Diskussion:Alleinauftrag

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Hukukçu in Abschnitt Version vom 14.11.
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LA Text von Calibur

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Verletzung der Wikipedia-Neutralität d.h. es werden nicht die Nachteile dieser Vertragsform für den Kunden/Auftraggeber sondern nur der Vorteil für den Makler dargestellt.

Begründung: Ich hatte einen Artikel über den Makler-Alleinauftrag geschrieben und ihn unter http://de.wikipedia.org/wiki/Makler-Alleinauftrag veröffentlicht, wobei ich den Weiterleitungs-Link zum Artikel Alleinauftrag löschte. In diesem Artikel erläuterte ich die vielen Nachteile des Alleinauftrags und demontierte mit Hilfe eines Gerichturteils die angeblichen Vorteile dieser Vertragsform.

Mein Artikel wurde von crazy1880 nach {QS Recht} verschoben, ist aber unter http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung nicht zu finden und wurde somit gelöscht.

Daraufhin habe ich den Artikel Alleinauftrag etwas modifiziert, um die Nachteile herauszuarbeiten. Ich ersetzte z.B. Viele Makler sind daher lediglich bereit, ihre Tätigkeit im Rahmen von Alleinaufträgen auszuüben. durch Viele Makler sind daher lediglich bereit, ihre Tätigkeit im Rahmen von Alleinaufträgen auszuüben, weil es sich um Dienstverträge handelt, bei denen weder ein Ergebnis noch ein Erfolg sondern nur ein Tätigwerden geschuldet wird, dessen Gestaltung allein im Ermessen des Dienstverpflichteten liegt. Liest sich maklerfeindlich ist aber wahr. Siehe auch das Gerichtsurteil in http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Makler-Alleinauftrag&diff=81003201&oldid=80018191

Meine Änderungen wurde sehr schnell gelöscht oder modifiziert und der Benutzer Gnom ersetzte die Weiterleitung von crazy1880 nach {QS Recht} durch seine Weiterleitung auf den Artikel Alleinauftrag.

Eine Diskussion mit Gnom entsprechend Löschregel 3 im Diskussionsforum von crazy1880 war fruchtlos. Gnom argumentiert nicht sondern verweist am Schluss auf ein Buch, dessen Titel er nicht nennt, oder schreibt, etwas ist falsch ohne zu argumentieren, was denn falsch ist. Auch crazy1880 diskutiert nicht, wenn ich über das von ihr und Gnom inzwischen indirekt gelöschte Thema Makler-Alleinauftrag schreibe.

Somit ist bewiesen, dass einseitig über den (Makler-)Alleinauftrag geschrieben wird d.h. es ist nichts Negatives erlaubt selbst wenn plausibel mit Hilfe eines Gerichtsurteils und dem Wikipedia-Artikel Dienstvertrag neutral argumentiert werden könnte.

Selbst wenn keine Honorarklausel in einem Alleinauftrag eingetragen ist, kann der Dienstverpflichtete also der Makler seine Tätigkeiten laut Gerichtsurteil auf ein beliebiges jedoch von Null verschiedenes Minimum reduzieren, wenn er der Meinung ist, die Vorstellungen des Kunden seien überzogen. Diese Reduktion wurde von Gnom ebenfalls im Artikel Alleinauftrag gelöscht und er verletzt zum wiederholten Mal die Wikipedia-Neutralität indem er von einer Pflicht zum Tätigwerden schreibt, aber verschweigt, dass

  • dieses Tätigwerden beliebig minimal sein könnte, da es nun mal keine gesetzliche Regelung für die Quantität des Tätigwerdens gibt,
  • und dass dieses Tätigwerden allein im Ermessen des Maklers liegt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, oder im Vertrag nur schwammige und ungenaue Phrasen wie z.B. "Nutzung aller Abschlusschancen", die völlig bedeutungslos sind, vorhanden sind.

Dass die Alleinbeauftragung stark motivierend ist, lässt sich wie alles andere angeblich Positive dieses Vertragstyps wegen fehlender gesetzlicher Regelung nicht begründen und ist nichts weiter als ein Marketing Gag der Makler-Verbände.

Ich beantrage daher die Löschung des Artikels Alleinauftrag.

Mit freundlichen Grüßen Calibur

Text vom 6.11.10 --Smartbyte 11:44, 6. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Ganz kurz: Natürlich habe ich den Titel des Buchs genannt: "Münchener Kommentar zum BGB" heißt das mehrbändige Werk. Und deine "NPOV-Formulierung" ist juristisch falsch, weil ein Alleinauftrag eben kein Dienstvertrag ist, sondern ein typengemischter Vertrag. Auch die Formulierung "auf ein beliebiges jedoch von Null verschiedenes Minimum reduzieren" ist juristisch schlicht falsch wegen § 242 BGB. Bitte bedenke auch, dass ein einfaches Gerichtsurteil keine per se zulässige Quelle in der Wikipedia ist. --Gnom 12:29, 7. Nov. 2010 (CET)Beantworten
§ 242
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Hört sich toll an, hat mit der Realität nichts zu tun und widerspricht dem, was man im Fernsehen und Internet immer wieder über dubiose Immobilien-, Partner-, Schauspieler-, Fotomodel-Vermittler sehen und lesen kann.
Höllisch aufpassen
Hier reichte es, dass die Käufer von einem anderem als dem des alleinbeauftragten Maklers eine Adresse bekamen. Minimalistischer geht es nicht mehr.
Einfaches Gerichtsurteil: Es handelte sich nur um einen einfachen Standard-Alleinauftrag-Vertrag ohne Extras wie Reue-Klauseln.
Zulässige Quelle: Sieht Administrator PaterMcFly anders. Er hat mir nicht verboten, das Gerichtsurteil zu verwenden.
Minimum: Dem Urteil kannst du entnehmen, dass dem Tätigwerden jegliches Adjektiv fehlt, zusätzlich habe ich minimales Tätigwerden durch Tätigwerden im Ermessen des Maklers ersetzt.
Das Gerichtsurteil ist immer noch nicht in kostenlosen Rechtsprechungsdatenbank des Bundeslandes zu finden. Es muss nie dort auftauchen, denn es liegt im Ermessen der Richter dieses Urteil zu veröffentlichen oder auch nicht.
Gemischtvertraglich: Alleinauftrag als Oberbegriff muss logischerweise ein Dienstvertrag sein, weil der Unterbegriff Makler-Alleinauftrag laut Gerichtsurteil als Erbe der Eigenschaften dieser Hierarchie ein Dienstvertrag ist und keine Werkvertragselemente enthält.
Alleinauftrag bei Werkverträgen macht keinen Sinn, weil ich z.B. nicht mehrere Installateure beauftragen kann, um von diesen gleichzeitig einen Wasserhahn reparieren zu lassen.
--Calibur 09:00, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Calibur

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Lieber Calibur. Der Wiki Artikel ist kein Platz für juristische Ausarbeitung. Wenn Du eine eine neue Informationen hast , fasse zusammen, belege -- und dann erst in den Artikel --Smartbyte 20:03, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Hallo smartbyte. Der Alleinauftrag ist gesetzlich nicht definiert und er kann daher nur anhand von Gerichtsurteilen belegt werden. Wir diskutieren hier über eine Gesetzeslücke, Belege sind daher nur mit Urteilen möglich. Smartbyte, versuche doch mal mit Hilfe des Urteils zu logischen Schlussfolgerungen zu kommen anstatt ständig zu löschen. Das Prinzip von Wikipedia ist, dass alle mitmachen können, also nicht nur löschen sondern logische Erkenntnis in einen Artikel einarbeiten. --Calibur 09:04, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Du und jeder andere auch - darf hier in Wikipedia nicht schlussfolgern sondern darf nur etabliertes Wissen darstellen, vor allem sollte man als Nichtjurist zurückhaltend mit eigenen Überlegungen sein, wenn man hier neu ist. --Smartbyte 12:48, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Der Artikel Seele enthält 8 Annahmen und strotzt mit Schlussfolgerungen verstorbener Philosophen und anderer Menschen. Wenn nur etabliertes Wissen erlaubt wäre, müsste der Artikel Seele komplett gelöscht werden. Auch als Nichtjurist kann ich problemlos Fakten aus einem Gerichtsurteil und einem Makler-Vertrag extrahieren. Nun können Richter zu durchaus unterschiedlichen Urteilen kommen, hier ist das aber nicht der Fall, wenn es sich um einen Makler-Alleinauftrag und damit um einen Dienstvertrag handelt, bei dem weder ein Ergebnis noch Erfolg sondern nur ein Tätigwerden geschuldet wird.--Calibur 09:34, 12. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Lieber Calibur! Bitte nenne mir deine E-Mail-Adresse, damit ich dir den Text der im Artikel angegebenen Quelle über den Alleinauftrag schicken kann und du endlich mit diesem "das steht nicht im Gesetz sondern ergibt sich nur aus meinem Urteil" aufhörst. Dann wird dir auch klar werden, was an dem Satz "der Alleinauftrag ist ein Dienstvertrag" nicht stimmt (ja, das Urteil ist in dieser Hinsicht schlicht falsch!). Und deine Argumentation zu Seele hat Kindergartenniveau, das ist dir hoffentlich selbst klar. Lieben Gruß, --Gnom 15:19, 12. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Gnom, der Makler schuldet im Rahmen eines Maklervertrags oder eines Makleralleinauftrags keinen Erfolg und kein Ergebnis. Wäre sonst katastrophal für Makler, die z.B. ein Grundstück nicht verkauft kriegen aber ein Ergebnis schulden würden. Es handelt sich unbestreitbar um Dienstverträge. Thilo Sarazzin hatte übrigens keinen Arbeitsvertrag aber einen Dienstvertrag und war somit genau wie Makler praktisch unangreifbar. Das Urteil ist nicht falsch, weil es um einen Makler-Allein-Auftrag und nicht um einen Alleinauftrag geht.
Wenn der Alleinauftrag der Oberbegriff für alle Sonderformen dieses Vertragstyps ist und kein Dienstvertrag sein muss aber dienstvertragliche Elemente enthalten kann, dann bau doch in den Artikel die Regeln ein, die aus dem multivariablen Alleinauftrag, der alle möglichen Elemente enthalten kann, einen reinen Dienstvertrag macht, wenn ich das Wörtchen Makler davor setze.
etabliert kommt aus dem französischen und heißt unter anderem nachweisen. Die Existenz der Seele ist nicht nachgewiesen, bei dem Artikel Seele handelt es sich also um nicht nachgewiesenes Wissen, womit wiederum bewiesen ist, dass bei Wikipedia auch nicht etabliertes Wissen erlaubt ist.--Calibur 17:04, 12. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Version vom 14.11.

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Hallo, ich habe den Artikel auf der Grundlage der Kommentierung von Roth überarbeitet. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Urteil definitiv nicht zur Beschreibung des Idealtypus "Alleinauftrag" geeignet ist. Bitte nicht zurücksetzen, sondern erst hier diskutieren. --Gnom 14:18, 14. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Der Artikel entspricht nach deinen Veränderungen sehr viel mehr dem NPOV-Prinzip und einem guten Wikipedia-Artikel als meine Fassung z.B. wegen der Literaturhinweise und Überschriften.
Die Gerichtsurteile als Belege für die Vertragsdauer hast du übernommen.
Das von mir zur Verfügung gestellte Gerichtsurteil hast du jedoch gelöscht.
Und damit fehlt ein sehr wichtiges Element: Laienverständlichkeit.
Ich zitiere aus dem Regelwerk:
"Die Wikipedia ist eine allgemeine Enzyklopädie und kein Fachbuch und sollte auch für Laien verständlich sein ... Eine Enzyklopädie dient nicht dazu, Daten und Fakten aufzuzählen, sondern Wissen zu vermitteln und Zusammenhänge zu erläutern."
Mit Hilfe des einfachen Urteils könnte auch ein Laie wichtige Zusammenhänge erkennen:
- Es fehlen aus gutem Grund grundsätzlich Adjektive vor dem Wort Tätigwerden, denn im Internet-Zeitalter kann man tätig werden ohne sich von der Couch wegzubewegen.
- Der Richter konstatiert keine rege oder intensive Aktivitäten des Maklers sondern nur eine substantiierte Tätigkeitsbeschreibung. Hier in dem Fall also das einmalige Ausfüllen von Webformularen zwecks Zeitungsannoncen und Immobilienportal-Anzeigen. Solche Anzeigen laufen bis auf Widerruf einfach weiter, der Makler muss also nur am Anfang tätig werden.
- Der Richter verwirft die Behauptung des "äußerst reduziert Tätigwerdens" nicht.
- usw.
Ich bin der Meinung, dass dieses Urteil als Beleg zwingend notwendig ist, um einem Laien die Zusammenhänge zwischen BGB/Jura und der Realität zu erläutern.
Die Münchner Kommentare zu BGH-Urteilen oder Artikel von juristenzeitung.de oder NJW sind für Profis wichtig für Laien absolut unverständlich insofern fehlen dem Artikel leicht verständliche Literaturhinweise.
In einer früheren Version hatte ich noch auf Verbraucherverbände bzw. Verbraucherzentralen als Wissensvermittler neben der Wikipedia hingewiesen.
Die VZ haben viel Erfahrung mit (Makler-)Alleinaufträgen und hätten den Artikel Alleinauftrag mit unzähligen Urteilen pflastern können, tun sie aber nicht, weil sie Geld verdienen möchten.
"Beraten wird beispielsweise zu Themen wie Kaufrecht, Werkvertragsrecht (Handwerkerleistungen), Dienstvertragsrecht, ... Die Verbraucherzentralen helfen gegen Entgelt bei individuellen Rechtsproblemen und vertreten Interessen jedes Verbrauchers im Einzelnen wie auch in Verbands- oder Sammelklagen."
Insofern müsste der Artikel Alleinauftrag noch mit dem Artikel Verbraucherzentrale verlinkt werden.
--Calibur 14:50, 16. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Hallo Calibur, vielen Dank für deine Kritik. Das Urteil musste ich entfernen, weil es einen falschen Schwerpunkt legte und missverständlich war (du selbst hast die Rechtslage ja aufgrund des Urteils falsch eingeschätzt). Welche Kernsätze aus dem Urteil vermisst du denn im Artikel? Weiterhin unterliegst du dem Irrtum, der Makler könne selbst entscheiden, wie wenig er tätig wird. Das ist falsch! Er muss "in angemessener Weise" tätig werden, so hat es der Bundesgerichtshof entschieden und so steht es im Artikel. (Ich glaube mittlerweile, dass der Klägeranwalt in deinem Urteil einfach schlechte Arbeit geleistet hat.) Zum Hinweis auf Verbraucherzentralen: So einen Hinweis setzen wir nicht, da Wikipedia kein Ratgeber ist, sondern eine Enzyklopädie, das steht hier. --Gnom 15:25, 16. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Dass auf Verbraucherzentrale nicht verlinkt werden soll, verstehe ich. Du vermittelst aber kein Wissen und keine Zusammenhänge, wenn du ein konkretes Urteil löscht und durch "angemessener Weise" ersetzt. Du bräuchtest das Wort "angemessen" selber nicht zu definieren, müsstest dann aber auf im Internet auffindbare Urteile verlinken, die diese "Angemessenheit" konkretisieren bzw. belegen.
Tust du das nicht, würde ich analog zum WP-Artikel "Typische Dienstverträge" den Makleralleinauftrag unter der Überschrift "Typische Alleinaufträge" einfügen und mit Hilfe des Gerichtsurteils belegen, was die angemessene Pflicht zum Tätigwerden für einen Makler konkret bedeutet.
Der "Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch" ist für Laien nicht erhältlich und steht wahrscheinlich nur in Universitätsbibliotheken. Als Nachschlagewerk daher ungeeignet. Die a.a.o Verweise (ebenda) beziehen sich auf ein Buch, das nur den wenigsten zur Verfügung steht und kostet nebenbei gesagt 300 Euro im Beck-Shop, können sich also nur die wenigsten leisten. Die in diesem Wälzer sicher gut dargestellte "Angemessenheit" ist für fast niemanden nachlesbar, also auch hier keine Wissensvermittlung. Falls du keine anderen Quellen einfügst, müsste ich immer wieder mein Urteil plus Details des Prozesses und Makler-Vertrags als Beleg einfügen, um die Angemessenheit zu erläutern. Das Urteil ist in keiner Rechtsprechungsdatenbank zu finden, so dass ich es nicht verlinken kann sondern komplett einfügen muss.
"denn im Internet-Zeitalter kann man angemessen tätig werden ohne sich von der Couch wegzubewegen"
"Solche Anzeigen laufen bis auf Widerruf einfach weiter, der Makler muss also nur am Anfang angemessen tätig werden."
--Calibur 17:02, 16. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Es ist eines der großen Errungenschaften der deutschen Rechtswissenschaft, dass wir eben abstrahieren und uns nicht von Einzelfall zu Einzelfall hangeln müssen. Ich bin aus den angegebenen Gründen der Meinung, dass dein Urteil nicht geeignet ist, den Artikel zu illustrieren (Der einzige relevante Satz genügt hier das Tätigwerden als solches ist schlicht falsch, siehe BGH-Urteil). Der Münchener Kommentar steht in jeder Stadtbibliothek. Deine beiden letzten kursiven Sätze verstehe ich nicht. Gruß, --Gnom 18:12, 16. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Ich fasse zusammen:
Wikipedia will Wissen und Zusammenhänge erläutern.
Belege sind unverzichtbar für einen WP-Artikel.
Der Alleinauftrag ist in keinem deutschen Gesetzestext zu finden sondern es existieren nur Gerichtsurteile zu dieser Auftragsform.
Gerichtsurteile sind daher zur Zeit die einzige mögliche Belegform für Eigenschaften des Alleinauftrag.
Gerichtsurteile, die nicht im Web zu finden sind, müssen daher im Volltext in einen Wikipedia-Artikel eingetragen werden können.
Wenn Wikipedia-Mitglieder Eigenschaften einer Vertragsform erwähnen aber nicht belegen – hier die Pflicht zum angemessenen Tätigwerden eines Alleinbeauftragten - also keine Links auf kostenlose Webartikel setzen, muss grundsätzlich auf Verbraucherschutzzentralen und Rechtsanwälte als zusätzliche Wissensvermittler verwiesen werden.--Calibur 10:17, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

google: Stadtbibliothek
Ergebnis: Essen und Chemnitz haben den Münchener Kommentar
München, Köln, Hannover, Bielefeld, haben ihn nicht.
Fazit: Nicht jede Stadtbibliothek hat den Münchener Kommentar --Calibur 11:10, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Hallo Calibur,
  • Zuerst zu deiner Änderung im Artikel: Du hast offenbar nicht verstanden, dass die Begriffe Alleinauftrag und Makler-Alleinauftrag dieselbe Sache bezeichnen. Der Makleralleinauftrag ist also kein Unterfall des Alleinauftrags. Ich habe deine Änderung daher rückgängig gemacht.
  • Der Alleinauftrag ist im BGB nicht wörtlich erwähnt, aber es finden Makler-, Werk-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertragsrecht ganz selbstverständlich Anwendung. Das ist keine Hexerei, sondern so funktioniert nun mal das Recht, wir nennen es wie gesagt Abstraktion. Bitte hör also auf, das Argument "es steht nicht im Gesetz" zu verwenden. Viele Dinge stehen nicht ausdrücklich im Gesetz, das ist halt so.
  • Nein, Gerichtsurteile sind nicht die einzige mögliche Belegform für Eigenschaften des Alleinauftrags. Sie sind sogar eine besonders schlechte Belegform, da sie nicht die Natur des Alleinauftrags erläutern, sondern Einzelfälle entscheiden. Viel besser geeignet sind da Aufsätze und Kommentierungen.
  • Nein, Wikipedia ist keine Quellensammlung. Dafür gibt es Wikisource. Vielleicht kannst du das Urteil dort eintragen. Hier hat es als erstinstanzliches Urteil nichts zu suchen, erst recht nicht ohne Angabe des Aktenzeichens. Vielleicht können wir ja wie gesagt einen Kernsatz als Zitat einfügen.
  • Zu deinem Beitrag "Pflicht zum Tätigwerden suggeriert einem Deutschen eine kontinuierliche, rege und intensive Tätigkeit": Die Pflicht zum Tätigwerden ist an den §§ 133, 157 und 242 BGB objektiv auszulegen, und eben nicht, wie du denkst, vor dem Hintergrund eines Arabers, eines Maklers oder dem "gesunden Menschenverstand" Caliburs. Auch das hast du offenbar falsch verstanden. Auch darauf sind wir in der deutschen Rechtswissenschaft sehr stolz.
  • Natürlich hat die Stadtbibliothek München den Münchener Kommentar, in der Zentrale am Gasteig steht er im Lesesaal auf der zweiten Ebene und hat die Signatur Fpb 142/MÜN. In Köln, Hannover und Bielefeld gibt es ihn natürlich auch.
  • Nein, Verweise und Belege in Wikipedia-Artikeln müssen sich nicht auf kostenlose Online-Inhalte beziehen sondern gedruckte Inhalte sind sogar zu bevorzugen! Und nein, Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte geben wir nicht an, da sie keine Quellen sind und Wikipedia kein Ratgeber ist.
Diese Diskussion führt mittlerweile wenig weiter. Außerdem hege ich weiterhin den Verdacht, dass das von dir zitierte Urteil ein Fehlurteil ist. Vielleicht sollten wir mal telefonieren. Schick mir doch dazu einfach eine E-Mail mit deiner Nummer.
--Gnom 12:13, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Moin Gnom, leider ignorierst du, dass du kein Administrator bist, PaterMcFly dagegen schon und er hat mir auf meiner Diskussionsseite erlaubt, sowohl das Gerichtsurteil als auch andere Daten in den Artikel einzutragen. Sätze von dir wie z.B. „Hier hat es als erstinstanzliches Urteil nichts zu suchen …“ sind daher unangemessen und anmaßend. Du benimmst dich wie ein Mini-Mod und das verstößt nun mal gegen die Wikipedia-Regeln. Lass also bitte das Löschen und benachrichtige PaterMcFly. Du verwendest Links zu Gerichtsurteilen über die Vertragsdauer aber nicht zu Urteilen über den (Makler-)Alleinauftrag, und das sagt mir sehr viel. Solltest du noch einmal meinen Beitrag löschen, werde ich das melden und dann entscheidet ein Administrator, was in Wikipedia erlaubt ist.--Calibur 05:49, 19. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Halt, stop! Mit meiner Funktion als Admin hat das jetzt gar nichts zu tun. Ich habe dir lediglich gesagt, dass dieser Artikel der richtige ist, um Details und Rechtsprechungen zu ergänzen, und nicht der von dir zuerst gewählte. Und das grundsätzlich mal nicht wegen des Inhalts, sondern wegen der sonst auftretenden unerwünschten Redundanz zweier Artikel.
Administratoren können und dürfen keine inhaltlichen Entscheidungen treffen, was in einen Artikel gehört und was nicht. Dafür ist diese Diskussionsseite oder ggf. WP:3M da.
Persönlich bin ich hier unschlüssig. Zum einen begrüsse ich die Erweiterung des Artikels, da die Änderungen die Rechtslage genauer darstellen als vorher. Andererseits ist die Verwendung eines unveröffentlichten Urteils erstens nicht mit WP:Q konform (also besser noch etwas warten, bis es soweit ist) und zweitens ist die Interpretation des Urteils ziemlich TF. Leider habe ich aber inhaltlich von der Rechtsmaterie hier wenig bis gar keine Ahnung, so dass ihr vielleicht besser das Portal:Recht oder so beizieht. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 12:35, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten
1. Frage: Wer oder was bitte ist § 652 BGB Punkt 2?
2. Frage: Wo kommt das Urteil her?
3. Frage: Wo ist die Gesetzeslücke?
Gnom hat hier die Rechtslage dargestellt und zu recht revertiert. PS:„Es handelt sich um einen Dienstvertrag […]“ ist schlicht unrichtig. -- Hukukçu Disk. 14:31, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten