Benutzerin Diskussion:Weissbier/IranVO

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Mit der VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2007 DES RATES vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran hat die Europäische Union ein Teilembargo gegenüber dem Iran eingeführt. Grundlage der VO sind die Artikel 60 und 301 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran. Dieser Gemeinsame Standpunkt beruft sich auf die Resolution 1737(2006) („UNSCR 1737(2006)“) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Verordnung ist in allen Teilen für die Mitgliedstaaten bindend und umittelbar geltendes Recht.

Umfang des Embargos

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Die Verordnung bezieht sich gemäß Artikel 1 der VO hinsichtlich des Unmfangs der Sanktionen auf:

  1. Güter: Artikel, Materialien und Ausrüstungen
  2. Technologie: diese beinhaltet auch Software
  3. technische Hilfe: jede technische Unterstützung oder Dienstleistung, inklusive der Weitergabe von Wissen und Beratungsdiensten, selbst dann wenn diese nur mündlich erfolgen
  4. Investitionen: Erwerb von oder Beteiligung an Unternehmen, dies beinhaltet auch den Kauf von Unternehmensanteilen und Aktien
  5. Maklertätigkeiten: die Vermittlung oder Organisation von Kauf, Verkauf oder des Transfers von Gütern und Technologien
  6. Gelder: jedwede finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftlichen Vorteile wie Schecks, Bargeld, Einlagen, Wechsel, Wertpapiere, Erträge aus Anlagen, Kredite, Genussscheine, Dokumente zur Verbriefung von Rechten und Werten etc.
  7. wirtschaftliche Ressourcen: materielle, immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte aller Art, die keine Gelder (siehe oben) sind, wenn diese für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Die Maßnahmen der Verordnung sind gemäß Artikel 1 der VO:

  1. vollständiges Handelsverbot (Ein-, Aus- und Durchfuhr) für Güter des Anhangs I
  2. Ausfuhrgenehmigungspflicht für Güter des Anhangs II
  3. Verbot der technischen Hilfe für Organisationen und Personen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Betrieb oder der Beschaffung von Gütern des Anhangs I
  4. Verbot von Investitionen in oben genannte Unternehmen
  5. Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen für oben genannte Unternehmen
  6. jegliche wissentliche oder vorsätzliche Teilnahme an verbotenen Aktivitäten und an Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote.

Handelsverbot

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Es ist gemäß Artikel 2 der VO verboten Güter und Technologien des Anhangs I in den Iran mittelbar oder unmittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Güter und Technologien sind in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt oder wurden vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Embargowaren festgelegt.

Gemäß Artikel 4 der VO ist hinsichtlich der Güter des Anhangs I auch der Erwerb im, die Einfuhr aus oder die Beförderung aus dem Iran verboten. Hierbei ist die Ursprungseigenschaft unerheblich.

Beispiele:

  • der Verkauf eines Kernreaktors oder einer Gaszentrifuge in den Iran sind verboten und können nicht genehmigt werden;
  • der Kauf einer russischen Trägerrakete für Nuklearsprengköpfe im Iran ist verboten, obwohl diese Rakete nicht im Iran hergestellt worden ist;
  • die Übermittlung (auch via Internet) einer Steuersoftware für Marschflugkörper an einen Empfänger bei einer iranischen Beschaffungsorganisation in Saudi-Arabien ist verboten.

Genehmigungsbedürftige Güter und Technologien

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Gemäß Artikel 3 der VO ist die Ausfuhr Gütern und Technologie wegen deren die IOEO ihre Besorgnis geäußert hat und die nicht in Anlage I erfasst sind genehmigungsbedürftig. Ebenso ist die Ausfuhr von anderen vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegten Gütern und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran geeignet sein könnten genehmigungsbedürftig. Diese Waren werden in Anhang II zur VO abschließend aufgezählt. Es handelt sich bei den Waren des Anhangs II ausnahmslos um Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die IranVO sieht für Güter des Anhangs II eine Genehmigungsfähigkeit vor, wenn diese nicht für:

  • Tätigkeiten des Irans zu Anreicherung, Wiederaufarbeitung oder schwerem Wasser
  • Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen
  • Tätigkeiten des Iran bezüglich derer die IAEO ihre Besorgnis geäußert hat

beitragen.

Eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung kann von der zuständigen Behörde für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, zurückgenommen oder widerrufen werden. Dies ist den anderen Mitgliedsstaaten und der Komission zur Vermeidung von Umgehungsausfuhren über andere Länder der EU anzuzeigen. Wird in einem anderen Mitglidstaat eine Ausfuhrgenehmigung für bereits abgelehnte Güter beantragt, so haben sich die Mitlgiedstaaten bilateral ins Benehmen zu setzen.

Beispiele:

  • die Ausfuhr eines berührungslosen Materialprüfgerätes ist genehmigungsbedürftig;
  • die Ausfuhr von Teflon-Dichtungen für eine Meerwasserentsalzungsanlage ist genehmigungsbedürftig;
  • Hilfe beim Einbau von Teflon-Dichtungen, auch durch fernmündliche oder mündliche Beratung, ist genehmigungsbedürftig;
  • die Lieferung von persönlichen Dosimetern an ein jordanisches Unternehmen zum Weiterverkauf in den Iran ist genehmigungsbedürftig.

Rüstungsgüter

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Güter mit doppeltem Verwendungszweck

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Finanzsanktionen

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Folgen von Verstößen

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Einzelnachweise

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Soweit nicht anders angegeben sind der Verordnungstext, sowie der Text der jeweiligen Rechtsvorschriften und die angegebenen Weblinks die Quellen für die Angaben.