Diskussion:Völkerrecht

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Benatrevqre in Abschnitt Halbwahrheit
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Menschheit als Völkerrechtssubjekt

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Der letzte Satz ist mit Fußnote 32 schlecht belegt. Es fehlt die Seitenzahl im Werk - so ist der Beleg kaum überprüfbar. Und warum steht die Fußnote hinter dem Wort "darf" und nicht am Ende des Satzes? Nennt Aden konkrete Beispiele aus der Geschichte für nach seiner Ansicht berechtigte Interventionen von Nachbarstaaten? --Jejko (Diskussion) 11:02, 27. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Russischer Überfall auf die Ukraine 2022

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lenkt den Blick der Öffewntlichkeit auf das Völkerrecht.

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-wie-russland-mit-dem-voelkerrecht-umgeht-17870952.html :

Die Deutsche Gesellschaft für Internationales Recht hatte gerade in Heidelberg ihre Zweijahrestagung. Ihr Vorstand und Rat erklären: „Der bewaffnete Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine verletzt dieses grundlegende Prinzip des Völkerrechts, auf dem die gegenwärtige internationale Ordnung beruht.“

Sie schreibt, „dass die Sprache des Völkerrechts von Russland missbraucht wird, um juristisch nicht haltbare Rechtsbehauptungen vorzubringen. Wir fordern alle Staaten und internationalen Akteure auf, diese Scheinargumente zu entlarven.“

Im Artikel den Überfall erwähnen ? --Präziser (Diskussion) 11:01, 12. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Nein, auf keinen Fall. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 12:11, 12. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Halbwahrheit

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steht so nicht in der Charta, der Begriff "Angriffskrieg" wurde darin nicht verwendet. Vom Gewaltverbot gibt es darin nur eine Ausnahme, die Selbstverteidigung. Die Selbstverteidigung gelangte sogar nur über das Gewohnheitrecht in die Charta, man konnte sie schlechterdings nicht verbieten. Was einen "Angriffskrieg" ausmacht, darüber konnte kein Konsens erzielt werden. Es gibt keine Definition der UN, bis heute nicht. 2001:9E8:293D:8300:25D2:1716:22C9:FF1E 22:36, 31. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Der Zusatz "nur unter Mitgliedern" war jedenfalls falsch und stand in krassem Widerspruch zum Rest des Absatzes. --Benatrevqre …?! 09:14, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Diesen Zusatz zu löschen war richtig, damit hattest du recht. "Angriffskrieg" aber ist an dieser Stelle nicht als Beispiel geeignet. 2001:9E8:290F:4300:186D:912:BB32:7FD8 10:47, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Wie könnte man es stattdessen formulieren? Es gibt ja dennoch ein allgemeines Gewaltverbot, das auch für alle Völkerrechtssubjekte völkergewohnheitsrechtlich gilt. Auf die Schnelle mit ein paar Literaturnachweisen: vgl. diesen nichtwissenschaftlichen Artikel. --Benatrevqre …?! 11:20, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Ich würde an der Stelle keinen der Rechtssätze des Völkerrechts vor den anderen hervorheben, auch nicht den besonderen Fall der UN-Charta. Schließlich gibt es im Völkerrecht nicht nur das Kriegsrecht, sondern auch das Friedensrecht, das wesentlich umfangreicher ist. Was in der Einleitung noch fehlt, ist der Hinweis auf die Rechtsquellen, nämlich Gewohnheitsrecht und abgeschlossene Verträge, die für die Vertragsparteien rechtlich verbindlich sind. Im Artikel wird auf die Rechtsquellen eingegangen, also kann man sie auch in der Einleitung benennen. Was das Thema Angriffskrieg betrifft, sollte der Artikel darüber gründlich überarbeitet werden. Aber das diskutiert man besser dort.2001:9E8:290F:4300:186D:912:BB32:7FD8 15:08, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Die UN-Charta wird allerdings in der Literatur breit angeführt und sie wird dort auch für das allgemeine Gewaltverbot als Rechtsquelle ersten Ranges rezipiert, um der Freiheit der Staaten zu Kriegführung und Gewaltanwendung Zügel anzulegen. --Benatrevqre …?! 15:30, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Mag sein, aber allein schon das ius gentium ist älter und wesentlich breiter als die UN-Charta, die schon nach kurzer Zeit, im Koreakrieg, ihren ersten Sündenfall erlebte. 2001:9E8:290F:4300:186D:912:BB32:7FD8 15:48, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Schon, nur ist das ius gentium nicht gleichbedeutend mit Völkerrecht. Das folgt auch aus der Erläuterung in der dortigen Einleitung: „Damit ist nicht das Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen gemeint, als Völkerrecht im heutigen Sinne, sondern das Recht, das bei allen Völkern auf gleich lautenden Rechtssätzen fußt, als Völkergemeinschaftsrecht. Insoweit ist ius gentium frei gestaltetes Weltverkehrsrecht.“ --Benatrevqre …?! 08:42, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten