht als gültig angesehen, sodass das Vertretergeschäft für und gegen den Vertretenen wirkt.[40]
Schwierigkeiten bei der Anwendung zu Lasten von juristischen Personen öffentlichen Rechts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die privatrechtlich handeln, besteht die Schwierigkeit, dass die Erteilung von Vertretungsmacht häufig an höhere Erfordernisse als im Privatrecht geknüpft ist. Wenn eines solche Formvorschrift im Allgemeininteresse besteht, muss sorgfältig abgewogen werden, ob sie durch die Duldungsvollmacht durchbrochen werden können.[41]
Anfechtbarkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es stellt sich die Frage, ob die Duldungsvollmacht durch Anfechtung rückwirkend beseitigt werden kann. Entweder man schließt die Anfechtung generell aus[42] oder man differenziert[43] nach dem Anfechtungsgrund. Zwar sind die Regeln für Willenserklärungen, also auch die Anfechtung, auf tatsächliche Handlungen wie das Setzen eines Rechtsscheins nicht direkt anwendbar.[44]
Für eine Analogie spricht aber, dass die Duldungvollmacht nur eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ersetzt. Wenn jedoch der tatsächlich gesetzte Rechtsschein unter demselben Mangel leidet, den auch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht aufweist, entstehen zwangsläufig Wertungswidersprüche.[45]
Beispiele: B ist As Prokurist und schreibt im Vertragsangebot an C aus Versehen 50000€ statt 500000€. B ist As Scheinprokurist und schreibt im Vertragsangebot an C aus Versehen 50000€ statt 500000€.
Beseitigung der nicht bestätigten Duldungsvollmacht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Duldungsvollmacht, die noch nicht bestätigt ist, nicht anfechtbar sein soll.[46] Im Gegenteil besteht hier sogar ohne Anfechtungsgrund ständig die Möglichkeit, zu verhindern, dass ein Schein entsteht oder wenigstens den Schein zu vernichten.[47]
Beispiel: A hat drei Mal Geschäfte genehmigt, die B mit C in seinem Namen ohne rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht abgeschlossen hatte. A teilt C vor dem vierten Geschäft mit, ab jetzt werde er Bs Handeln nicht wieder für sich gelten lassen.
Anfechtung des Duldens wegen Irrtums über die Folgen des Duldens
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Fraglich ist, ob der Irrtum über die Folgen des Duldens einen Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB bildet.
Beispiel: A weiß, dass B regelmäßig in seinem Namen mit C Verträge schließt, obwohl B das eigentlich nicht soll. Wegen guter Konditionen hat er aber immer genehmigt. Er hat aber nie darüber nachgedacht, dass das C dadurch glauben könnte, B sei Prokurist.
Nach einer Meinung[48] besteht dieser sogenannte Konkludenzirrtum nicht auf Tatsachen, sondern auf der Rechtsfolgenseite. Damit ist er nicht ausreichend.[49] Die Gegenmeinung behauptet, es könne nicht sein, dass für das Setzen eines Rechtsscheines eine strengere Haftung als für Rechtsgeschäfte gelte.[50]
Anfechtung der Duldung wegen fehlendem Duldungsbewusstsein
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anders einzuordnen ist die Situation, in der der Duldende nicht merkt, dass sein Untätigbleiben für Dritte von (rechtlicher) Bedeutung ist.
Beispiel: A weiß, dass B regelmäßig in seinem Namen mit C Verträge schließt, obwohl B das eigentlich nicht soll. Wegen guter Konditionen hat er aber immer genehmigt. A denkt aber, B würde C mitteilen, dass der Vertrag von As Genehmigung abhängt.
Hier wird die Parallele zur Abgabe einer Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein gezogen.[51]Nach den unterschiedlichen Ansichten über deren Folgen käme man dann entweder zu der Lösung, dass die Anfechtungsmöglichkeit besteht oder man könnte von vorneherein die Duldungsvollmacht ausschließen.[52]
Anfechtung der Duldung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vorstellbar ist auch, dass jemand durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Dulden veranlasst wird.
Beispiel: B schließt mehrmals Verträge im Namen des A mit C. A genehmigt die Verträge nachträglich, weil B ihm Schläge androht.
Letztlich kommt es in diesen Fällen darauf an, wen man als schutzwürdiger betrachtet. Je nachdem könnte man die Möglichkeit zur Anfechtung dann gemäß § 123 BGB zulassen.[53] Man kann aber auch fordern, dass der Dritte von der Täuschung oder Drohung wissen muss, um seinen Schutz zu verlieren.
Anfechtung des Verkehrsgeschäfts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es stellt sich die Frage, ob der Geschäftsherr auch anfechten darf, wenn ein Grund vorliegt, aus dem er bei tatsächlicher Vertretung anfechten dürfte. Beispiel: B schließt mehrmals Verträge für A mit C. B hat zwar keine Vertretungsmacht, A hat jedoch immer stillschweigend genehmigt. Beim nächsten Vertrag unterliegen A, B und C einem Eigenschaftsirrtum iSd. § 119 Satz 2 BGB.
Hier wird die Möglichkeit der Anfechtung angenommen.[54] Begründet werden kann die Möglichkeit der Anfechtung in diesen Fällen damit, dass die Rechtsfolge einer Scheinvollmacht nicht sein soll, dass der Dritte besser gestellt wird, als wenn die Vollmacht tatsächlich vorgelegen hätte.[55] Es liegt zwar kein Rechtsgeschäft vor. In solchen Fällen kann dann entweder analog § 119 oder § 123 BGB angefochten werden.[56]
Weinzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 84.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1550.
- ↑ Wolf/Neuner,BGB AT, § 50 Rn. 86.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 49.
- ↑ Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 28 1906, 1-52.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1550.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 87.
- ↑ BGH NJW 2007, Rn. 1225.
- ↑ vgl. Bork, BGB AT, Rn. 1551 sowie Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 85.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 87.
- ↑ MüKo HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 50.
- ↑ OLG Jena, MDR 1999, 859.
- ↑ MüKo HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 50.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 88.
- ↑ Canaris,Handelsrecht § 14 III Rn. 12; Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 88.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 63.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1555.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1555.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1555.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 89.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 50.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 88; MüKo-Schramm, § 167 Rn. 52.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 52.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1558; Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 92.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1558.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 92.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 92.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1556.
- ↑ Michalski-Römermann, § 47 Rn. 415.
- ↑ Flume, BGB AT, S. 828.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1557.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1557a.
- ↑ Canaris, Vertrauenshaftung, 40.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1557a.
- ↑ Canaris, Vertrauenshaftung, 41.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 51.
- ↑ MüKo HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 48.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 93.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 49.
- ↑ Jauernig-Jauernig § 167 Rn. 8.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559.
- ↑ Jauernig-Jauernig § 167 Rn. 8.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 53.
- ↑ MüKo HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 58.
- ↑ Oetker, HGB, § 170 Rn. 20.
- ↑ Canaris, Vertrauenshaftung, 43; Bork, BGB AT, Rn. 1559.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559; Müko HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 63;Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 90.
- ↑ MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 53.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 90.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 90.
- ↑ Canaris, Vertrauenshaftung, 44; MüKo BGB-Schramm, § 167 Rn. 53; MüKo HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 62.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559; Müko HGB-Krebs, Vor § 48 Rn. 63.
- ↑ Bork, BGB AT, Rn. 1559.
- ↑ Wolf/Neuner, BGB AT, § 50 Rn. 90.