Apothekengesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Fremdbesitzverbot)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Apothekenwesen
Kurztitel: Apothekengesetz[1]
Abkürzung: ApoG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Gesundheitsrecht
Fundstellennachweis: 2121-2
Ursprüngliche Fassung vom: 20. August 1960
(BGBl. I S. 697)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1960
Neubekanntmachung vom: 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993)
Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2560, 2594)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 15 G vom 20. Dezember 2022)
GESTA: E023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Apothekengesetz regelt die Grundlagen des Betriebs von Apotheken in Deutschland. Laut Gesetzgeber ist der primäre Auftrag der Apotheken, die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln in Deutschland sicherzustellen.

Das Apothekengesetz ersetzte eine Vielzahl von landesrechtlichen, teils noch vorkonstitutionellen Vorschriften, die mitunter weit in das 19. Jahrhundert und weiter[2] zurückreichten, wie z. B. die badische Apotheken- und Apothekerordnung vom 28. Juli 1806).[3]

Zu Beginn des Apothekengesetzes wird der gesetzliche Auftrag der Apotheken benannt: Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung. Es folgen die Kriterien, die für das Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke (Personalkonzession) zu erfüllen sind. Hierzu zählt u. a., dass der Antragsteller die deutsche Approbation als Apotheker besitzen muss. Weiterhin werden die Grundlagen für den in Deutschland nur beschränkt zulässigen Mehrbesitz definiert: So darf ein Erlaubnisinhaber neben der persönlich zu führenden (Haupt-)Apotheke maximal drei Filialapotheken betreiben.

Bei mehr als einem Besitzer darf eine Apotheke nur in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden. Der kaufmännische Geschäftsbetrieb einer Apotheke steht einer GbR jedoch entgegen, faktisch ist somit nur die Form der OHG möglich. Dabei muss jeder Gesellschafter die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke besitzen. Mit diesem Fremdbesitzverbot stellt der Gesetzgeber sicher, dass jede Apotheke durch einen oder mehrere persönlich voll haftende Apotheker geleitet wird. In der Ausübung seiner Tätigkeit ist der Apotheker als Heilberufler auch dem Allgemeinwohl verpflichtet, d. h. die Tätigkeit soll nicht nur nach kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgen.

Abschnitt 1 regelt weiterhin die Grundlagen der Verpachtung und der Verwaltung von Apotheken, die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Grundlagen für die Heimversorgung.

Abschnitte 2–5

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im zweiten Abschnitt werden die Grundlagen für den Betrieb von Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken sowie, bei Notstand in der Arzneimittelversorgung, Zweigapotheken und Notapotheken definiert. Im dritten Abschnitt schließen sich neben der Ermächtigung zum Erlass der Apothekenbetriebsordnung – hier werden die Details des Betriebs von Apotheken geregelt – Ausnahmeregelungen für die Bundespolizei an. In den Abschnitten 4 und 5 folgen Straf-, Bußgeld-, Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Einführung von Kurztitel und Abkürzung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (BGBl. 2003 I S. 2190, 2249 ff.).
  2. Karl Heinz Bartels: Drogenhandel und apothekenrechtliche Beziehungen zwischen Venedig und Nürnberg. Das Eindringen italienischer Elemente in die deutsche Apothekengesetzgebung als Folge des Drogenhandels und anderer Verbindungen zwischen Venedig und Nürnberg. Frankfurt am Main 1966 (= Quellen und Studien zur Geschichte der Pharmazie, 8).
  3. BadRegBl. S. 63; Regierungsblatt für das Großherzogthum Baden. Jg. 4, 1806, S. 63 (Wikisource)