Diskussion:Statutenanwendungslehre
Weitgehende Verschiebung des bisherigen Inhalts des Artikels "Statutenlehre" in den Artikel "Statutenanwendungslehre"
[Quelltext bearbeiten]Die Auflösung des bisherigen Artikels "Statutenlehre" und Aufteilung und Verbesserung der Inhalte dient der inhaltlich sauber getrennten Darstellung der beiden Diskurse, die unter dem Begriff „Statutenlehre" laufen. Der bisherige Artikel "Statutenlehre" beschäftigte sich im ersten Teil („Geschichte“) mit der Statutenanwendungslehre. Der zweite Teil zur „Überwindung der Statutenlehre durch Savigny und Wächter“ hat nichts mit der Statutenanwendungslehre zu tun, sondern betrifft die Statutenkollisionslehre, das Internationale Privatrecht des 14. bis 18. Jahrhunderts - und wurde deswegen in den Artikel zur Geschichte des Internationalen Privatrechts verschoben. Innerhalb der Darstellung der Statutenanwendungslehre wurde das Kapitel „Geschichte“ in die beiden Abschnitte „Kommentatoren“ und „Rezeption der italienischen Lehren in Deutschland (ab dem 16. Jahrhundert)“ aufgeteilt, wie dies im Ansatz auch bereits im alten Artikel „Statutenlehre“ im Kapitel „Geschichte“ geschehen ist; die Unterschiede zwischen diesen Zeiten rechtfertigen eine getrennte Darstellung. In den beiden Kapiteln wurden einige Änderungen und Klarstellungen inhaltlicher Art vorgenommen.
- Insbesondere die Einteilung in Personal- und Realstatuten ist für die Statutenanwendungslehre irrelevant und kam vielmehr im Rahmen der Statutenkollisionslehre zum Tragen.
- Auch die Regel locus regit actum stammt aus dem Kollisionsrecht.
- Die comitas hat keine Bedeutung für die Statutenanwendungslehre, sondern ist ein Begriff, dessen Wurzeln im niederländischen Kollisionsrecht des 17. Jahrhunderts liegen.
- Das römische Recht hatte nicht „in Gestalt des Kanonischen Rechts“ Geltung. Sicherlich hatte das römische Recht einen gewissen inhaltlichen Einfluss auf das kanonische Recht, aber doch handelt es sich im Kern um zwei eigenständige Rechte.
- Im Rahmen der Statutenanwendungslehre sind nicht Interpolationen problematisch, sondern die (restriktive oder extensive) Auslegung der lokalen Rechte und die Rolle des römischen Rechts bei der Auslegung.