Entführung

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Unter einer Entführung versteht man einen kriminellen Akt, bei dem eine oder mehrere Personen unter kriminellem Zwang an einen unfreiwilligen Aufenthaltsort verschleppt beziehungsweise dort festgehalten werden. Häufig wird für ihre Freilassung von den Entführern Lösegeld gefordert. Handelt es sich bei dem Entführungsopfer um ein Kind, spricht man von Kindesentführung. Die englische Entsprechung Kidnapping bezieht sich ursprünglich auf diesen Spezialfall, hat aber eine generalisierende Bedeutungserweiterung erfahren. Wird die Gewalt über ein Flugzeug kriminell übernommen, spricht man von Flugzeugentführung.

Rechtliche Abgrenzung

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In der deutschen Strafrechtswissenschaft werden unter dem Oberbegriff Entführungsdelikte die Straftaten Menschenhandel, Menschenraub, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Entziehung Minderjähriger und Verschleppung als Sonderfälle des allgemeinen Delikts der Freiheitsberaubung zusammengefasst.

Die früheren Tatbestände der Entführung mit und gegen den Willen der Entführten (§§ 236 und 237 i. V. m. § 238 StGB a. F.)[1][2][3], bei dem der Wille des Täters darauf gerichtet sein musste, an der entführten Frau außereheliche sexuelle Handlungen vorzunehmen, wurden im Zuge der Reform der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1997/98 aufgehoben. Die Entführung gegen den Willen der Entführten kann seit 1997 als (versuchte) sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bestraft werden.

(Zum hauptsächlich in historischer Zeit verbreiteten „Frauenraub“ siehe Brautraub; zum „Frauenraub“ als kirchenrechtliches Ehehindernis siehe Raptio.)

Kriminologische Abgrenzung

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Die kriminologische Abgrenzung zwischen Entführung, Geiselnahme und Verschleppung ist nicht immer einheitlich und eindeutig. Von Entführung wird jedenfalls dann gesprochen, wenn das Opfer in ein Versteck oder an einen Aufenthaltsort verbracht wird, der nur den Tätern bekannt ist. Ziel einer Entführung ist es überwiegend, ein Lösegeld zu erpressen. Andere Ziele können sein, politische Forderungen oder die Freilassung von Häftlingen durchzusetzen. Auch Kombinationen aus diesen und ähnlichen Tatzwecken kommen vor. Kennzeichen einer Geiselnahme wäre dagegen, dass das Opfer von den Geiselnehmern an einem bekannten Ort festgehalten und beispielsweise zur Erpressung des freien Abzugs der Verbrecher oder zur Deckung des Fluchtwegs benutzt wird. Ein Merkmal kann auch sein, dass die als Geiseln genommenen Personen mehr oder minder zufällig Opfer der Freiheitsberaubung werden (z. B. weil sie sich am Tatort eines Bankraubs aufhalten), während Entführungsopfer von den Tätern vor der Tat gezielt ausgewählt wurden. Schon bei Flugzeug- oder Schiffsentführungen sind diese Abgrenzungen nicht mehr anwendbar. Von einer Verschleppung wird oft gesprochen, wenn die Entführung zu dem Zweck erfolgt, sich Fähigkeiten und Eigenschaften der Entführten zunutze zu machen, die Entführungsopfer also beispielsweise als Zwangsarbeiter oder Sexsklaven missbraucht und längerfristig ihrer Freiheit beraubt werden sollen.

Über die reine Freiheitsberaubung hinaus sind Opfer einer Entführung meist in Gefahr, verletzt oder getötet zu werden, und dementsprechend an Leib und Leben bedroht. Auch die psychischen Folgen dieser traumatischen Erfahrung können gravierend sein. Eine länger andauernde Entführung oder Geiselnahme kann dazu führen, dass sich Opfer und Täter aufgrund der beiderseitigen Zwangslage emotional annähern. Dieser Effekt wird als Stockholm-Syndrom bezeichnet, weil er im Zusammenhang mit einer Geiselnahme in einer Bank in Stockholm zum ersten Mal beschrieben wurde.

Staatliche Entführung

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Der Pazifist und Journalist Berthold Jacob wurde gleich zweimal in den Jahren 1935 und 1941 durch den Nationalsozialistischen Staat aus dem Ausland ins deutsche Reich entführt.

Im Jahr 2020 wurde Jamshid Sharmahd durch den iranischen Staat entführt und um ihn 2022 ein Schauprozess inszeniert.

Bücher, Filme, Theater

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Wiktionary: Entführung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Kidnapping – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. § 236 StGB. Entführung mit Willen der Entführten. In: lexetius.com. Abgerufen am 28. März 2024.
  2. § 237 StGB. Entführung gegen den Willen der Entführten. In: lexetius.com. Abgerufen am 28. März 2024.
  3. § 238 StGB. Voraussetzungen der Verolgung. In: lexetius.com. Abgerufen am 28. März 2024.