Diskussion:Eigenjagd

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 80.187.110.235
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In allen deutschsprachigen Ländern umfasst das Jagdrecht nicht das Eigentum an den Wildtieren, sondern die Erlaubnis, diesen nachzustellen. In Deutschland ist dieses Recht mit dem Boden verbunden; ab einer Mindestgröße darf der Grundeigentümer auf seinem Grund jagen.

In der Schweiz und in Österreich (weiß ich aber nicht so genau) muss man eine Lizenz lösen, und kann dann in einem relativ großen Gebiet jagen.

Insofern glaube ich, dass der Ausdruck "Eigenjagd" für das oben beschriebene ausreichend große Grundstück nur in Deutschland einen Sinn hat. Wer sich im internationalen Jagdrecht auskennt, oder kundig machen kann, sollte den Tag löschen. --Slartibartfass 11:06, 11. Sep 2006 (CEST)

Den Begriff der „Eigenjagd“ gibt es auch in anderen Ländern. In Österreich ist die Rechtsituation der in Deutschland ähnlich: Jagdrecht in Verbindung mit dem Grundbesitz, Revierjagdsystem (genossenschaftliche Jagdgebiete auf Gemeindeebene oder Eigenjagdgebiete) - vgl. [1]. Jagdliche Angelegenheiten werden ausschließlich durch Landesgesetze geregelt, es können also zwischen den Bundesländern Unterschiede vorkommen. Ein Revierjagdsystem gibt's, soviel ich weiß, auch in einzelnen italienischen Provinzen, etwa in Südtirol und in Triest. Wie das Jagdrecht in anderen europäischen Ländern geregelt ist, weiß ich nicht. Grüße --Franz Xaver 14:03, 14. Sep 2006 (CEST)

Der Artikel sollte dringend mit -Eigenjagdbezirk- zusammengelegt werden, da steht alles nochmal drin.

Der Artikel sollte Eigenjagdbezirk (EJB) heißen, da das der korrekte Begriff ist. Eigenjagd ist umgangssprachlich (genau so wie "Gemeindejagd", was i.d.R. einen Gemeinschaftlichen Jagdbezirk meint und zu dem nach Jagdgesetz alle Flächen einer Gemeinde gehören, die nicht zu einem EJB gehören) und nicht einen EJB, der sich im Besitz einer Gemeinde befindet) und nicht eindeutig - könnte sowohl einen EJB meinen, als auch einen EJB, der vom Grundeigentümer selbst jagdlich bewirtschaftet wird.

Die Mindestgröße für einen EJB sind nach Bundesjagdgesetz 75 ha (zusammenhängende Grundfläche). Die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen, was aber nur Bayern getan hat und ausgerechnet die Ausnahme wird als einziges im Artikel genannt. --80.187.110.235 13:06, 25. Dez. 2012 (CET) Ergänzung: BayJG: Die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers beträgt 81,755 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 300 ha. Die Grenzen von "Hochgebirge mit seinen Vorbergen" sind im BayJG genau festgelegt.Beantworten