Diskussion:Recht am eigenen Bild/Archiv

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Satz noch unklar

Der folgende Satz: "Jedoch kann der Fotografierte Löschung des Bildes verlangen, wenn er Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen, etwa im Wiederholungsfall." ist mir noch nicht klar. Was bitte ist mit "..., etwa im Wiederholungsfall" gemeint. Welcher Wiederholungsfall?

Der Begriff "öffentliche Sphäre" sollte definiert und belegt werden. Ich habe kein Hinweis auf eine Definition im Gesetz gefunden (suche per google). -- 82.82.158.194 01:33, 5. Dez 2004

Die öffentliche Sphäre ist der Bereich außerhalb der Privatsphäre; der Bereich, wo jeder ohne weiteres hinkann. Das betrifft Straßen, Plätze und freie Natur, aber auch Restaurants, Hotellobbies, Amtsgebäude, Freizeitparks etc. --Skriptor 09:21, 5. Dez 2004 (CET)

Nutzung für Werbezwecke

Dazu der BGH http://lexetius.com/2002,867 : Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BGHZ 20, 345, 350 - [Paul Dahlke]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/ 95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m. w. N.). Wer also ein Foto aus der WP zu Werbezwecken gemäß der umfassenden Freiheit der GNU FDL verwendet, kann sich nicht auf das KUG berufen. Personenaufnahmen könnten also hier gänzlich unzulässig sein ... --Historiograf 02:04, 24. Feb 2005 (CET)

Keine manipulativen Veränderungen

Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403> ; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004 Das spricht auch dafür, Personenbilder nicht unter eine freie Lizenz zu stellen, die Veränderungen ermöglicht. --Historiograf 01:12, 23. Mär 2005 (CET)

Nur weil ich ein Bild unter GNU-FDL stelle, darf deshalb trotzdem nicht jeder alles damit machen. Er/Sie muß sich an die Gesetze halten. Und nicht das stellen unter GNU-FDL ist hier verboten, sondern Manipulationen ohne Absprache mit dem Abgelichteteten. Ich darf dir ja auch Streichhölzer verkaufen (und auch eine Bauanleitung für Streichhölzer ins Internet unter Gnu-FDL stellen), obwohl du damit ein Haus anstecken könntest.Tabacha 10:07, 23. Mär 2005 (CET)

Neues Urteil in Sachen Caroline

http://www.urheberrecht.org/news/2576/ --Historiograf 00:40, 16. Feb 2006 (CET)

Bilder erstellen / Bilder veröffentlichen

Mir scheint, unter der Überschrift Löschungsanspruch könnte noch mehr Information stehen. Wieso "musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird"? Welche Möglichkeiten hatte man, und hat man heute, wenn man in der Öffentlichkeit gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt wird, insbesondere dann, wenn die Bilder nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Ich beobachtete vor kurzem Jugendliche, die mit Handys fotografierten. Diese Jugendlichen machten sich auf der Straße einen Jux, indem sie Körperbehinderte oder entstellte Personen (vermutlich gegen deren Willen) fotografierten. Wahrscheinlich wollen diese Jugendlichen die Fotos nicht in der Gala oder der Bunten veröffentlichen, sondern nur auf dem Schulhof herumzeigen. Ich kann als juristischer Laie aber nach Lesen des Wikipedia-Artikels immer noch nicht beurteilen, ob diese Hobbyfotografen völlig legal handelten oder ob die Behinderten irgendwelche Ansprüche (z. B. auf Löschung) geltend machen können.

Der oben angesprochene Fall mit dem Polizisten auf der Demonstration ist nicht ungewöhnlich. Auf welches Gesetz mag sich ein solcher Beamter wohl berufen? Und könnte sich ein (oben erwähnter) Behinderter auf das selbe Gesetz berufen? --88.73.57.175 22:55, 3. Aug 2006 (CEST)

Das Erstellen der Bilder ist nicht Verboten (auch nicht strafbar), jedoch die Verbreitung.
Zunächst ist unter Verbreitung nicht nur eine Veröffentlichung zu sehen, sondern auch die unentgeltliche Weitergabe (zum Beispiel als MMS) oder das bloße Zugänglichmachen (herumzeigen).
Da hier eine abstrakte Gefährdung besteht, daß Bilder unerlaubt verbreitet werden, können die Zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Hersteller der Bilder, die normalerweise nur bei einer bereits erfolgten Verbreitung greifen würden (also zu spät) bereits vorab geltend gemacht werden. Zivilrechtlich kann das Kamarahandy in sogenannten "Dinglichen Arrest" (dies ist keine "Beschlagnahme"!) genommen werden, um zu verhindern, daß weitere Bilder hergestellt oder sogar versendet werden. Einfach das Handy zu zerstören ist allerdings nicht erlaubt.

"Medizinische" Bilder

Weiß zufällig jemend, welche Rechte man an Bildern von eigenen Organen/ Malen/ Tumoren etc. hat? Üblicherweise gestattet man ja im Behandlungsvertrag die wissenschaftliche Nutzung durch den Arzt, und Gesichter werden in Artikeln oder Lehrbüchern durch schwarze Balken verdeckt. Nur, ein ausgefallenes Muttermal oder ein seltener Tumor - daran kann man schon durchaus jemanden identifizieren. Und, ist es eigentlich statthaft, dass entsprechende Bilder von Bilderdiensten oder Verlagen kommerziell gehandelt werden, ohne Einwilligung des Patienten? Oder hat sich nur noch nie jemand mit diesem Thema juristisch befaßt? - Danke --Doc Tsiolkovski 13:19, 5. Aug 2006 (CEST)

Hierzu ist vielleicht folgende Lektüre interessant: http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/dix.pdf, S. 10 (pdf) bzw. 73 (Original)

Danke für den link! Aus einem werde ich aber nicht wirklich schlau: Im hier für mich ganz konkret interessierenden Fall, ein medizinisches Bild für die Commons freigeben zu wollen: Wer hat die dazu nötigen Rechte an einem solchem Bild - der Abgebildete oder der Fotograf? Oder nur beide zusammen? --Doc Tsiolkovski 18:30, 17. Sep 2006 (CEST)

Entstehungsgeschichte/Bismarck-Fall?

Die Entstehungsgeschichte des KunstUrhG sollte noch detaillierter behandelt werden. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass die Bilder des toten Bismarck nicht in irgendeiner Leichenhalle entstanden, sondern sogar in dessen eigenem Haus, zu dem sich zwei Fotografen unberechtigterweise Zutritt verschafft hatten. Sie sollen, soweit ich mich erinnere, mit Postkarten des Bildes eine Menge Geld verdient haben. Kann das jemand verifizieren? 77.0.106.255 21:16, 1. Apr. 2007 (CEST)

Kenne sowohl das Foto, als auch den Hintergrund. Die beiden Fotografen verschafften sich tatsächlich unbefugt Zutritt zu Bismarcks Haus, wo er aufgebahrt war, nicht zu einer Leichenhalle. Allerdings scheinen die Bilder nicht sonderlich guten Absatz gefunden zu haben, vielmehr lösten sie eine enorme Empörung in der Öffentlichkeit aus, weshalb dann ja auch die entsprechenden §§ im KUG entstanden... Aber jetzt brauch ich dafür wohl eine Quelle :-) --JakobMiller

Löschungsanspruch

Im Artikel wird behauptet, dass die fotografierte Person unter gewissen Umständen die Löschung des Bildes verlangen kann. Gibt es dafür irgendwelche Quellen, vorzugsweise natürlich ein entsprechendes Gesetz, eine Verordnung oder ein Gerichtsurteil? --Fkoch 16:37, 27. Apr. 2007 (CEST) PS: Und ich meine jetzt nicht §37 KunstUrhG, der Betrifft ja nur wiederrechtlich hergestellte Bilder --Fkoch 16:59, 27. Apr. 2007 (CEST)

Ja, das würde mich auch interessieren. Wo sind die Juristen, die die Quellen nennen können? --Ilsebill 23:26, 23. Jun. 2007 (CEST)

Der Anspruch folgt aus dem Sachenrecht (§§ 854 ff BGB), da Rechte üblicherweise als Sache angesehen werden. Aus dem Recht am eigenen Bild folgen auch weitere Recht, die z.T. auch veräußerlich sind (z.B. Nießbrauchsrecht). Der Entzug eines Rechtes durch unerlaubtes Fotographieren ist sowohl eine Besitz als auch eine Eigentumsstörung deshalb greifen sowohl § 862 als auch § 1004. Beide §§ begründen einen Anspruch auf Beseitigung der Störung und bei Besorgnis weiterer Störungen auch Unterlassung (Notfalls durch Vertragsstrafe bewehrt). Widerrechtlich (ohne ie) hergestellt sind die Bilder immer, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person der Herstellung entgegensteht. Dementsprechend greift § 37 KunstUrhG immer dann wenn §§ 862 und 1004 BGB auch greifen.

Nein, mit Sachenrecht hat das nichts zu tun. Der Löschungsanspruch heißt juristisch Unterlassungsanspruch und ist unter diesem Begriff im Abschnitt "zivilrechtliche Ansprüche" auch ausführlich im Artikel dargestellt.--Paranoiagraf 10:19, 12. Sep. 2007 (CEST)

Demonstrationen

Ist nun ein bild von einer Demonstration, bei dem jedoch die Personen zu erkennen sind (z.B. weil das Bild eine so hohe Auflösung hat) erlaubt oder nicht? --Richardfabi 16:49, 3. Jun 2005 (CEST)

Was ist z.B. mit diesem bild?

Datei:Strandbadplötzensee2.jpg

--Richardfabi 17:21, 3. Jun 2005 (CEST)

Das Beispielbild halte ich für unproblematisch, da keine individuellen Personen ohne weiteres Wissen erkennbar sind und § 23 KUG (Personen als Beiwerk einer Landschaft) gegeben ist. Sonnenbadende auf einer Wiese sind keine Versammlung (OLG München NJW 1988, 915). Aber hier liegt ja ein Bild, kein Bildnis vor, die einzelnen Personen könnten auch entfallen, ohne dass sich der Charakter des Bildes ändern würde (Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, 2004, S. 1566 § 23 KUG Rdnr. 14, 18). --Historiograf 17:36, 3. Jun 2005 (CEST)
Bilder von Demos dürfen IMHO immer veröffentlicht werden, auch wenn die Person darauf zu erkennen ist. Begründung ist IMHO das ja jemand der auf eine Demo geht ja gerade möchte das die Öffentlichkeit davon erfährt. Er /Sie gibt sozusagen eine Einwilligung darüber in Wort und Bild zu Berichten. Tabacha 08:26, 6. Jun 2005 (CEST)
Das KunstUrhG läßt dies ausdrücklich in §23, Abschnitt 3 zu. Zitat: "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;" --217.228.139.184 20:56, 30. Okt. 2006 (CET)

Polizisten bei Demonstrationen

Darf man auf einer Demonstration Polizisten fotografieren? Mir wurde vor zwei Wochen von einem gesagt, es wäre nicht erlaubt und er könne mir die Kamera abnehmen. Weiß da jamand etwas über rechtliche Grundlagen? --unbekannt

http://faq.d-r-f.de/polizei.htm antwortet so:

Erschöpft sich die Tätigkeit der Polizei in der Begleitung eines friedlichen Demonstrationszuges, besteht an der Verbreitung von Bildern einzelner oder weniger Polizisten kein überwiegendes öffentliches Interesse, wie im übrigen auch nicht an der Verbreitung von Aufnahmen einzelner "normaler" Demonstranten. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit läßt sich durch Aufnahmen des Gesamtvorgangs oder größerer Ausschnitte ausreichend Rechnung tragen.

Anders sieht die rechtliche Situation aber aus, wenn der Polizeieinsatz selbst zum die Öffentlichkeit berechtigterweise interessierenden Ereignis wird, insbesondere dann, wenn es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten kommt. In einem solchen Fall muß sich die Öffentlichkeit über solche Einsätze ein eigenes Urteil fällen können. Das setzt genaue Informationen voraus, und damit auch Aufnahmen von einzelnen Polizisten (wie auch Demonstranten), die in Gewalttätigkeiten verwickelt sind. Unter diesen Voraussetzungen können auch Bilder von Polizisten "im Einsatz" verbreitet werden.--Juliabackhausen 15:47, 9. Dez. 2007 (CET)

Passanten bei Versammlungen

"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben"

Das trifft sicherlich auf z.B. Karnevals- oder Schützenfestumzüge zu. Aber wer ist hier mit den Teilnehmern gemeint? Nur die Leute, die aktiv im Umzug sind, oder auch die, die am Straßenrand stehen? Falls nur die aktiven Teilnehmer gemeint sind, könnte man schwerlich Bilder, die man von einem Umzug gemacht hat, z.B. ins Internet stellen.--Petzi 23:20, 17. Nov. 2007 (CET)

Genehmigungstext

Gibt es irgendwo einen guten Genehmigungstext? zB für Privatfotos, die auf Flickr liegen und keine Massenveranstaltung oder prominente Persönlichkeit zeigen? --Franz (Fg68at) 04:54, 30. Jan. 2008 (CET)

Überarbeiten

Der gesamte Artikel sollte allein schon aus sprachlichen Gründen - weil zm Teil sehr umständlich formuliert - komplett überholt werden. --Frankie 23:09, 27. Apr. 2008 (CEST)

Was genau ist umständlich formuliert? --RalfRDOG 2008 14:51, 21. Jul. 2008 (CEST)
Vieles. WP ist auch keine Gesetztessammlung, was ist das denn für ein Deutsch: Es wird bestraft, "wer (3)Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme..." oder "wer (2)Ebenso wird bestraft, wer ..." ? Even better: Es wird "bestraft, wer (4)...". -- Emdee 17:26, 21. Jul. 2008 (CEST)
zwischenquetschEven better“? Was ist denn das für ein Deutsch? Gesetzestexte haben nun mal die Eigenschaft, sich nicht gerade auf Umgangssprachlichem Niveau zu bewegen. Dennoch sollten die Texte in entscheidenden Bereichen zitiert werden, wenn das erforderlich ist, und genau das ist hier der Fall. --Eva K. Post 00:49, 3. Aug. 2008 (CEST)
1. kein Gesetztestext, 2. kein Zitat, 3. kein Deutsch, 4. bitte korrigieren oder löschen, 5. Gesetzestext ist mehrfach verlinkt, Essentielles vorhanden. Müssen wir hier Revert-Orgien feiern? -- Emdee 14:16, 3. Aug. 2008 (CEST)
Das ist ein Zitat aus dem Gesetzestext http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html - diesen zitieren wir und deshalb wird das wörtlich übernommen. --RalfRDOG 2008 17:32, 21. Jul. 2008 (CEST)

Ich habe die Bausteine entfernt. Es ist nicht die Aufgabe der Wikipedia, Gesetze OMA-gerecht zu kommentieren, dazu gibts dicke Bücher. Es steht uns nicht zu, Gesetzeszitate zu verändern, sie sind, wie sie sind. Wenn Zitate unverständlich erscheinen, liegt das nicht an uns sondern an dem, der das geschrieben hat. --RalfRDOG 2008 08:04, 30. Jul. 2008 (CEST)

Es ging nicht um einen Kommentar, sondern um falsches Deutsch. Habe den Gesetzestext (wo ist der denn her, warum lautet der anders als in meinen Quellen?) entfernt. Es gibt ja einen Verweis auf den Artikel über die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, in dem der Gesetzestext korrekt zitiert wird. Siehe auch Wikipedia:Belege/Recht. Gruß, -- Emdee 17:20, 30. Jul. 2008 (CEST)
Das habe ich doch oben verlinkt --RalfRDOG 2008 17:38, 30. Jul. 2008 (CEST)

Fußballstadien, Märkte, Mussen und alles, was sonst noch Eintritt kostet

Moin. Eigentlich gehört's wohl eher zur Auskunft, aber vielleicht bringt die Frage den Artikel auch ein wenig voran, drum versuch' ichs erst mal hier.

Drei Fallbeispiele:

  • Vorhin in der Sportschau war ausgiebig ein älteres Ehepaar zu sehen, das während der Halbzeitpause eines Fußballspiels heftig diskutierte. Sonst war nix im Bild, das Paar war also kein "Beiwerk" bei der Darstellung "Relevanter Ereignisse".
  • Am Mittwoch habe ich mir das Weltkulturerbe Völklinger Hütte angesehen. Dort steht sinngemäß am Eingang "Sie müssen beim Besuch damit rechnen, dass sie auf Filmaufnahmen zu sehen sind, wenn diese gerade durchgeführt werden".
  • Ähnliches habe ich auch schon auf dem örtlichen Mittelaltermarkt gesehen. Dort wurde allerdings darauf hingewiesen, dass man ohne ausdrückliche gesonderte Zustimmung höchstens als "Beiwerk" auf Aufnahmen lande, die ja - wenn ich's richtig verstanden habe - dann durch das RAeB nicht berührt werden.

Nun zur Frage: Kann durch einen Vertrag, den man ja mit dem Erwerb der Eintrittskarten mit dem Museum oder dem Fußballverein abschließt, das Gesetz ausgehebelt werden? Nach meinem Verständnis ist doch ein Vertrag, der eine Gesetzeswidrige Klausel beinhaltet, ungültig. Was sagen denn die Leute dazu, die sich damit auskennen? Es geht wohlgemerkt nur um Einzelaufnahmen wie die des Ehepaares im Stadion, nicht um "Massenaufnahmen", die ja über die im Artikel genannten Ausnahmen gedeckt sind.

Wäre schön, wenn jemand, der sich auskennt, die Antwort im Artikel geben würde ;-) Gruß, Neroglu - Diskussionsseite 20:36, 22. Aug. 2009 (CEST)

Kriegsbilder, missbräuchliche Bildnutzung, Fahndungsfotos

Drei Fragen, von denen eine zumindest auch die Commons direkt betrifft:

1. Wie sieht es aus mit Fotos von Verwundeten z.B. aus Hiroshima (Beispiel)? In der Quellenangabe steht, dass das Bild nach den damalaliten japanischen Urheberrechtsbestimmungen gemeinfrei sei. Aber wie sieht es aus mit dem Recht des dargestellten Opfers am eigenen Bild? Reicht die Nichterkennbarkeit des Gesichts für die Gemeinfreiheit aus?

2. Wie sieht es aus mit missbräuchlicher Verwendung von Fotos in einem nicht mehr privaten, jedoch auch noch nicht öffentlichen Kreis? Beispiel: Ein Foto einer Person, dass mit deren Einverständnis veröffentlicht wurde, wird von einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Polizisten/Personenschützern (wo Sihouttenschießen praktiziert wird) ohne Einwilligung der dargestellten Person verwendet. Sprich Einwilligung zur Veröffentlichung als normales Foto/Filmszene ja, aber Verwendung zur Todesschuss-Ausbildung nein. Einerseits wäre das ja nicht mehr privat (wie etwa in einem Schützenverein, wo Silhouettenschießen aber verboten ist), aber andererseits auch nicht öffentlicht (da nicht jeder da rein darf). Beispiele für ein kommerzielles Angebot (wo sicher die Bildrechte gewahrt wurden) zur Illustration dessen, was ich meine, hier. Eine ähnliche Fragestellung z.B. im Zusammenhang mit Pornografie (etwa pornografische Bearbeitung nichtpornografischer Fotos für den "internen" Gebrauch) wäre auch denkbar.

3. Wie steht es um die Bildrechte von Vermissten oder von Verbrechens-/Katastrophenopfern (Bilder zweifelhafter Herkunft auch von letzteren beiden findet man ja sehr oft in Boulevardzeitungen)? Wird bei der Suche nach Vermissten eine implizite Zustimmung der betreffenden Person angenommen oder das Interesse des Vermissten an Rettung aus möglicher Gefahr dem Recht am eigenen Bild übergeordnet? Wie sieht es mit der Reproduktion von veröffentlichten Suchfotos (etwa in Nachrichtenarchiven oder Polizeiportalen) aus, wenn die vermisste Person wieder da ist? Wie sieht es mit Fahndungsfotos nach Straftätern oder Verdächtigen aus (letzteres insbesondere, wenn sich diese später als unschuldig herausstellen)?

Ich denke, dass die eine oder andere dieser Fragen durchaus von Interesse für den Artikel sein kann.--SiriusB 16:39, 4. Dez. 2009 (CET)

Hast Du den Artikel gelesen? Da steht zu 1) alles drin. Das ist nach dt. Recht gleich doppelt O.K. wegen a) Nichterkennbarkeit und b) der fotografierte Mensch länger als 10 Jahre tot ist. --AndreasPraefcke 22:23, 14. Sep. 2010 (CEST)

Einschränkung auf KunstUrG

Meines Erachtens ist die Einschränkung auf das KunstUrRecht zu gering. Durch Rechtsprechung des BVerG erstreckt sich das Recht am eigenen Bild auch auf die Anfertigung, Speicherung und Umgang der Bilder/Filme Der Artikel sollte hinsichtlich dieses Punktes überarbeitet werden. -- Klichtermörn 13:58, 16. Jan. 2011 (CET)

Gruppenfoto

Gruppenfotos, z. B. Klassenfotos etc., da man diese Fotos nicht wirklich mit Demonstrationen etc. vergleichen kann. Oder genauer: Ab wievielen Personen oder nach welchen Kriterien muss man die einzelnen abgebildeten Leute nicht mehr um Erlaubnis bitten? --E7 18:15, 1. Dez 2004 (CET)

Ich bin kein Jurist, aber bei Klassenfotos gibt man doch zumindest sein stillschweigendes Einverständnis, dass man fotografiert wird und dass dieses Bild in irgendeiner Form veröffentlicht wird.
Auch ich bin kein Jurist, aber sehe das aus 2 Gründen problematisch. 1. Gibt es bei Gruppenfotos kein Panorama, sich auf die Panoramafreiheit ("Der einzelne geht in der Gesamtkonstellation unter") zu berufen empfinde ich mehr als wackelig. 2. benötigt man bei der Abbildung Minderjähriger die Erlaubnis der Eltern. Und hey, nicht jedes Kind erzählt "heute machen wir ein Klassenfoto, darf ich da mit drauf?" daheim ;)

Und: Nur weil ich fotografiert werde (und der Fotograf mit diesen Bildern irre Kohle macht), kann ich doch nicht automatisch davon ausgehen, dass das Foto veröffentlicht wird. --jafaito 23:13, 25. Mär. 2010 (CET)

Der Schulfotograf setzt sein © auf die Bilder, und wird sich meist hüten, sie reproduzierbar etwa im Web zu veröffentlichen. Allerdings ist eine Verbreitung von Abzügen unter den Schülern der Klasse m. E. auch schon eine Veröffentlichung. Vieles am Datenschutz ist irreal. So kann nicht einmal eine elektronische Klassenliste gemacht werden, siehe http://www.joern.de/Datenmythos.pdf --Fritz Jörn 12:39, 13. Jan. 2011 (CET)

Nach dem Kunsturhebergesetz und der einschlägigen Rechtssprechung gilt: wenn Minderjährige erkennbar abgebildet sind, benötigt man bis zum Alter von 14 Jahren das Einverständnis beider Erziehungsberechtigten, wenn das Foto veröffentlicht werden soll (und zwar von allen Abgebildeten). Für die Altersgruppe zwischen 14 und 18 gilt: Einverständnis beider Erziehungsberechtigten + die desjenigen, der abgebildet ist. Beim Klassenfoto darf es also keine Veröffentlichung ohne Berücksichtigung dieser Kriterien geben. Diese Kriterien haben nichts mit dem Umstand der Aufnahme zu tun, sondern betreffen allein die Tatsache der Veröffentlichung. Die Aushändigung eines Abzuges an jeden, der auf dem Foto drauf ist, ist keine Veröffentlichung. Man nimmt das Foto, steckt es in das Familienalbum und damit ist es gut. Wenn du allerdings beim Drehen am Wunschring des Nürnberger Schönen Brunnens fotografiert wirst, kann man das schon in einem Magazin veröffentlichen. Nach § 23.2 des KunstUrHG bist du dann nur "Beiwerk", wenn das Thema die Geschichte um den Schönen Brunnen beschrieben ist. --Mef.ellingen 18:22, 23. Jan. 2011 (CET)

Löschungsanspruch / §201a

"Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche Webcam auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am FKK-Strand)."

Dieser Satz erscheint unlogisch. Wieso dann das neue Gesetz? Wie hätte vorher jemand dagegen vorgehen können? --Maxus96 19:24, 3. Dez. 2011 (CET)

Beispiele nennen ?!

Ich bin dafür einige Beispiele zu nennen ("was in Deutschland geht"). Zum Beispiel Gaby Köster:

RP 7. September 2011 Zitat: "Ähnlich wie im Fall der früheren Sportschau-Moderatorin Monica Lierhaus gingen Kösters Anwälte bislang gegen jede Berichterstattung über die Erkrankung ihrer Mandantin gerichtlich vor und brachten auch die "Bild"-Zeitung zum Schweigen.

Köster startet ihre Werbe-Tour nicht zufällig heute Abend bei "Stern-TV" auf ihrem Heimatsender RTL. Co-Autor ihres Buches ist der Komödiant Till Hoheneder (Till & Obel), der schon früher für Köster textete, vom gleichen Management wie Köster vertreten wird und Autor bei stern.de ist. In der morgen erscheinenden Papier-Ausgabe des "Stern" ist Köster mit einem großen Interview vertreten, aus dem das Magazin vorab Auszüge zu Werbezwecken verbreitete." Bildunterschrift: "Nur der "Stern" und "Stern TV" dürfen aktuelle Bilder zeigen".

--Neun-x 13:39, 2. Jan. 2012 (CET)

RaeB in der Schweiz & Österreich

Der Abschnitt über die Lage in der Schweiz ist ja äusserst mager. Vielleicht könnte jemand das in diesem FAZ-Artikel erwähnte Urteil des Schweizer Verwaltungsgerichts einarbeiten, da es vermutlich allgemeinverbindlich ist, wenngleich Google Street View der Anlaß war. --Túrelio 10:30, 16. Mai 2011 (CEST)

Der Absatz über die Situation in Österreich ist auch nicht sonderlich umfangreich... Gruß, tommy± 09:53, 17. Jun. 2012 (CEST)

Recht aufs eigene Bild bei Bildern auf Wikipedia

Wie kann jemand auf Wikipedia verhindern oder die Unterlassung durchsetzen, dass von ihm ein Bild veröffentlicht wird, wenn diese Person nach eigenem Ermessen nicht eine Person der Zeitgeschichte ist?

Konkret gibt es ein Bild von einem Film ("Guaia Guaia"), der auf Wikipedia eingetragen ist; auf diesem Bild sind drei Akteure dargestellt, von denen zwei völlig unbekannt sind.

Können diese beiden ihr Recht aufs eigene Bild geltend machen und durchsetzen, dass das Foto von ihnen von der Wikipedia entfernt wird?

--Franc (Diskussion) 10:40, 21. Aug. 2012 (CEST)

Es gibt hier niemanden mehr, der sich (quasi offiziell) darum kümmert. Schreib mir mal ne Mail. --Marcela 12:36, 21. Aug. 2012 (CEST)

Rechtslage in der Schweiz

" dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören" Was ist, wenn eine Person einen seltenen bis völlig einzigartigen Vor- und Nachnamen trägt? Geniesst die sowenig Schutz wie ein weit verbreiteter Name wie "Hans Meier"? (nicht signierter Beitrag von 93.94.242.154 (Diskussion) 10:03, 19. Okt. 2012 (CEST))

"Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte." Ist dieser Verweis belegbar? --Honem (Diskussion) 20:06, 21. Nov. 2012 (CET)

Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit sind nicht per se zulässig

Im Artikel steht "Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten."

Das ist nur die halbe Wahrheit.

Es stimmt, dass §22 KUG die Veröffentlichung betrifft und die Herstellung von Bildnissen nicht erwähnt wird. Kann ich nun jede Person in der Öffentlichkeit fotografieren? Die Rechtssprechung hat diese "Gesetzeslücke" mit Urteilen ausgefüllt und die Frage mit "Nein" beantwortet. Demnach kann die Herstellung von Bildern - auch ohne Verbreitungsabsicht - das allgemeine Persönlichkeitsrecht § 823 Abs. 1 BGB des Abgebildeten verletzen (siehe Quelle 1). Da es aber kein gesetzliches Verbot der Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit gibt, bleibt es dem Gericht überlassen den Einzelfall zu prüfen und unter Abwägung der rechtlich und verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Herstellung von Bildnissen unzulässig ist. (siehe Quelle 2)

Quellen:

1 http://kwerfeldein.de/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/

2 http://blog.beck.de/2010/11/24/private-videoaufzeichnung-darf-in-einem-gewaltschutzverfahren-verwertet-werden

-- -- Daniel(127.0.0.1) 10:41, 28. Sep. 2012 (CEST)

Verbindlich ist §201a StGB. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:51, 28. Sep. 2012 (CEST)
Das Thema ist "Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit sind nicht per se zulässig". Der von dir genannte Paragraph hat nichts mit Herstellung von Bildnissen in der Öffentlichkeit zu tun. Darum verstehe ich nicht, was du sagen willst. -- Daniel(127.0.0.1) 17:16, 3. Okt. 2012 (CEST)
Nur 201a schränkt das Herstellen von Fotos ein. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:33, 4. Okt. 2012 (CEST)
"Nur 201a [StGB] schränkt das Herstellen von Fotos ein." ist falsch. Das kann zum Beispiel in dem im Artikel zitierten VGH-Mannheim-Urteil bei Randnummer 29 nachlesen: "Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen ... Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten". Wie die umfassende Güterabwägung in der Praxis abläuft steht in den folgenden Sätzen "Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan". Und das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird halt mittels Generalklauseln wie § 823 BGB oder § 1004 BGB angewendet. (nicht signierter Beitrag von 77.13.216.69 (Diskussion) 01:03, 8. Feb. 2013 (CET))
Richtig. In Haus&Grund (Ausgabe Sep. 2013) steht dazu ein passender Kommentar. Das Herstellen von Photos (in der Öffentlichkeit, hier durch einen Nachbar) sei nicht strafrechtsrelevant, aber man habe ggf. einen Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB und Art. 2, 1 Grundgesetz (allg. Persönlichkeitsrecht). Weiter liest man: "Dieser [Unterlassungsanspruch] steht jedoch unter dem Vorbehalt der Interessensabwägung. Der Nachbar müsste also, um dem Anspruch zu entgehen, Gründe vortragen können, warum die Herstellung der Fotos notwendig ist und warum seine Interessen schwerer wiegen, als Ihr Recht am eigenen Bild". Schönes Wochenende! --188.97.236.235 10:59, 6. Sep. 2013 (CEST)
So einen Kommentar kann man schonmal getrost vergessen, wenn da KUG, StGB und BGB durcheinandergewürfelt werden. "Haus&Grund" ist auch nicht als Gesetzeskommentar im Sinne einer Quelle akzeptabel. --M@rcela 11:27, 6. Sep. 2013 (CEST)

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

Ein aktuelles BGH-Urteil zur RaeB-Ausnahme "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte": Datenschutzbeauftragter ist überrascht, RA STADLER sieht bemerkenswerte Begründung. --Túrelio (Diskussion) 11:59, 9. Jun. 2014 (CEST)

Betrifft OGH Entscheidung

Die Aussage " Danach sind Fotoaufnahmen, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig." mit dem Verweis auf den Spruch des OGH ist mit Vorsicht zu verstehen! Im Spruch geht es um einen Fall der Bildaufnahme einer Gruppe von Personen und eines Sachverständigen. Die abgebildete Tätigkeit passierte dabei innerhalb eines nicht öffentlichen Rahmens. Deshalb wurde hier der Beklagte schuldig gesprochen, da er die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen verletzt hat. Daraus kann aber sicherlich nicht abgeleitet werden, dass eine Aufnahme einer Person ohne deren Einwilligung verboten ist. Hier greift der Schutzparagraf und hier muss der Fotograf entscheiden ob er die Abbildung erschafft oder nicht.

Die Aussage im Artikel muss also richtig gestellt werden: " Danach sind Fotoaufnahmen, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist und sich in einem nicht öffentlichem Raum befindet, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig."

Bevor das aber in den Artikel aufgenommen wird, kann man sich diese Mühe durch Streichung des gesamten Satzes sparen. Denn dieser Fall ist natürlich immer durch das Recht am eigenen Bild gedeckt und stellt keine neue Erkenntnis dar.

--83.64.182.174 08:48, 16. Jul. 2014 (CEST)

Aufteilung in Länderspezifische Artikel?

Hallo zusammen, wäre es nicht sinnvoller, die rechtliche Situationen in eigenständige Artikel auszulagern? Der Deutsche Anteil ist ja schon recht ausführlich, aber die anderen Länder schaut sich ja keiner mehr an, oder schreibt nix mehr dazu. Gruß kandschwar (Diskussion) 19:10, 26. Feb. 2015 (CET)

Rechtsprechung weiter verschärft

Lt. einem Kommentar von RAin Katrin Reinhardt hat der BGH im Urteil vom 21.04.2015 (Az. VI ZR 245/14) "entschieden, dass identifizierbare, nicht-prominente Personen, die sich zufällig in der Nähe eines Prominenten bei dessen Ablichtung ... befinden, grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung haben."[1] --Túrelio (Diskussion) 22:41, 3. Jul. 2015 (CEST)