Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht wurde von der 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 7. November 2005 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14i der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit. p FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen (80 Fälle innerhalb von drei Jahren) nachweisen können. Im Rahmen der sogenannte Fallliste sind verschiedene Bereiche abzudecken, um eine praktische Erfahrunge auf einer breiten Basis sicherzustellen.

Nach § 14 i der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung durch den Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ist eine Prüfung durch eine Fachausschuss vorgeschaltet. Dieser prüft den Antrag und empfiehlt dem Vorstand in Form eines Votums eine Entscheidung. Viele Fachausschüsse geben zur Vorbereitung des Antrages Merkblätter und Musterfalllisten heraus, so z. B. die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main: Merkblatt[1] und Musterfallliste[2]. Da die Fachanwaltsordnung in vielen Bereichen interpretiert werden muss, empfiehlt sich das Studium solcher Merkblätter und die Verwendung der Musterfalllisten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer, um das Antragsverfahren zu beschleunigen.

Zum 1. Januar 2024 sind 2.148 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht in Deutschland zugelassen.[3]

Einzelnachweise

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  1. Merkblatt RAK Frankfurt am Main
  2. Musterfallliste RAK Frankfurt am Main
  3. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024