Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

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Verfassungsgerichtshof
— VerfGH BE —
Staatliche Ebene Land
Stellung Verfassungsorgan
Gründung 2. Dezember 1990[1]
Hauptsitz Berlin Berlin
Vorsitz Ludgera Selting (Präsidentin)

Björn Retzlaff (Vizepräsident)

Website berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Gebäude des Kammergerichts

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist das Landesverfassungsgericht von Berlin. Es hat seinen Sitz im Gebäude des Kammergerichts am Heinrich-von-Kleist-Park im Ortsteil Schöneberg. Präsidentin ist seit 2019 Ludgera Selting.

Zuständigkeiten

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Zuständigkeit und Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind in Artikel 84 der Verfassung von Berlin (VvB), sowie im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof von Berlin (VerfGHG) geregelt. Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung über

Zusammensetzung

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Der Präsident und die acht weiteren Mitglieder des Gerichts werden vom Berliner Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Drei Mitglieder müssen Berufsrichter sein, drei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Zudem ist festgelegt, dass Frauen und Männer jeweils mindestens drei Verfassungsrichter stellen müssen. Die Wiederwahl der Verfassungsrichter ist nicht zulässig.[2]

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs[3]
Name Funktion gewählt bis zugleich auch
Ludgera Selting Präsidentin 2026 Vizepräsidentin des Landgerichts Berlin
Björn Retzlaff Vizepräsident 2031 Vorsitzender Richter am Kammergericht
Christian Burholt Richter 2026 Rechtsanwalt
Ulrike Lembke Richterin 2027 freie Rechtswissenschaftlerin; ehemalige Hochschullehrerin, Humboldt-Universität zu Berlin
Lucy Chebout Richterin 2031 Rechtsanwältin
Juliane Pätzold Richterin 2031 Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin
Florian Rödl Richter 2031 Hochschullehrer, Freie Universität Berlin
Florian Schärdel Richter 2031 Richter am Amtsgericht Schöneberg
Rosanna Sieveking Richterin 2031 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 enthielt bereits in ihrem Artikel 72 den Auftrag zur Bildung eines Verfassungsgerichtshofes. Aufgrund der politischen und rechtlichen Sonderstellung des Landes Berlin kam es jedoch trotz mehrfacher politischer Initiativen bis zur deutschen Wiedervereinigung nicht zur Konstituierung eines solchen Gerichts. Auch von der Möglichkeit des Art. 99 Grundgesetz (GG), dem Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit über landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuzuweisen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin verabschiedete am 8. November 1990 das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof von Berlin. Noch vor der ersten Wahl der Verfassungsrichter musste das Gesetz aber bereits novelliert werden. Die Ursache hierfür bildete vor allem die Regelung zur Aufwandsentschädigung der Richter. Sie sollte jener der Abgeordneten entsprechen, für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes waren noch höhere Sätze vorgesehen. Damit wären die Aufwandsentschädigungen der Berliner Verfassungsrichter bei Weitem höher ausgefallen als die der Mitglieder anderer Landesverfassungsgerichte, was in der Öffentlichkeit auf harsche Kritik stieß. Diese Regelung wurde daher ebenso überarbeitet wie die Vorschrift zum Mehrheitserfordernis bei der Wahl der Verfassungsrichter, für die ursprünglich eine Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden vorgesehen war. Im Rahmen der Novellierung wurde die erforderliche Mehrheit auf zwei Drittel der Abstimmenden abgesenkt.

Die Konstituierung des Verfassungsgerichtshofs verzögerte sich auch deshalb, weil den ersten Richterwahlen ein monatelanger Streit zwischen den im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen um die Frage vorausging, wer wie viele Kandidaten vorschlagen dürfe. Die damalige Regierungskoalition aus CDU und SPD wäre seinerzeit in der Lage gewesen, die Vorschlagsliste allein zu erstellen, da sie mehr als zwei Drittel der Mandate auf sich vereinigen konnte. Letztendlich kam man aber mit der Opposition überein, je einen Vorschlag der Liberalen und der Grünen mit aufzunehmen; lediglich die PDS ging leer aus.

Im Mai 1992 konnte der Verfassungsgerichtshof schließlich seine Arbeit aufnehmen. Der erste Präsident des Verfassungsgerichtshofs wurde Klaus Finkelnburg, Vizepräsident wurde Ehrhart Körting. Weitere Verfassungsrichter wurden 1992 unter anderem Hans-Joachim Driehaus, Klaus Eschen und Philip Kunig.

Für kontroverse Debatten sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Rechtswissenschaft sorgte die Entscheidung, dass eine Strafverfolgung des ehemaligen Staatsratsvorsitzenden der DDR, Erich Honecker, aufgrund seines Gesundheitszustandes mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG unvereinbar sei.

Von 2007 bis 2012 stand erstmals eine Frau an der Spitze des Gerichts, Margret Diwell.

Präsidentin ist seit 2019 Ludgera Selting.

Vizepräsidenten

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  • Helge Sodan (Hrsg.): Zehn Jahre Berliner Verfassungsgerichtsbarkeit. Ansprachen anläßlich des Festaktes am 24. Mai 2002. Heymanns, Köln 2002, ISBN 3-452-25399-6.
  • Sebastian Wille: Der Berliner Verfassungsgerichtshof. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 1993, ISBN 3-87061-424-2.

Einzelnachweise

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  1. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. Abgerufen am 26. August 2023.
  2. Angela Ulrich und Boris Hermel: Berliner Parteien streiten über Neubesetzung am Verfassungsgerichtshof. 12. Januar 2024, abgerufen am 23. Januar 2024.
  3. Über uns. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, abgerufen am 7. Juli 2024.
  4. Über uns, Verfassungsgerichtshof von Berlin, zuletzt abgerufen am 7. November 2019.

Koordinaten: 52° 29′ 32,8″ N, 13° 21′ 25,9″ O