Diskussion:Corpus iuris civilis

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Erfolgte Überarbeitung
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Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn man die Artikel mit Hintergrundinformationen auffüllt. Dadurch werden sie zwar länger und schrecken vielleicht den einen oder anderen ab. Doch das läßt sich durch gute Gliederung beheben. Man bekommt durch Hintergrundinfo auf jeden Fall einen Einblick in die Materie und vor allem Verständnis davon. Mit bloßen Fakten kann man meist wenig anfangen. (nicht signierter Beitrag von 139.18.15.69 (Diskussion) 10:55, 14. Jan. 2005‎)

begriff cic

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der begriff stammt wohl eher aus der neuzeit, er taucht das erste mal 1583 bei dionysius godofredus auf. :)

Eben nicht. Zitat aus LexMA Bd. 3, Sp. 270 ff.: "Seit der Mitte des 12. Jh. nennt man die unter Ks. Justinian I. (527-565) geschaffene Kodifikation des röm. Rechts Corpus iuris 'Inbegriff (und bildhaft: Leib) des Rechts', seit dem 13. Jh. auch Corpus iuris civilis. Der Name ist also nicht erst durch die Druckausg. des Dionysius Gothofredus 1583 eingeführt worden." --Benowar 18:29, 13. Feb 2005 (CET)

Überfällig und daher jetzt geändert --Dkaestle (Diskussion) 11:37, 12. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Okko Behrends beschreibt das in seinem Lexikonartikel (2000) recht detailliert und nennt auch zwei Stellen, wo der Begriff corpus iuris im Codex selbst bzw. beim ma. Glossator Accursius im 13. Jh. auftaucht, civilis gehörte da allerdings offb. noch nicht dazu, Zitat:
Der Name C.I.C., der durch die Gesamtausgabe von Dionysius Gothofredus (zuerst 1583) allgemein in Gebrauch gekommen ist, entspricht in seinen beiden ersten Bestandteilen antikem Sprachgebrauch. Das Wort corpus steht für die vollständige Werksammlung (D 32,52,2: Homeri corpus), der Ausdruck corpus iuris erfaßt in Justinians Sprache die Gesamtheit des geltenden Rechts im Bild eines von Prinzipien durchflossenen Organismus (CJ 5,13,1: rem ... in omni paene corpore iuris effusam). In diesem Sinn sagt der Glossator Accursius: „Omnia in corpore iuris inveniuntur“ (Gl. notitia zu D 1,1,10,2.). Das Adjektiv civilis hebt dagegen in einem nicht antiken Sinn den Gegensatz zum → Corpus iuris canonici hervor. In diesem Sinn bezeichnet mittellateinisch civilista wie noch das engl. civilian (daher auch civil law - röm. Recht) den Vertreter des röm. Rechts.
(LKStKR Bd. 1, S. 370)
Das kann man sicherlich als Ersatz oder wenigstens Ergänzung für den hier hinzugefügten, sehr alten Beleg von Savigny hinzufügen.--Jordi (Diskussion) 01:10, 22. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Danke Jordi, für Deine gelungen argumentierte Begriffsgenese. Dieser Artikel besteht ob seiner Bedeutung schon lange, sodass ich im Gegensatz zu einem Teil seiner Teile hier persönlich kaum beigetragen habe. Allerdings plädiere ich für die zweite Alternative Deines Anliegens (Ergänzung); dies aus juristischer Sicht – Schaffung von Kontinuität in der Kodifikationsgeschichte. Mit seiner Historischen Rechtsschule wirft Savigny einen Anker aus, um dem positiven Recht zur Verwirklichung zu verhelfen. Beginnend mit Justinian (die XII Tafeln aus frührepublikanischer Zeit mal außen vor gelassen), fortgeführt durch die großen Naturrechtskodifikationen, letztlich erneut verwirklicht im pandektistisch geprägten BGB, findet Savigny einen prominenten Platz in der Mitte des Geschehens. Er ist nicht nur bedeutend in Sachen der objektiven Auslegung römischen Rechts, er verhilft diesem durch die Abkehr von den „kata poda“-Maßstäben zu fortan zunehmender Abstraktion. Will sagen: Savigny ist ein besonders würdiger Pate. Ich würde beide Quellen nutzen. Gut, ich sehe das aus dem Blickwinkel der juristischen Rezeptionsgeschichte, vielleicht sieht das jemand anders und moderner als ich. Umseitiger Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 10:13, 22. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Ja, danke, sehe ich eigtl. genauso. Savigny ist nat. nicht irgendwer und darf ruhig als Beleg genannt werden, nur wegen des Alters sollte man halt irgendetwas Neueres dazunehmen, und da scheint mir diese Stelle aus einem Lexikonartikel, der von einem Mitherausgeber der aktuellen kritischen Ausgabe stammt, der das C.I.C. selbst ediert hat, passend und zuverlässig. Bilde mir da auch nichts drauf ein und mache keinem einen Vorwurf, war nur ein Zufallsfund.--Jordi (Diskussion) 21:17, 22. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Hab das jetzt mal so umgesetzt und gleichzeitig den unübersichtlichen Einleitungsabschnitt nach unten gezogen und eine neue Einleitung geschrieben, bei Nichtgefallen oder Fehlern bitte redigieren, danke! --Jordi (Diskussion) 21:58, 22. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Nö, alles gut. Manchmal sind beherzte Zugriffe schlicht nötig. --Stephan Klage (Diskussion) 22:25, 22. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Corpus Juris

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Wenn schon die alten Römer Julius, Julian, Konstans heißen, warum dann nicht der CIC Corpus Juris? Womit wir wieder bei einem alten Problem wären, den von mir seit Jahr und Tag angemahnten Sprachkonventionen: Lateinisch, für die sich niemand zu interessieren scheint. -- Carbidfischer 18:40, 13. Feb 2005 (CET)

Mir gefällt dieser Artikel ausnehmend gut. Er fällt sehr positiv aus dem Rahmen. Meine einzige Versuchung nach der Lektüre war, eine neue/die neueste in Deutschland erschienene Ausgabe des corpus iuris anzugeben. Meine eigene kann ich schwerlich eingeben; das ist eine geerbte alte. Zum Suchen reicht jetzt meine Zeit nicht.--Ulula 18:41, 22. Okt 2005 (CEST)

über die Güte der Digesten erstaunt

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Güte ist hier mehrdeutig: Ich denke, es geht nicht um moralische Gütigkeit, sondern um Qualität, wie vorher angedeutet mit "hohen Niveau". (nicht signierter Beitrag von 132.231.54.1 (Diskussion) 15:04, 1. Mär. 2007‎)

Gewohnheitsrecht

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@Stephan Klage, der CIC ist aber durchaus zu erst Gewohnheitsrecht gewesen, bevor man im Mittelalter seine Geltung legitimieren wollte. Das sagt bspw. auch unser Artikel translatio imperii. In der frühen Statutenlehre ist das römische Recht ja auch noch das Gewohnheitsrecht, was unter allem steht und nur dann angewandt wird, wenn nichts anderes einschlägig ist.

Gewohnheitsrecht gab es deshalb ganz am Anfang und ganz am Ende der Geltung römischen Rechtes. Deshalb finde ich das in der Einleitung durchaus sinnvoll. Liebe Grüße --Ichigonokonoha (Diskussion) 10:00, 21. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Zur Güte: Bringe mir bitte zwei bis drei sekundärliterarische Quellen namhafter Rechtshistoriker – am besten erst mal hier her auf die Diskussionsseite, denn in die Einleitung wollen wir grundsätzlich keine Referenzen unterbringen – die diese Auffassung expressis verbis vertreten. Mir geht es um die Wahl des Begriffs „Gewohnheitsrecht“. Ein Hinweis auf den Artikel „translatio imperii“ kann dafür nicht genügen, denn er ist dazu nicht einmal bequellt. Vielen Dank vorab und Grüße. --Stephan Klage (Diskussion) 12:15, 21. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Was stört dich denn an der Begrifflichkeit Gewohnheitsrecht in diesem Zusammenhang? Ist es diese Auffassung, dass es in dieser Zeit nur Rechtsgewohnheiten gäbe? Wie würdest du denn die Anwendung römischen Rechtes vor der RKGO von 1495 nennen? Denn erst ab dieser gilt das römisch(-kanonische) Recht als Recht des Reiches über die translatio imperii, so zu mindestens das Verständnis was ich immer hatte.
Ich werde danach suchen, wenn ich nächste Woche in der Bibliothek bin. Natürlich kann der Artikel dafür keine Quelle sein, da du ihn verlinkt hattest, habe ich ihn hier angeführt gehabt. --Ichigonokonoha (Diskussion) 13:16, 21. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Das ist lieb, das würde uns beiden helfen. Ich störe mich nicht an dem Begriff, den ich im Projekt selbst versucht habe ergänzend aufzubauen. Mir ist in der rechtshistorischen Literatur zum römischen Recht der Zeit zwischen dem Abgesang der Spätantike und dem Wiederaufgreifen in Bologna nur nie aufgefallen, dass er gebraucht würde, obwohl er – das räume ich unumwunden ein – zunächst einmal nahezuliegen scheint. Es ist aber gut, dass Du konterst, das muss geklärt werden. Literaturfülle zum Begriff besteht im Zusammenhang mit dem „prä-/postduodekalen Recht“ und zur Begriffsfassung der „Geschichtlichkeit des Volksgeistes“ ab dem 19. Jhd. durch die HRS. Ich muss allerdings auch einräumen, dass die Handhabung im RR und im KR unterschiedlich sein könnte. Ich nähere mich allen Themen recht ausschließlich über das RR. --Stephan Klage (Diskussion) 13:54, 21. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Also ich hatte bisher nur Zeit in einige Lehrbücher zum römischen Privatrecht zu gucken, noch nicht zur Privatrechtsgeschichte.
Kaser spricht bspw. von Vulgärrecht, und Honsell von Geltung als subsidiäres Recht. Ansonsten wird es eigentlich nicht erwähnt, da es ja hauptsächlich um das römische Recht geht und nicht um die Rezeption, Lohsse bspw. schreibt darüber nichts. Daher gucke ich, sobald ich Zeit habe mal in die Privatrechtsgeschichte Lehrbücher. --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:11, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Vulgarrecht ist ein von allen Rechtshistorikern gebrauchter Begriff, wenn es um die Darstellung des RR in der Spätantike geht. Der hilft uns nicht weiter. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die einst hohe Qualität des römischen Rechts der klassischen Hochphase deutlich abgespeckt und auch rechtsinhaltlich deutlich vereinfacht wurde. Soweit bei Diokletian noch kein echter Einbruch in der Qualität zu verzeichnen war (vgl. etwa Codex Gregorianus und Codex Hermogenianus – waren allerdings Privatrechtssammlungen, die kraft kaiserlicher Autorität erst rechtsverbindlich wurden), so nahm die Qualität unter den Folgekaisern sukzessive, schließlich sogar rapide ab. Es entstanden nur noch umbezeichnete Textkopien von vorangegangenem Vulgarrecht. Die jüngste Rechtsforschung erst ist bereit, die Qualität des Vulgarrechts etwas aufzuwerten, dies unter dem Hinweis seiner Praktikabilität für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Gegenwart. Besonders problematisch waren die entstandenen Sprachprobleme, denn Latein konnte man kaum mehr. Das allerdings führt uns nicht zur Begrifflichkeit – und danach such wir hier im Zusammenhang – Gewohnheitsrecht. Im Gegenteil, das Vulgarrecht wurde sogar in „Kodifikationen“ kompiliert (= Gesetzesrecht).
Die Geltung als „subsidiäres Recht“ trat erst im Mittelalter ein, nachdem das römische, eigentlich byzantinische, Recht mit lokalen Partikularrechten zu konkurrieren begann. Aber auch das führt ja nicht zum Gewohnheitsrecht, denn es blieb autoritatives Gesetzesrecht, subsidiär ja nur wegen der Spezialität der Lokalrechte. Nein, ich bleibe dabei. Gewohnheitsrechts-Diskussionen begannen zur Zeit der Historischen Rechtsschule (HRS). Warum? Weil Savigny sich gegen die Bestrebungen der Zeit, Recht zu kodifizieren, lautstark wehrte (vgl. hierzu gerne mal den Kodifikationsstreit). Erste Schritte zur „Entpositivierung“ des römischen Rechts traten allerdings durch die großen Naturrechtskodifikationen ein, beginnen mit dem prALR, gefolgt vom französischen CC und abgeschlossen bis zum Zeitpunkt des höchsten Wirkungsgrads der HRS, durch das theresianische ABGB. Wenn Du Dir einen schönen Zusammenhang mal erstellen möchtest, empfehle ich Dir diese Lektüre: Tomasz Giaro/ Römisches Recht, Romanistik und Rechtsraum Europa. VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:06, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Kaser beschreibt aber da durchaus eine Vermischung mit germanischem Recht und da gibt es zwar Kompilationen, aber die haben wohl nie Gedetzeskraft erlangt, sondern bei den Germanen galt Gewohnheitsrecht. Ob die Kompilationen je eigenständig zur Anwendung gekommen ist, ist unklar. Logischer ist eher, sofern der CIC irgendwo bei den Germanen zur Anwendung kam, davon zu sprechen, dass es sich um Gewohnheitsrecht (oder in der moderneren germanistischen Forschung Rechtsgewohnheiten) handelt. Vulgärrecht hat mehr als diese eine Bedeutung, je nach Zeit auf die du ihn anwendest.
Ich wäre übrigens vorsichtig aus der Subsidiarität zu ziehen, dass es deshalb autoritatives Gesetzesrecht war. Im Hochmittelalter haben wir eine Autoritative Geltung der Ordinaria Accursius, aber eine autoritative Geltung des CIC durch Gesetzesakt wäre mir eher neu. Subsidiär kann gerade Gewohnheitsrecht sein und ist es ja auch. (Also es kann sowohl autoritativ gesetztes Recht sein, als auch Gewohnheitsrecht, denn bei beiden hätten wir die Rechtsfolge. Aber aus der reinen Beschreibung als subsidiär ergibt sich noch gar nichts.)
Vor allem, hätte der CIC bereits Gesetzeskraft in irgendeiner Weise gehabt, wäre die RKGO von 1495 keine Neuerung, denn auch da ist formal erstmal eine Subsidiarität des römisch-kanonischen Rechtes angeordnet, allerdings dort durch Gesetzesakt.
Ich kenne durchaus die HS von Savigny und was er im Kodifilationsstreit verfasst hat. Ich wollte dir nur einen Zwischenstand meiner Recherche nennen und sagen, dass ich da durchaus noch weiter suche, denn diese Idee von Gewohnheitsrecht kommt ja nicht von irgendwo. --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:50, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Aber bevor wir hier einen akademischen Streit anfangen, würde ich sagen, suche ich erstmal nach Literatur, die es so nennt. --Ichigonokonoha (Diskussion) 17:06, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Die Kompilationen, von denen ich rede sind die vier Bücher des CIC und sonst gar nichts. Kaser kenne ich gründlich und ich weiß, dass er meine Auffassung stützt, besser gesagt, bei ih:m habe ich u.a. gelernt. Gewohnheitsrechtliche Beimischung des sogenannten Gemeinen Rechts waren die Stammesrechte und sonstigen lokalen Partikularrechte und gegebenenfalls weitere Einflussfaktoren, die allesamt schriftlich nicht fixiert waren. Das ist das, was bei den Germanen als Gewohnheitsrecht galt, was Gewohnheitsrecht definitionsgemäß ausmacht und was ich bei den Rechtshistorikern als Gewohnheitsrechtsbezeichnung herauslese. Gewohnheitsrecht mithin neben dem CIC. So kenne ich auch Max Kaser.
Ich erwarte nur eines, damit wir bitte tatsächlich wieder auf den Punkt kommen, den Nachweis, dass einer oder gar mehrere der Rechtshistoriker ausgeführt hätten, der CIC sei Gewohnheitsrecht gewesen. Was Du darüber hinaus unter Vulgarrecht verstehst weiß ich nicht, seine vermeintliche Definitionsvielfalt (die Du unterstellst und ich nicht kenne) befeuert überdies nicht unsere Fragestellung.
Zu Accursius noch: er hatte als Glossator bekanntermaßen hohe Autorität. Er rationalisierte die Digesten (von einem Wissenschaftsbetrieb, wie später bei den Kommentatoren konnte noch keine Rede sein, denn er kommentierte nicht einmal aus), dies bisweilen mit der Wirkung von Gesetzeskraft, aber nur deshalb, weil er es war, der etwas sagte. Das heißt aber nicht, dass Accursius sich an die Stelle des CIC gesetzt hätte und den CIC abgedrängt hätte. Das heißt lediglich, dass er eine Interpretations- und Auslegungshilfe für die ansonsten vollwirksamen Digesten selbst gab. Er gab der Mitwelt zu verstehen, wie die Digesten zu lesen waren. [Ein ganz ähnliches Beispiel bot sich bei Papinian in der Hochklassik. Interpretierte er einen Sachverhalt/Fall und bezog eine bestimmte Erkenntnis, an die zudem Rechtsfolgen gebunden waren, so erwuchs aus seinem „Urteil“ (jedenfalls im Rahmen des Zitiergesetzes) Gesetzeskraft, was ja soweit sogar ging, dass er bei Pattsituationen mit seiner Stimme den Ausschlag gab. Nur: hier waren die Juristen selbst – ob willentlich oder unwillentlich – Gesetzesschaffende (worauf Savigny auch so gerne rekurriert für sein Vorbild einer von Juristen wissenschaftlich geführten Nation). Dazu gab es etliche Überlegungen, ob das klassische Juristenrecht als Gewohnheitsrecht aufgegriffen werden könnte, soweit es nicht durch den spätantiken CIC erfasst war. Ja, dazu gab es eine Gewohnheitsrechtsdiskussion]. Die Gesetzeskraft bezog sich damit auch bei Accursius auf die Digesten im Sinne eben der Auslegung durch Accursius. Man durfte sich im Mittelalter nicht ungestraft dagegenstellen! Das war schon alles. Und konsequenterweise erstarkte dort, wo Accursius keine Glossen setzte, auch nichts zu einer zu dem Zeitpunkt modernen gesetzlichen Interpretation. Und: das ändert erst recht nichts am Gesetzescharakter der Digesten als Kodifikation, macht sie insbesondere nicht zu Gewohnheitsrecht.
Ich möchte hier ebenfalls nicht weiter um des Kaisers Bart diskutieren (Subsidiarwirkung, Vulgarrecht – dazu habe ich klare Auffassungen), ich möchte allein eine Antwort auf meine Frage. Gelingt Dir das, habe ich etwas gelernt. Vielen Dank.--Stephan Klage (Diskussion) 18:07, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Also ich hatte heute kurz Zeit einige Quellen auszuwerten.
Hans Fehr sprach in "Deutsche Rechtsgeschichte" S. 158, dass "Da nämlich die Rezeption nicht durch ein Gesetz, sondern auf dem Wege der Gewohnheit erfolgt war..."
Klaus Luig spricht in Gemeinwohl – Freiheit – Vernunft – Rechtsstaat von "die Rezeption des römischen Rechts allmählich und kraft Gewohnheitsrecht stattfand"
Bei beiden Texten sprechen die Rechtswissenschaftler von der Zeit zu Beginn des Alten Reiches, nicht erst der Zeit auf den sich die HS bezieht.
In Lexikon zur Geschichte Südosteuropas, S.759, aus dem Jahre 2016 wird darüber gesprochen, dass in Ungarn das römische Recht im Tripartium, einer Gewohnheitssammlung erwähnt wurde und so faktisch (also als Gewohnheitsrecht) galt.
Heinrich Sokolowski und Paul Dernburg haben 1911 in System des römischen Rechts beschrieben, dass der CIC auf Gewohnheit beruhend galt und nicht aufgrund von Gesetzeskraft. Sie ordnen auch die Bedeutung von Accursius ein wenig anders ein, als wir das beide tun, aber das tut ja hier nichts zur Sache.
Dann habe ich noch Christoph Eric Menecke gelesen, der aber nur auflistet, wie Puchta und andere die Rezeption des CIC nach Conring als Gewohnheitsrecht bezeichnen.
Also ich habe nur mal einige wenige Bücher ausgewertet, wenn dir das nicht reicht, kann ich auch gerne noch weiter machen. Ich finde das reicht aber, um anzunehmen, dass das römische Recht in Form des CIC als Gewohnheitsrecht galt. --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:51, 30. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Klaus Kuig nehme ich sehr ernst, den werde ich mir mal heranziehen. Die „Rezeption“ meint bei ihm - nach meinem Kenntnisstand - die auf die Frührezeption folgende (Glossatoren/Konsiliatoren). Das wäre dann Bestätigung. Puchta steht mit der HRS in engstem Zusammenhang, Conring im Zentrum der Frage Rechtsgeschichte, was ist das? Danke für Deinen Beitrag, überzeugt bin ich noch nicht. Aber das wird jetzt eher meine Aufgabe sein, Wieacker, Koschaker, Liebs, Haferkamp und weitere dazu zu befragen. Accursius übrigens unterlag schon bei den Kommentatoren dem Bartolus, so vergänglich kann Meinungsbildung sein. --Stephan Klage (Diskussion) 18:31, 30. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Ja, ich wollte Donnerstag nochmal in der Bibliothek sein, da gucke ich dann auch nochmal.
Denn Beitrag von Klaus Luig findet man auch im Internet hier
Puchta steht mit der HRS in engstem Zusammenhang, Conring im Zentrum der Frage Rechtsgeschichte, was ist das? Danke für Deinen Beitrag, überzeugt bin ich noch nicht. Den Satz von dir verstehe ich irgendwie nicht ganz.
Liebe Grüße --Ichigonokonoha (Diskussion) 18:48, 30. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Zu Puchta und Conring habe ich nur Stichwortzuordnungen gemacht, Puchta iVm der Historischen Rechtsschule, Conring iVm der Begründung der Rechtsgeschichte als Disziplin. Isoliert davon bringe ich zum Ausdruck, dass ich insgesamt noch nicht überzeugt bin. Mit Luig aber bringst Du einen Trumpf, Schüler des von mir verehrten Coing und Lehrer Repgens, der zusammen mit dem ebenfalls sehr hochgeschätzten Haferkamp publiziert. Da bin ich natürlich hochgeschreckt. VG --Stephan Klage (Diskussion) 23:16, 30. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Hatte den Sachverhalt gestern nicht mehr würdigen können. Daher jetzt mal so: man muss natürlich unterscheiden: Luig sagt nicht, dass der CIC als Gewohnheitsrecht eingeführt wurde, sondern durch Gewohnheitsrecht. So erst macht auch sein Satz Sinn: Der Zustand der Herrschaft des Gewohnheitsrechts wurde vom 12. Jahrhundert an nach und nach beendet durch die Rezeption des römischen Rechts. Später sagt er, dass die Rezeption kraft Gewohnheitsrechts stattfand. Ich kann noch nicht erkennen, dass der CIC = Gewohnheitsrecht war. Insbesondere die deutsche Rezeption konnte auch nur gewohnheitsrechtlich rezipieren, denn es bestand keine andere Legitimationsgrundlage. Da helfen auch Accursius und Bartolus nicht weiter. Ich glaube aber, dass wir erheblich weitergekommen sind und Dein Einschub mit „durch“ statt „als“ in die Einleitung gebracht werden könnte. VG --Stephan Klage (Diskussion) 08:50, 31. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Nun, ganz ehrlich sehe ich nicht die Möglichkeit der Unterscheidung. Man kann nie etwas als Gewohnheitsrecht einführen, Gewohnheitsrecht entsteht immer durch lange Prozesse, nie durch gedanklichen Akt. Die Konsequenz von einer Einführung durch Erlangung von Gewohnheitsrechtlichem Status ist immer der Status "Geltung als Gewohnheitsrecht".
Mit durch in der Einleitung statt als wäre ich nicht so zufrieden, denn dafür müsste vom Wortsinn es ein Gewohnheitsrecht geben, was die Anwendung des CIC anordnet, anstatt dass der CIC direkt als Gewohnheitsrecht angewandt wird.
Natürlich haben wir die andere Legitimationsgrundlage, die von dir in den Artikel eingefügte Grundlage, die translatio imperii. Ansonsten gäbe es auch einfach die Einführung durch Rechtsakt.
Man könnte die Einleitung auch folgendermaßen formulieren: Teil des Gemeinen Rechtes wurde es kraft Gewohnheitsrecht und der Idee der translatio imperii. Dann wären wir auch näher am Wortlaut von Luig. Liebe Grüße--Ichigonokonoha (Diskussion) 19:20, 31. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Die Unterscheidung ist augenfällig, CIC = Gewohnheitsrecht akzeptiere ich nicht und das hattest Du mitschwingen lassen. Aber es reicht jetzt langsam. Setz den letzten Satz gerne ein (trage ich mit) und die Seelen haben Ruh. --Stephan Klage (Diskussion) 06:49, 1. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Erfolgte Überarbeitung

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Den ersten Satz des neu hinzugefügten Beitrags beanstande ich: Nach klassischer Auffassung geschah die Arbeit der Glossatoren als Kommentierung des geltenden Rechtes, da die römisch-deutschen Könige im Rahmen der Idee einer translatio imperii die Nachfolger der römischen Kaiser sein. In der klassischen Rechtsgeschichte (etwa Wieacker) wird zwischen den Glossatoren und den Kommentatoren (Konsiliatoren) unterschieden. Das wird auch in der Einleitung angekündigt. Die Glossenapparate dienten der Rechtsrationalisierung und als Interpretationshilfe (Auslegung), waren aber keine Rechtsfortbildungsquelle. Daher würde ich den Begriff der Kommentierung ersetzen und gegenüber den Kommentatoren abgrenzen. Das Kommentieren von Texten wird in der klassischen Historiographie für die Glossatoren auch nicht gebraucht. Kommentare und Kommentarliteratur wurden durch die theologisch geprägte Scholastik der Konsiliatoren (häufig im Rahmen von Gutachtenerstellungen) erst eingeführt. Kommentarliteratur entstand bei Bartolus, nicht bereits bei Accursius. Zurück nochmals zum Satz: es ist keine Kausalität zwischen den Kommentierungen und der translatio imperii erkennbar. Was also hat es mit dem Wörtchen da auf sich? --Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Ergänzung: Deine eingepflegten Passagen finde ich ansonsten wirklich gut. Ich habe sie allesamt in verschiedenen Artikeln ebenfalls irgendwann mal ausgearbeitet oder überarbeitet. Finde es ausgesprochen gelungen, dass eine prägnante Zusammenfassung jetzt hier erfolgt ist, an prominenter, zentraler Stelle. Vielen Dank dafür. VG --Stephan Klage (Diskussion) 08:39, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Stimmt, Kommentierung ist da da unpräzise, Glossierung wäre wahrscheinlich mehr korrekt, ich würde das so ersetzen.
Kästle-Lamparter, dessen Buch ich da ausgewertet habe, schreibt aber auch von kommentieren. ist auch online verfügbar
Nun, ich habe das mit der entsprechenden Kausalität aus dem gesamten ersten Absatz bei Kästle Lamparter auf Seite 292 gelesen. Du kannst ja nochmal drüber lesen, ob du das auch so sehen würdest.
Danke für das Lob. Ich wollte dir gestern zeigen, dass ich mit Sicherheit nicht nur dich in irgendwelche Diskussionen ziehen möchte, sondern nur diese zwei Male diskutiert hatte, weil die Sachen sich in meinem Rechtsverständnis anders dargestellt haben. Ansonsten sehe ich deine gute Arbeit in zahlreichen Artikeln, denn ich habe die meisten rechtshistorischen Seiten in der Beo. Liebe Grüße --Ichigonokonoha (Diskussion) 08:49, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Ich freue mich auf gemeinsame Zusammenarbeit, nein, ich muss so sagen: auf gemeinsames Zusammenwirken, vieles von dem, was Du sagst, hat „Hand & Fuß“ und das freut mich sehr, weil Wir beide recht einsam sind auf weiter Flur. Die einzigen, die uns flankieren sind gewisse Historiker, wobei mir da auffällt, dass juristische Sachverhalte oft recht konsequent ignoriert werden. Aber das genau ist ja auch von Vorteil. So und jetzt gehe ich erst einmal wandern. LG --Stephan Klage (Diskussion) 10:01, 4. Sep. 2022 (CEST)Beantworten