Diskussion:Ehrenbürger

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:E0:F70F:B700:EC8F:DC78:95A1:DD4F in Abschnitt Die Ehrenbürgerschaft wird üblicherweise auf Lebenszeit verliehen. Quelle?
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Ehrenbuerger Europas

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Sollte nicht auch die Auszeichnung Ehrenbuerger Europas, die bisher nur an Jean Monnet und Helmut Kohl verliehen wurde, erwaehnt werden?

ChristophDemmer 07:43, 25. Jun 2004 (CEST)

Logischer Zusammenhang

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"Während einige Kommunen hinsichtlich der Ehrenbürgerschaft von Nazifunktionären damit argumentieren, dass nach ihrem Recht die Ehrenbürgerschaft mit dem Tod ende und damit gegenstandslos sei, haben andere Städte Adolf Hitler (...) die Ehrenbürgerschaft wieder aberkannt"

Was meint der Autor damit? --217.247.122.183 10:45, 27. Feb 2005 (CET)

Obwohl Hitlers Ehrenbürgerschaften schon '45 mit seinem Tod endeten, haben einige Städte ihn diese offenbar postum aberkannt. Er hat also die betreffenden Ehrenbürgerschaften sozusagen doppelt verloren.

Andere Städte belassen es beim Erlöschen durch den Tod. --84.164.210.141 18:43, 27. Jan 2006 (CET)

Ehrenbürger der Universität?

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Kenn jemand ein konkretes Beispiel? Gehen würde dies ja auch nur, wenn die Uni über ein eigenes Territorium verfügen würde. In Deutschland kaum denkbar. Eher glaube ich, daß die Uni einen Ehrenbürger einer Stadt vorschlagen oder gar ernennen kann. Noch eher ist es doch so, daß die Uni Ehrendoktoren, Ehren"mitglieder", Ehrensenatoren usw. ernennen kann. --Wikipit 17:57, 9. Jan 2006 (CET)

Eine Google-Suche nach "Ehrenbürger der Universität" liefert (dafür, dass es in "Deutschland kaum denkbar" ist) zahlreiche Treffer. Dubby 16:03, 20. Feb 2006 (CET)

In der Begriffsbestimmung "Ehrenbürger" heißt es: "... Auszeichnung für Bürger oder ehemalige Bürger ...". Im Falle von Hitler, "der während der Zeit des Nationalsozialismus in fast allen wichtigen Städten des damaligen Deutschen Reiches zum Ehrenbürger gemacht geworden war" kann man nicht zu sagen, dass er "in fast allen Städten Bürger ist oder war".

Auch Dr. André Rossinot, Minister der Französischen Republik und Oberbürgermeister der Stadt Nancy, war (m.W.) kein Bürger der Stadt Karlsruhe, wurde aber dennoch als Ehrenbürger ausgezeichnet.

Entsprechend stimmiger die Formulierung in der Satzung der Uni Marburg: "... kann Persönlichkeiten das Ehrenbürgerrecht verleihen" - also Persönlichkieten (!) können ausgezeichnet werden (und dies offenbar unabhängig davon, ab sie Bürger waren oder sind).

Im übrigen: wäre nicht zu vermuten gewesen, dass überhaupt nur solche Persönlichkeiten (durch Zuerkennung von Bürgerrechten) geehrt werden können, die eben noch keine Bürger sind? Diejenigen, die bereits Bürger sind, brauchen ja nicht durch Zuerkennung von Bürgerrechten geehrt werden. Ist das nicht so, als würde ein Elternpaar sagen: wir adoptieren unsere Kinder? Wird nicht auch eine Ehrendoktorwürde erst dann verliehen, wenn die betreffende Person (an der betreffenden Uni) nicht ohnehin schon die Würde eines Doktors genießt? Macht eine Ehrenmitgliedschaft in einem Verein nicht gerade dadurch Sinn, dass die betreffende Person eben kein Mitglied des Vereins ist?

Daraus würde folgen, dass die Ehrung darin besteht, dass verdienstvolle Persönlichkieten dadurch geehrt werden, dass sie über die gewöhnlichen Bürgerrechte hinaus (die sie als Bürger oder ehemalige Bürger u.U. ohnehin schon haben) besondere Rechte zuerkannt bekommen.

Völlig richtig! Ein Ehren"bürger" muss nicht zwangsläufig Bürger sein oder gewesen sein. Es werden Persönlichkeiten unabhängig von ihrem Bürgerrecht geehrt. Allerdings ist das Bürgerrecht natürlich auch nicht "hinderlich" für die Verleihung der Ehrenbürgerwürde. Auch muss richtigerweise ein Ehrendoktor nicht bereits Doktor dieser Universität sein. Es können auch Personen mit diesem Titel geehrt werden, die sonst keinen Doktor-Titel besitzen. Ich habe die Einleitung im Artikel Ehrenbürger entsprechend korrigiert. bear 19:10, 30. Jul 2006 (CEST)

Liste der Ehrenbürger größerer Städte

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Diese Liste wurde gelöscht, darum habe ich den Link mal entfernt.--MK90 19:33, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ehrenbürger auf Lebenszeit und nach dem Tod?

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In einem Sternartikel las ich soeben, ""Die Ehrenbürgerwürde ist zwingend daran gebunden, dass der Ehrenbürger am Leben ist", erklärt Jens Metzger vom Deutschen Städtetag die Sichtweise der Juristen. "Sie wird zu Lebzeiten verliehen und erlischt mit dem Tod" [1], kann das mal ein Jurist bestätigen bzw dann auch in den Artikel einfügen?--89.48.54.51 11:42, 19. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Die gesetzliche Regelung zu Ehrenbürgern reduziert sich in den meisten Gemeinden auf einen Satz: Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. So findet man es zigfach unter [2]. Dass die Verleihung zu Lebzeiten erfolgen muss und mit dem Tod die Ehrenbürgerschaft erlischt steht nirgends undn scheint auch recht unplausibel. --Suricata 13:59, 19. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Zumindest im Fall von Jena, bei den demokratischen Vorbildern Hindenburg und Bismark argumentiert die Stadt, dass die Zu- und Aberkennung ein Verwaltungsakt ist, der nach dem VerwVfG nur Lebenden wirksam bekannt gegeben werden kann. Da es als besonderer Fall der Bürger_innenrechts gilt, ist dazu das Leben nötig, um es ausüben zu können. Dies Argumentation teile ich zwar nicht, denn es besteht eine erhebliche Wirkung gegenüber Dritten (Vorbild), aber so wird sie vorgebracht.

„Anfrage Herr Niederstraßer zum Fortbestehen des Ehrenbürgerrechtes (Anfrage vom 15.12.2010)
Der Oberbürgermeister erläutert, dass sowohl die Verleihung als auch der Widerruf der Ehrenbürgerrechte nach § 11 der Thüringer Kommunalordnung nur an bzw. gegenüber lebenden Personen erfolgen kann. Die Ehrenbürgerwürde erlischt formal mit dem Tod der Geehrten, es sei denn sie wird ausdrücklich durch Beschluss aberkannt. Das ist zweimal der Fall gewesen, einmal am 28. November 1946, als der Jenaer Stadtrat Adolf Hitler, Wilhelm Frick, Fritz Sauckel, Kurt Gräfe die im 3. Reich verliehene Ehren - bürgerwürde ausdrücklich aberkannt hat. Am 20. März 1991 hat der Stadtrat Richard Zimmermann, Lydia Poser, Fritz Kunst, Wolfram Biermann, Erika Jante-Richter, Walter Windrich und Günter Drefahl die Ehrenbürgerwürde aberkannt mit der Begründung, dass es sich um problembehaftete ideologisch motivierte Ehrungen während der DDR- Zeit handelte. Dazu liegen Stadtratsbeschlüsse vor. Der Oberbürgermeister erklärt, dass das Buch "Die Ehrenbürger der Stadt Jena", herausgegeben von Ronald Beyer und der Stadtarchivarin Frau Constanze Mann im Jahr 2007, lediglich beschreibt, welche Bürger, denen die Ehrenbürgerwürde formal nicht aberkannt worden ist, sich in städtischer Erinnerung befinden. Der Oberbürgermeister teilt mit, dass die Gründe der Ehrung bekannt sind. Er verliest die Begründung der Ehrung von Otto von Bismarck von der Urkunde. Der Oberbürgermeister unterstreicht, dass rein rechtlich die Ehrenbürgerwürde mit dem Tod des Geehrten erlischt. Der Oberbürgermeister geht an die ser Stelle auf die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an von Hindenburg als kollektive Ehrung des Thüringer Städteverbundes am 02.10.1917 aus Anlass des 70. Geburtstag - es ein und verliest die Begründung. Der Oberbürgermeister äußert, dass der Umgang mit diesen Sachverhalten eine eigene Angelegenheit ist, ebenso welche Schlussfolgerungen der Fragesteller daraus zieht. Er begrüßt jedoch, wenn die Diskussion dazu lebendig bleibt. Der Oberbürgermeister übergibt seine schriftlichen Ausführungen zur Frage an Herrn Niederstraßer.“

[Quelle]

--94.134.213.153 21:01, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Churchill Ehrenbürger von drei Staaten? Auf Kongress-Beschluss?

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So sind Winston Leonard Spencer Churchill auf Beschluss des amerikanischen Kongresses (1963) und 
Raoul Wallenberg sogar von drei Staaten (Israel, USA und Kanada) zum Ehrenbürger ernannt worden.

Es ist unklar, ob Churchill Ehrenbürger aller drei Staaten oder nur Amerikas ist. Falls er die Ehrenbürgerschaft aller drei Staaten haben sollte, liest sich der Abschnitt so, also ob alle drei vom US-Kongress verliehen worden wären. Der Abschnitt muss also überarbeitet werden. --ThorstenNY 20:54, 13. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Kosmetik der Stadtgeschichte

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Wenn ein Bürger zu seiner Zeit Ehrenbürger wurde, ist dies aus bestimmten, nicht immer verständlichen Gründen geschehen, die man gelegentlich auch nicht nachvollziehen kann. Ob nun der 'normale Bürger' damit einverstanden war oder nicht, die 'Stadt-oder Gemeindepolitiker' verliehen die Ehrenbürgerschaft. Die 'Städte und Gemeinden' verleugnen ihre eigene geschichtliche Entwicklung, wenn sie aus politischen oder Profilierungsgründen die Ehrenbürgerschaften verschweigen oder aberkennen, die ihnen zum Zeitpunkt ihrer eigenen Interessenlage 'schaden' könnte. Die Liste der Ehrenbürgerschaft der Städte und Gemeinden sollte komplett dargestellt werden, also auch mit einer Aberkennung und dessen Begründung. (-- D. Heim 12:10, 21. Okt. 2007 (CEST))Beantworten

Äh ja. Wer fordert das Gegenteil?--Schmelzle 16:14, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ehrenbürgerin

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Hat jemand infos darüber, wer die erste Ehrenbürgerin Deutschlands ist? Nach meinen Infos ist Cäcilie Bleeker (1798-1888) die erste Ehrenbürgerin Schleswig-Holsteins. Sie wurde am 20. Juni 1872 zur Ehrenbürgerin ernannt. Eventuell könnte sie aber auch die erste in Deutschland gewesen sein. Da ich einen Artikel über diese Frau schreiben möchte, wäre diese Info sehr hilfreich. --Huhu 8:52, 16. Mai. 2008 (CEST)

Frage erledigt: Luise Löbbecke (1862), Zehn Jahre früher.

--Huhu 9:05, 16. Mai. 2008 (CEST)

Aberkennung von Ehrenbürgerschaften

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Die Verleihung einer posthumen Ehrenbürgerschaft (an Marlene Dietrich) in Berlin war nicht einmalig, sondern wurde zuvor schon in Ost-Berlin praktiziert. Der begründend gemeinte Einschub "da sie vor der geplanten Ehrung verstarb" war redundant, zumal zwischen angetragener Verleihung und Verleihung volle zehn Jahre lagen.--Gloser 08:57, 1. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Situation Schweiz

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Ich kenne die juristische Situation nicht, aber in der regel gibt es zwei Ehrenbürgerschaftenm, dazu muss man aber das Schweizer Bürgerrecht vergleichen. Erstens ein eigentlich wertloses Papier (Wie es in deutschland eigentlich ist) zu Ehren einer Person. Oder ein echtes Bürgerrecht das einer Person und dessen Familie und Nachfahren verliehen wird in Anerkennung von Leistungen. --Blauer Heinrich 14:24, 9. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Amstettener Gemeinderatssitzung

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Der Hinweis auf die Pflege von Ehrengräbern als Gegenargument zum Erlöschen der Ehrenbürgerschaft mit dem Tod durch einen Kommunalpolitiker in einer Amstettener Gemeinderatssitzung ist zu kleinteilig. Die Gewährung und Pflege eines Ehrengrabs kann darüber hinaus logischerweise nicht zu Lebzeiten erfolgen. Beides setzt verschiedene Beschlüsse der Gemeinde voraus. Im diskutierten Fall ist eine derartige Erörterung obsolet, weil Hitler an keinem der Orte, wo er Ehrenbürger war, beigesetzt wurde. Also das streift hier schon die Grenzen der Komik.--Gloser 12:26, 25. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Das hat aber nichts mit der Verleihung posthum zu tun denn bei uns wird nach den Landesgesetzten nach dem Tod keiner posthum zum Ehrenbürger erklärt, das hat aber nichts mit dem Erlöschen J/N mit dem Tod zu tun, das sind ja zweierlei paar Schuhe. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 12:59, 25. Mai 2011 (CEST)Beantworten
PS Ich weiß nur aus Gemeinden, dass nur ehemaligen Ehrenbürgern auch die spätere Grabpflege zuteil wird. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 13:01, 25. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod

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Dies scheint mir eine absolut wacklige Argumentation zu sein, die nach dem Krieg erfunden wurde. Aber selbst heute werden noch zahlreiche Ehrenbürgerschaften posthum verliehen. Gibt es irgendeinen Beleg, dass das Erlöschen mit dem Tod bereits vor dem Krieg klar formuliert ist oder dass Ehrenbürger nach ihrem Tod aus der Liste gestrichen wurden. Unter Google-Books finde ich nichts. Und nach gesundem Menschanverstand ist es auch pietätlos, Bilder verdienter Ehrenbürger nach ihrem Tod im Rathaus abzuhängen. --Siehe-auch-Löscher 09:20, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

ich denke, hier gibt es zwei ebenen: die eine sind die rechte, die die ehrenbürgerschaft ursprünglich beinhaltete: freies fahren mit der straßenbahn, sozialunterstützung bei bedürftigkeit etc. (was heute vermutlich alles gestrichen ist). auch konnte ein mensch (der ehrenbürger), der zur sache wird (weil er verstirbt), dieses recht weder weiter ausüben noch vererben. damit ist es erloschen, da der tote ja kein bürger mehr ist; er kann ja auch nicht mehr wählen und zahlt keine steuern mehr. nicht erloschen jedoch ist die tatsache, dass er es mal war, und damit auch in einer liste als ehemaliger ehrenbürger aufgeführt werden kann. selbst wenn das recht aberkannt wird. damit kann man unterscheiden zwischen ehrenbürgern (lebend) und ehemaligen ehrenbürgern (tot). was die (moderne erfindung) verleihung nach dem tod angeht, frage ich mich, ob es da um eine ehrung des zu ehrenden geht (ich hab mich ja schon zu lebzeiten nicht um ihn gekümmert) oder ob sich da eine kommune nicht selbst einen orden an die brust heftet (schaut her, wieviele ehrenbürger wir hier produziert haben. und ihr?). insofern sehe ich da eine wandlung des ehrenbürgerbegriffs. vermutlich, weil das thema bürgerrecht heute nicht mehr so wichtig ist, weil wir alle es haben (bis auf die wenigen, denen sie aberkannt werden). VG -- Jbergner 10:50, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn ich z. B. hier mit Besonderem Augenmerk auf die Zugänge zwischen 1933 und 1945 hinschaue, ist die Überschrift dieses Artikels eine Lüge. -- 1970gemini 14:47, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

ich verstehe deine aussage nicht. das eine hat doch nichts damit zu tun, dass jemand aus politischen gründen eine aberkennung aussprechen wollte. (frei nach dem motto: nein, bei uns hat es nie nazis gegeben, das waren immer nur die anderen. wir hätten das nie gemacht). -- Jbergner 15:22, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Sie waren bis 1946 Lübecker, woanders noch länger, Ehrenbürger, mindestens einer von ihnen starb bereits 1945 - für ihn erlosch die Ehrenbürgerschaft jedoch erst 46. Die Ehrenbürgerschaft erlosch nicht mit dessen Ableben... -- 1970gemini 15:33, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

sie erlosch nicht 1946, sondern wurde 1946 aberkannt. ob diese aberkennung allerdings irgendeine rechtliche aussage war, ist damit überhaupt nicht ausgesagt. wenn sie nämlich bereits erloschen war, brauchte man sie nicht abzuerkennen, aus rechtlicher sicht. die damit verbundene politische aussage ist eine ganz andere sache als die rechtliche seite. das ist genauso wie sich heute manche kommunen wünschen, dass hitler nicht mehr in ihrer ehrenbürgerliste auftaucht, weil "wir ja die ehrenbürgerschaft 1998 aberkannt haben". dass jede liste bezüglich der nicht mehr lebenden personen nur eine liste der ehemaligen ehrenbürger ist, wird damit außer acht gelassen. auch wenn heute in ostdeutschland missliebige kommunistische ehrenbürger ihre ehrenbürgerschaft aberkannt bekommen, ist bei toten personen wurscht, außer der politischen aussage. wenn allerdings die personen noch leben, und bei ihrer ernennung zum ehrenbürger 1988 lebenslangen freien eintritt in das schwimmbad versprochen bekommen haben, und jetzt nicht mehr umsonst in das aschwimmdab dürfen, DANN wird es interessant. -- Jbergner 15:49, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Auch auf die Gefahr hin, dass wir ungewollt aneinander vorbeireden, bis jetzt läufst du mE bei mir offene Türen ein, oben steht Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod - das ist das Einzige, was ich mit dem Hinweis einer "Tafel", hier ist es die Lübecker, als unrichtig zu untermauern suchte... Einem AH musste sie aberkannt werden, da sie trotz Ablebens noch Bestand, ergo nicht erloschen war, hatte. -- 1970gemini 16:03, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

das siehst du mMn falsch: sie musste nicht aberkannt werden, weil sie nicht erloschen war, sondern sie musste aberkannt werden, um die KLARE POLITISCHE AUSSAGE nach außen hin zu tun, dass wir das nicht gewollt haben, jetzt keine nazis mehr sind und im zuge der entnazifizierung alles tun, was von uns erwartet wird. eine langwierige rechtliche klärung, ob sie überhaupt aberkannt werden muss oder kann oder ob sie erloschen war oder nicht, die wollte keiner. wie heute in der politik. es wird nicht abgewartet, ob irgendetwas überhaupt geht oder zulässig ist oder nicht, es wird einfach entschieden und gemacht. eine symbolische tat. als solche sollten wir sie werten und wert schätzen. keine rechtliche aussage. -- Jbergner 16:24, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
auch wenn der vergleich hinken mag (und rechtlich vielleicht unhaltbar), ich als laie vergleiche das zu meinem verständnis mit der eigenschaft der einwohnerschaft. solange ich lebe, bin ich dort, wo ich gemeldet bin, ein einwohner. bin ich tot, bin ich automatisch kein einwohner mehr. da muss niemand meine einwohnerschaft widerrufen, sie muss nur noch in den akten gelöscht werden. auch wenn natürlich auch später noch die ehemalige einwohnerschaft einer nicht mehr lebenden person aufgezeigt werden kann. -- Jbergner 16:31, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Meine Fragestellung ist eine andere: Viele heutige Gemeindesatzungen schreiben explizit "Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tode". Dieser Passus scheint mir nach dem Krieg eingeführt sich aus dem Thema Ehrenbürger Hitler elegant herauszuwinden. Vor dem Krieg kann ich keine derartige Formulierung finden, beispielsweise hier. Nebenbei gab es offenbar auch eine erbliche Ehrenbürgerschaft. --Siehe-auch-Löscher 17:17, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

du solltest jetzt nicht auch noch die adligen ehrenbürgerrechte der kaiserzeit und deren eventuelle vererbbarkeit oder nicht mit den kommunalen ehrenbürgerrechten zusammenwerfen. dann bekommen wir den mischmasch bestimmt nicht mehr klar. und wenn du dann in den beispielen noch kirchliche ehrenbürgerrechte dazutust wie in deinen beispielen, dann halte ich mich da lieber raus. -- Jbergner 17:48, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Von denen steht bisher nichts im Artikel, auch keine Begriffsklärung, falls das etwas ganz anderes ist. --Siehe-auch-Löscher 19:00, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
aber in den zitierten kugelbukks. -- Jbergner 19:44, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Danke, ich verstehe das als Hinweis das einzuarbeiten. Nun bin ich leider unter diesem Pseudonym nur als Aufräumer unterwegs. Ich denke mal drüber nach. --Siehe-auch-Löscher 08:25, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

@Jbergner Moin, moin, nach Rücksprache mit jemand von der Stadt, meinte dieser, dass die Ehrenürgerschaft mit der Aberkennung nicht nur aberkannt, sondern auch Erloschen sei.--1970gemini 09:49, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

aberkannt, erloschen. na und? wir betreiben hier keine geschichtsklitterung und behaupten, etwas wäre nicht gewesen. wir meißeln hier nicht die namen unseres ehemaligen gottkönigs aus allen sandsteinen heraus, verlegen die hauptstadt an eine andere stelle des nils und erklären, da gibt es kein loch in der abfolge der pharaonen, man müssen das nur mit der richtigen einstellung lesen. also, egal ob erloschen oder aberkannt: ES WAR. es gab nazis und es gab kommunisten. und die wurden halt häufig durch entsprechend eingestellte politische gremien zu ehrenbürgern ernannt. erst wenn du weißt, wo du herkommst, weißt du, wo du heute bist. -- Jbergner 10:45, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Sorry redet ihr da über die Ehrenbürgerschaft in Deutschland, oder wo? Ich nehme doch an dass sich das in den einzelnen Staaten bis herunter zu Kommunen überall vielleicht ähnlich verhält aber nicht zwanghaft gleich sein muss. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 10:05, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ehrenring

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Ich stolperte über folgenden Satz: Die Stadt Delmenhorst erfand 2003 für die Popsängerin Sarah Connor den symbolischen Titel „Ehrenbotschafterin“, da eine Ehrenbürgerschaft mangels langjährigen ehrenamtlichen Engagements nicht in Frage kam. Das wundert mich doch etwas, weil z. B. auch Sebastian Vettel kein langjähriges ehrenamtliches Engagement vorzuweisen hat, trotzdem aber Ehrenbürger von Heppenheim wurde. Sofern es keine Quelle gibt, die den Ehrenring für Connor auf den angegebenen Grund zurückführt, ist das Theoriefindung. 89.247.158.149 11:16, 18. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Die Ehrenbürgerschaft wird üblicherweise auf Lebenszeit verliehen. Quelle?

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Ich habe mal den Quellenbaustein gesetzt, siehe zwei Absätze darüber. Ich vermute mal, dass dieser Absatz in der Diskussion um Hitler reingekommen ist. Das sollte man dann aber auch so erwähnen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:49, 8. Mär. 2016 (CET)Beantworten

sollte das stimmen, wären die ganzen Aberkennungen der Ehrenbürgerschaften des GröFaZ formell obsolet, da diese mit dem Tod des Geehrten endet. --H.A. (Diskussion) 19:58, 1. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Da es gerade im Artikel zu Reverts zu dem Thema kommt. Ja es gibt Ausnahmen (siehe Artikel), in aller Regel endet die Ehrenbürgerschaft aber automatisch mit dem Tod. Ich kennen einen Fall (Bad Doberan, wo man trotzdem (um das eindeutig klarzustellen) die Ehrenbürgerschaft nach dem Tod noch entzogen hat. Das ändert aber nichts am Grundsatz. --An-d (Diskussion) 00:19, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Umgekehrt sagt beispielsweise die Gemeinde Putzbrunn in ihrer Satzung, dass die Zahl der lebenden Ehrenbürger zehn nicht übersteigen soll. Danach muss es auch tote Ehrenbürger geben. Satzung
die Stadt Mönchengladbach macht keine klare Aussagen und schreibt, dass sie die Vorgängergemeinden neun Personen das Ehrenbürgerrecht verliehen hat, ohne zu sagen, ob diese noch nach dem Tod Ehrenbürger sind. (Alle sind verstorben.) Die zehnte Ehrenbürgerschaft (Goebbels) wurde nach dem Tod für null und nichtig erklärt. Stadtarchiv. Andererseits wurde bei Dormagen nach dem Krieg beantragt, Hindenburg und Hitler (nach dem Tod) die Ehrenbürgerschaft zu entziehen, was dann formal abgelehnt wurde, weil sie schon erloschen wäre, weil dort nie wohnhaft Rheinische Post. Gemeinden willkürlich rausgesucht, was die GoogleSuche anbot. --Nordprinz (Diskussion) 00:58, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Hier gibt einen Passus zum Grundsatz: [https://www.bundestag.de/resource/blob/412080/bd2962ef0930190751d46448174a6b0a/WD-3-183-14-pdf-data.pdf © 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 – 183/14

Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von NS-Kriegsverbrechern] 2.3. Der rechtliche Charakter einer posthumen Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist rechts wissenschaftlich nicht abschließend geklärt. Mit dem Tod der geehrten Person erlischt die Ehrenbürgerschaft ohnehin, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Der Akt der Verleihung erledigt sich hier gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG „auf andere Weise“; einer Aufhebung bedarf es nicht. Davon ausgenommen sind mit der Ehrung verbundene Rechte wie die Eintragung im Ehrenbuch der Stadt und ein Ehrengrab. Die tatsächlich nachträgliche Entziehung wird wie folgt eingestuft: "zusätzliche symbolische Aberkennung".

Im Artikel werden die Ausnahmen behandelt - es sind aber Ausnahmen. --An-d (Diskussion) 01:04, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Aktueller Status nach Änderung durch die Person hinter der IP im Artikel ist jetzt, dass die Ehrenbürgerschaft grundsätzlich über den Tod hinaus besteht. Die Ursprüngliche Version, sagt aus, dass die Ehrenbürgerschaft grundsätzlich mit dem Tod endet, schränkt dies aber über den Abschnitt "Ehrenbürgerschaft postum" ein. Diese ursprüngliche Version ist in meinen Augen korrekt. --An-d (Diskussion) 01:12, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Die Ehrenbürgerschaft ist eben kein Recht, sondern eine Auszeichnung und endet damit eben nicht automatisch mit dem Tod. Was der Bundestag da behauptet tut inhaltlich nichts zur Sache.
Hast du das zur Kenntnis genommen: Mit dem Tod der geehrten Person erlischt die Ehrenbürgerschaft ohnehin, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Der Akt der Verleihung erledigt sich hier gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG „auf andere Weise“; einer Aufhebung bedarf es nicht.? Das stammt vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages - was brauchst du denn noch.--An-d (Diskussion) 01:20, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
Das ist kein Gesetzestext, sondern eine Behauptung, die einer Bundestagswebsite entnommen ist! Die Ehrenbürgerschaft regeln die einzelnen Kommunen, nicht der Bund!
Konntest du deine Beiträge bitte signieren. Ich stelle hier dar, dass es zu diesem Punkt eine grundsätzliche Rechtsauffassung gibt. Diese sollte in der Einleitung stehen. Weiter unten im Text sind dann die von dir beschriebenen Ausnahmen dargestellt. Das ist auch völlig fein für mich. Nach deiner Änderung stellst du aber den Grundsatz auf den Kopf, dass eine Ehrenbürgerschaft grundsätzlich unbegrenzt andauert - das ist falsch.--An-d (Diskussion) 01:27, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
„Ein Widerruf nach dem Tod des Ehrenbürgers ist nicht mehr möglich, da die höchstpersönliche Ehrenbürgerschaft mit dem Tod erlischt (vgl. oben Erl. 1).“ Ehrenbürgerrecht (schwandorf.de), Bayerische Gemeindeordnung, Artikel 16, 2. Widerruf
In Würdigung des jahrzehntelangen besonderen Engagements habe der Stadtrat in seiner Sitzung am 7. April 2014 beschlossen, Josef Miller in Anerkennung seiner großen Verdienste um die Stadt Memmingen und ihrer Bürgerschaft gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung das Ehrenbürgerecht zu verleihen. --2003:E0:F70F:B700:EC8F:DC78:95A1:DD4F 07:34, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten
In Berlin und Saarbrücken waren postume Verleihungen der Ehrenbürgerwürde die absolute Ausnahme. --2003:E0:F70F:B700:EC8F:DC78:95A1:DD4F 08:25, 31. Dez. 2022 (CET)Beantworten