ECE-Prüfzeichen
Das durch die Economic Commission for Europe (ECE) vereinbarte ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.
Grundlage für das ECE-Prüfzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines Teilegutachtens (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solange der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.
Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.
Ausführung und Form
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innern sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
Verwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e“- oder „E“-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, kann unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen.
Liste der Kennzahlen der Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die folgenden Kennzahlen der Länder werden in juristischen Dokumenten oder in der Umgangssprache gelegentlich ungenau als Länderkennzahlen bezeichnet. Die Kennzahlen der genehmigenden Länder sind:[1]
1 | Deutschland |
2 | Frankreich |
3 | Italien |
4 | Niederlande |
5 | Schweden |
6 | Belgien |
7 | Ungarn |
8 | Tschechische Republik |
9 | Spanien |
10 | Serbien (früher Kennzahl für Jugoslawien) |
11 | Vereinigtes Königreich |
12 | Österreich |
13 | Luxemburg |
14 | Schweiz |
15 | – (vormals DDR) |
16 | Norwegen |
17 | Finnland |
18 | Dänemark |
19 | Rumänien |
20 | Polen |
21 | Portugal |
22 | Russische Föderation |
23 | Griechenland |
24 | Irland * |
25 | Kroatien |
26 | Slowenien |
27 | Slowakei |
28 | Belarus |
29 | Estland |
30 | Republik Moldau |
31 | Bosnien und Herzegowina |
32 | Lettland |
34 | Bulgarien |
35 | Kasachstan |
36 | Litauen |
37 | Türkei |
39 | Aserbaidschan |
40 | Nordmazedonien |
42 | Europäische Union ** |
43 | Japan |
45 | Australien |
46 | Ukraine |
47 | Südafrika |
48 | Neuseeland |
49 | Zypern * |
50 | Malta * |
51 | Republik Korea |
52 | Malaysia |
53 | Thailand |
54 | Albanien |
55 | Armenien |
56 | Montenegro *** |
57 | San Marino |
58 | Tunesien |
60 | Georgien |
62 | Ägypten |
63 | Nigeria[2] |
Abkürzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
- aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer,
- PI = Prüfingenieur
- aaSmT = amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen
Abgrenzung zu anderen übernationalen Prüfzeichen im europäischen Raum
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, das auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basiert; es wird auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt als das ECE-Prüfzeichen. Das mittelbar auf diesen Richtlinien basierende Prüfzeichen besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wird es gemäß § 21a Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannt;[3] die Ausgestaltung des Prüfzeichens ist in § 21a Absatz 2 Satz 2 StVZO beschrieben und die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland durch § 21a Absatz 2 Satz 3 StVZO bestimmt.
Die ebenfalls auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basierende CE-Kennzeichnung ist kein Genehmigungszeichen beziehungsweise Prüfzeichen, da es nicht in allen Fällen auf einer Prüfung und nicht auf einem gänzlich externen Genehmigungsverfahren basiert, sondern auf einer von dem Hersteller oder den Herstellern des Produktes abgegebenen EU-Konformitätserklärung. Diese basiert auf einer von dem Hersteller oder den Herstellern des Produktes durchgeführten Konformitätsbewertung. Je nachdem, auf welcher Richtlinie die im konkreten Fall erforderliche EU-Konformitätserklärung basiert, kann jedoch die Einbindung von Benannten Stellen in das Verfahren der Konformitätsbewertung vorgeschrieben sein, insbesondere zur Durchführung von EG-Baumusterprüfungen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hans-Hermann Braess, Ulrich Seiffert: Vieweg Handbuch Kraftfahrzeugtechnik. 2. Auflage, Friedrich Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden 2001, ISBN 3-528-13114-4.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Paragraph in der StVZO
- Übersicht der UN/ECE Regelungen (in der Spalte 'DE' Links zu den Deutschen Texten)
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ UN Transport Agreements and Conventions.
Countries Parties to the 1958 Agreement. In: Status of the Agreement, of the annexed UN Regulations and of amendments thereto – Revision 25 – Note by the secretariat. 28. Februar 2017. In: Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations).
Beide auf der Website der United Nations Economic Commission for Europe (unece.org), abgerufen am 31. Mai 2017 (englisch).
Eine veraltete Liste in deutscher Sprache: Vertragsparteien – Liste der Kennzahlen ( des vom 2. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abgerufen am 1. Juni 2017. - ↑ http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2019/wp29/ECE-TRANS-WP.29-343-Rev.27.pdf
- ↑ Siehe auch § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und/oder mit Absatz 7 der StVZO.