Hufner

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Besessene Mann)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Hufner, auch Hüfner genannt, ist ein Bauer, der als Grundbesitz eine, mehrere oder einen Teil einer Hufe Land bewirtschaftet.

Die Bezeichnungen für diese Angehörigen des Bauernstands sind regional unterschiedlich. Sie lauteten im niedersächsischen Sprachraum Hovener oder Hofener, im mitteldeutschen Gebiet vorwiegend Hufner oder Hüfner und im Oberdeutschen Huber. In manchen Gegenden existierten auch völlig abweichende Bezeichnungen, wie zum Beispiel Ackermann, Pferdner oder im Obersächsischen auch besessener Mann.

Der Hufner war Vollmitglied der Gemeinde der Bauern, besaß Mitspracherecht in der Gemeinde und durfte die Allmende nutzen. In der dörflichen Sozialhierarchie standen die Hufner als Vollbauern und Besitzer eines Hofes mit Land von – regional unterschiedlich – 30 bis 100 Morgen vor den Gärtnern und Häuslern. Im Gegensatz zu diesen konnten sie im Dorf das Schöppenamt ausüben.

Regionale Namensvarianten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von diesem Berufsnamen und seinen regionalen Varianten leitet sich eine Vielzahl von Nachnamen ab. An erster Stelle zu nennen ist der Name Huber,[1] der im deutschen Sprachraum zu den fünf bis zehn häufigsten Nachnamen gehört und neben Süddeutschland besonders in der Schweiz und Österreich verbreitet ist. Durch die regional unterschiedliche Aussprache des Nachnamens Huber entwickelten sich hier ferner die Nachnamen Huemer, Humer, Haumer, Huebmer und Hueber. Ebenfalls verbreitet sind die Formen Höf(f)ner, Huff und Hüb(e)ner.

Der Hufner hatte die gleiche soziale Stellung wie der Einspänner, der Besitzer eines Gespannes; beide waren fronpflichtig.[2]

Es ist allerdings außerdem auf die Art und Regionalität des Hufen- oder Bauernguts zu achten, welches der Vollbauer bewirtschaftete. Handelte es sich um ein bonum censuale, also um ein bäuerliches Erb- oder Zinsgut, so war auf dem bäuerlichen Anwesen selbst manchmal die Fron und immer ein fester jährlicher Zins, der bei Zahlungsausfall nicht zur Folge hatte, dass der Inhaber vom Gut vertrieben werden konnte.[3]

Diese Zinsgüter konnten in Erbpacht, Lehn oder sogar in freiem Eigentum des persönlich freien Vollbauern stehen.[4] Die sogenannten schlechten Zinsgüter waren für den Bauern aber generell mit größeren Besitzrechten einhergehend.[5] Die Obergrafschaft Katzenelnbogen beispielsweise kannte die schlechten Zinsgüter nur als bäuerliches Eigentum,[6] das mit einer grundherrlichen Reallast behaftet war und vom Bauern eigenmächtig verschuldet, vererbt oder frei verkauft werden konnte.[7] So waren über 88 Prozent der Bauerngüter im Amt Lichtenberg zugleich bäuerliches Eigentum.[8][9] Die schlechten Zinsgüter durfte der Adel seit 1567 nicht mehr patrimonialherrschaftlich akquirieren.[10] Wobei der Verkauf durch einen landesherrlichen Beamten beurkundet werden musste.[8]

Im Kurfürstentum und Königreich Sachsen gab es die bäuerlichen Güter der Vollhufner ebenfalls in der Form schlechter Zinsgüter mit dem dominum directum also Obereigentum in der Hand des jeweiligen Hufners.[11][12]

Ganz Deutschland kannte solche Bauerngüter, die im vollfreien Eigentum des Bauern standen.[13] Neben den schlechten Zinsgütern gab es noch die Erbzinsgüter, sogenannte bona emphyteutica, die sich darin unterschieden, dass das Obereigentum beim Grund- oder Gutsherr verblieb und der Inhaber damit keine freie Verfügung über das Gut innehatte.[14]

Das Hufnerhaus ist die norddeutsche Bezeichnung für das Hauptgebäude einer Wohnanlage. Es steht in Marschhufendörfern mit dem Wohnteil (z. B. der quergestellten Wohndiele, Flett oder Fleet genannt) zum Deich hin.[15]

  • Heide Wunder: Die bäuerliche Gemeinde in Deutschland (= Kleine Vandenhoeck-Reihe 1483). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1986, ISBN 3-525-33473-7.
Wiktionary: Hufner – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Günther Herforth-Unger: Bauer & Gärtner. In: Historische Berufe. Abgerufen am 31. März 2019.
  2. J. Gorsler: Alte Berufsbezeichnungen aus Kirchenbüchern. In: baseportal.de. Abgerufen am 31. März 2019.
  3. Johann Hieronymus Hermann: Teutsches Systema iuris civilis, worinnen das Bürgerliche Recht nach der Ordnung der Pandecten deutlich und gründlich vorgetragen. Johann Rudolph Cröter, Jena und Leipzig 1735, S. 253 (Digitalisat).
  4. Heinrich Zoepfl: Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts. Band 2. Winter'sche Verlagshandlung, Leipzig und Heidelberg 1860, S. 146 (Digitalisat).
  5. Brigitta Vits: Hüfner, Kötter und Beisassen – Die Wirtschafts- und Sozialstruktur ländlicher Siedlungen in Nordhessen vom 16. bis 19. Jahrhundert. Band 25 Hessische Forschungen zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde. Verlag des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde, Kassel 1993, ISBN 3-925333-25-8, S. 64.
  6. Heinz Taut: Die ländliche Verfassung im Gebiete der ehemaligen Obergrafschaft Katzenelenbogen während des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts – Ein Beitrag zur hessischen Agrargeschichte. In: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde. Band 16 – Neue Folge, 1930, ISSN 0066-636X, S. 418.
  7. Winfried Noack: Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567–1596). Verlag des Historischen Vereins für Hessen, Darmstadt und Mainz 1966, OCLC 251661225, S. 199, 201.
  8. a b Brigitte Köhler und Diethard Köhler: Ausstellung. Das Amt Lichtenberg um 1750. Nr. 5 – Schriftenreihe des Museums Schloss Lichtenberg. Museumsverlag Schloss Lichtenberg, Fischbachtal 1985, ISBN 3-923366-02-7, S. 31.
  9. Winfried Noack: Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567–1596). Verlag des Historischen Vereins für Hessen, Darmstadt/Mainz 1966, OCLC 251661225, S. 201.
  10. Winfried Noack: Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567–1596). Verlag des Historischen Vereins für Hessen, Darmstadt/Mainz 1966, OCLC 251661225, S. 199.
  11. Reiner Groß: Die bürgerliche Agrarreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts – Untersuchung zum Problem des Übergangs vom Feudalismus zum Kapitalismus in der Landwirtschaft. Band 8 Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden. Böhlau, Weimar 1968, OCLC 263363476, S. 29.
  12. Manfred Wilde: Die Ritter- und Freigüter in Nordsachsen – ihre verfassungsrechtliche Stellung, ihre Siedlungsgeschichte und ihre Inhaber. Band 12 Aus dem Deutschen Adelsarchiv. Starke Verlag, Limburg 1997, ISBN 3-7980-0687-3, S. 17.
  13. Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Band 3. Enke, Erlangen 1863, S. 221 f. (Digitalisat).
  14. Georg Michael von Weber: Darstellung der sämmtlichen Provinzial- und Statuar-Rechte des Königreichs Bayern, mit Ausschluß des gemeinen, preußischen und französischen Rechts nebst den allgemeinen, dieselben abändernden, neuen Gesetzen. Band 2 Die Rechte von Mittelfranken. Kollmann'sche Buchhandlung, Augsburg 1838, S. 296 f. (Digitalisat).
  15. André Winternitz: Sieghardt v. Köckritz-Preisgeld kommt Hufnerhaus zugute. In: rottenplaces.de. 23. Dezember 2016, abgerufen am 31. März 2019 (Abbildung eines teilweise auf das 16. Jahrhundert zurückgehenden Hufnerhauses in Hamburg-Allermöhe, Moorfleter Deich Nr. 483).