Richtlinie 90/270/EWG
Richtlinie 90/270/EWG | |
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Titel: | Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG) |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Bildschirmarbeitsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | Artikel 16 Absatz 1 Richtlinie 89/391/EWG, Artikel 118a EWGV |
Inkrafttreten: | 11. Juni 1990 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
31. Dezember 1992 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Arbeitsstättenverordnung |
Fundstelle: | ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14–18 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 90/270/EWG ist eine EG-Richtlinie (ursprünglich: EWG-Richtlinie) des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 1990, die Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten regelt.
Wie alle europäischen Richtlinien ist die Bildschirmrichtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet und daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Struktur und Inhalt der Richtlinie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dieser Abschnitt setzt die Ziele der Richtlinie (Artikel 1) und Begriffsbestimmungen (Artikel 2) fest.
Abschnitt II: Pflichten des Arbeitgebers
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Regelungen in diesem Abschnitt betreffen das Erfordernis einer Arbeitsplatzanalyse durch den Arbeitgeber, insbesondere „für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen“ (Artikel 3), Übergangsregelungen (Artikel 4 und 5), ferner die Unterrichtung und Unterweisung (Artikel 6), den Arbeitslauf (Artikel 7) und die Beteiligung (Artikel 8) der Arbeitnehmer sowie den Schutz ihrer Augen und ihres Sehvermögens (Artikel 9).
Abschnitt III: Sonstige Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Artikel 10 regelt rein technische Anpassungen des Anhangs an technische Entwicklungen und Artikel 11 und 12 betreffen in den Schlussbestimmungen unter anderem die Rechtswirkung der Richtlinie.
Anhang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Anhang der Richtlinie enthält Mindestvorschriften zu:
- Gerät, hierbei wird nicht nur auf den Bildschirm, sondern auch auf Tastatur, Arbeitsfläche und Arbeitsstuhl Bezug genommen,
- Umgebung des Arbeitsplatzes, inklusive Beleuchtung, Lärm, Wärme, Strahlungen und anderes,
- Mensch-Maschine-Schnittstelle, unter Erwähnung von Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software.
Diese tragen der Ergonomie des Arbeitsplatzes Rechnung.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: (PDF) Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Online auf eur-lex.europa.eu (PDF; 603 kB), abgerufen am 7. Dezember 2016.
- Europäische Studie: Evaluation der Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270 EWG, Online auf bmas.de, abgerufen am 7. Dezember 2016.
- Pilotstudie: Entwicklung eines methodischen Vorgehens zur Bewertung der Qualität von EU-Richtlinien: Eine Pilotstudie auf Basis der Bildschirmarbeitsrichtlinie (Richtlinie 90/270 EWG), Online auf bmas.de (PDF; 41 kB), abgerufen am 7. Dezember 2016.
- Europäische Arbeitsgruppe "Evaluation der Bildschirmarbeitsrichtlinie" (Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), nicht abrufbar am 7. Dezember 2016.