Gebiet der Europäischen Union

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Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (gelb) der EU (anklickbare Karte)

Das Gebiet der Europäischen Union ist der völkerrechtlich festgelegte Wirkungsbereich der Europäischen Union (EU), in dem grundsätzlich – sofern nicht explizit anders festgelegt – das Recht der Europäischen Union (Acquis communautaire) gilt. Das Gebiet der EU ergibt sich aus der Aufzählung der Staaten, für die der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, in Artikel 52 des EU-Vertrags, und den territorialen Sonderregeln in Artikel 355 des AEUV.[1] Für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, für die in den Beitrittsverträgen und in der Folge in Artikel 355 des AEUV keine Sonderregelungen vereinbart worden sind, ist das gesamte Staatsgebiet Teil des Gebietes der EU.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Gebiet der Europäischen Union als solchem und den Gebieten, in denen einzelne Teile des Rechts der Europäischen Union gelten, z. B. der Eurozone, dem Schengen-Raum oder dem Zollgebiet der Union. Ausnahmen können dabei sowohl für einzelne Teile als auch für einen ganzen Mitgliedstaat gelten, so wie umgekehrt einzelne Gebiete als auch ganze Staaten, die nicht zum Gebiet der EU gehören, in bestimmten Bereichen doch dem EU-Recht unterliegen können.

Sonderfälle innerhalb des Gebietes der Europäischen Union bilden dabei insbesondere die in Artikel 349 und 355 Absatz 1 des AEUV aufgezählten, zum Staatsgebiet Frankreichs, Portugals und Spaniens gehörenden Gebiete in äußerster Randlage, Sonderfälle außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, die aber zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gehören und ein besonderes Assoziierungsverhältnis zur Europäischen Union unterhalten, die in Anhang II des AEUV aufgezählten, zum Hoheitsgebiet Dänemarks, Frankreichs und der Niederlande gehörenden Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.[1] Gemäß Artikel 355 Absatz des AEUV kann der Europäische Rat auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaates einen Beschluss zur Änderung des europarechtlichen Status der dänischen, französischen und niederländischen Gebiete aus diesem beiden Kategorien fassen und damit das Gebiet der Europäischen Union ohne förmliche Vertragsrevision verändern.

Sonderfälle innerhalb des Gebietes der EU

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Gebiete in äußerster Randlage

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Karte der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (grün), sowie der Gebiete in äußerster Randlage (hellblau)

Gemäß Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die „Gebiete in äußerster Randlage“ (kurz GÄR; englisch Outermost regions, kurz OMR)[2] unter Berücksichtigung ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage (zum Beispiel Abgelegenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen. Trotz dieser Ausnahmen sind diese Gebiete vollwertige Teile des EU-Territoriums.[3]

Gebiete in äußerster Randlage sind derzeit sechs französische Gebiete - die fünf Übersee-Départements und die Collectivité Saint-Martin -, die portugiesischen Inselgruppen Azoren und Madeira und die spanischen Kanarischen Inseln. In der Vergangenheit gehörte auch Grönland zu dieser Kategorie, bevor es sich nach Erlangung der Landesautonomie 1982 in einer Volksabstimmung gegen die weitere Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften aussprach; seitdem gehört es europarechtlich zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Sonstige Gebiete

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Für weitere Gebiete von EU-Mitgliedsstaaten, die Teil des Gebietes der EU sind, gibt es Ausnahmeregelungen und Besonderheiten aufgrund der geografischen Lage, eines Autonomiestatus oder der außenpolitischen Umstände. Insbesondere gibt es zollrechtliche Ausnahmeregelungen.

Für Deutschland gilt, dass alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Europäischen Union sind, wobei Helgoland, die Exklave Büsingen am Hochrhein sowie die Freihäfen und die Duty-free-Bereiche der Flughäfen nicht zum Zollgebiet gehören. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Zollausschlussgebiete in anderen Mitgliedstaaten.

Der Nordteil der Insel Zypern gehört völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum Gebiet der EU. Er befindet sich jedoch nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern. Das Recht der Europäischen Union ist dort suspendiert.

Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außerhalb des Gebietes der EU

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Die einzigen Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten der EU, die explizit nicht Teil des Gebietes der EU sind, sind diejenigen der überseeischen Hoheitsgebiete Frankreichs, die nicht als Gebiete in äußerster Randlage zum Gebiet der EU gehören, alle überseeischen Hoheitsgebiete des Königreiches der Niederlande und die zwei autonomen Länder des Königreiches Dänemark, Grönland und die Färöer. Vor dem Brexit betraf dies auch die britischen Überseegebiete mit Ausnahme von Gibraltar sowie die britischen Crown dependencies.

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete

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Nach dem 4. Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Art. 198 bis 204 AEUV) sind die „Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ oder „Überseeischen Länder und Gebiete“ (kurz ÜLG; englisch Overseas countries and territories, kurz OCT)[4] Dänemarks, Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreiches mit der Europäischen Union assoziiert[5][6] (wobei die Klausel bezüglich des Vereinigten Königreiches durch den Brexit obsolet geworden ist). Sie gehören, obwohl sie zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, nicht zum Gebiet der Europäischen Union, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind. Insbesondere fallen gemäß Art. 200 AEUV bei der Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine und bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten in diese Gebiete nur in Sonderfällen Zölle an. Die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sind in Anhang II des AEUV explizit aufgelistet.[1]

Die Färöer sind derzeit das einzige innereuropäische Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, das nicht Teil der EU ist. Aufgrund einer Ausnahmeklausel im Vertrag über den Beitritt Dänemarks zu den Europäischen Gemeinschaften wurden sie von Anfang an vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.[7] Da die Färöer in Ausübung ihrer Autonomierechte gegen die Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften stimmten, blieb diese Ausnahme auf Dauer bestehen.[8] Die Färöer gehören auch nicht zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Übersicht über das Gebiet der Mitgliedstaaten nach europarechtlichen Status

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In der folgenden Tabelle sind alle Mitgliedstaaten sowie alle Gebiete mit EU-rechtlichen Besonderheiten nach Mitgliedstaat geordnet aufgeführt, wobei der Status als Teil der Gebiete in äußerster Randlage (GÄR) oder der Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sowie die Gültigkeit einzelner Aspekte des EU-Rechtes für das jeweilige Gebiet vermerkt wird. Gleichzeitig stellt die Tabelle alle Teile des Gebiets der Europäischen Union dar.[9]

Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­gebiet
der EU
Euro
Belgien
Belgien
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Bulgarien
Bulgarien
ja ja ja ja ja Mit Ausnahmen[10] ja ja nein, BGN
Danemark
Dänemark
ja ja ja ja ja ja ja ja nein, DKK
FrerFäröer nein nein nein nein nein Nein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)[11]
nein nein nein, DKK
GrnlandGrönland ÜLG Minimal nein nein nein Nein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)[11]
nein nein nein, DKK
Deutschland
Deutschland
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
BsingenBüsingen ja ja ja ja ja ja nein nein offiziell: nur EUR
faktisch: auch CHF
HelgolandHelgoland ja ja ja ja ja ja nein nein ja
Estland
Estland
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Finnland
Finnland
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
AlandÅland ja Mit Ausnahmen[12] ja ja ja ja nein ja ja
Frankreich
Frankreich
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
RunionRéunion ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
MayotteMayotte ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
GuayanafFranzösisch-Guayana ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
GuadeloupeGuadeloupe ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
MartiniqueMartinique ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
SaintMartinSaint-Martin ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja nein nein ja ja
SaintBarthlemySaint-Barthélemy ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein ja[13]
SaintPierreundMiquelonSaint-Pierre und Miquelon ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein ja[14]
PolynesienFranzösisch-Polynesien ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, XPF
NeukaledonienNeukaledonien ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, XPF
WallisundFutunaWallis und Futuna ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, XPF
FranzsischeSdundAntarktisgebiete
Französische Süd- und Antarktisgebiete
ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein ja
ClippertonInselClipperton-Insel nein Minimal ja unbewohnt unbewohnt nein nein nein ja
Griechenland
Griechenland
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
AthosAthos ja ja ja ja ja Mit Ausnahmen nein ja ja
Irland
Irland
ja ja ja ja ja Nur polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ja ja ja
Italien
Italien
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
CampionedItaliaCampione d’Italia ja ja ja ja ja ja nein ja nein, CHF
LivignoLivigno ja ja ja ja ja ja nein nein ja
Kroatien
Kroatien
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Lettland
Lettland
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Litauen
Litauen
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Luxemburg
Luxemburg
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Malta
Malta
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Niederland
Niederlande
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
NiederlandNiederlande ja ja ja ja ja ja ja ja ja
BonaireBonaire ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, USD
SabaSaba ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, USD
SintEustatiusSint Eustatius ÜLG Minimal ja ja ja nein nein nein nein, USD
ArubaAruba ÜLG Minimal ja ja nein nein nein nein nein, AWG
CuraaoCuraçao ÜLG Minimal ja ja nein nein nein nein nein, ANG
SintMaartenSint Maarten ÜLG Minimal ja ja nein nein nein nein nein, ANG
oesterre
Österreich
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Polen
Polen
ja ja ja ja ja ja ja ja nein, PLN
Portugal
Portugal
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
AzorenAzoren ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja ja ja ja ja
MadeiraMadeira ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja ja ja ja ja
Rumnien
Rumänien
ja ja ja ja ja Mit Ausnahmen[15] ja ja nein, RON
Slowakei
Slowakei
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Slowenien
Slowenien
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Spanien
Spanien
ja ja ja ja ja ja ja ja ja
KanarischeInseln
Kanarische Inseln
ja Mit Ausnahmen (GÄR) ja ja ja ja nein ja ja
Ceuta
Ceuta
ja Mit Ausnahmen ja ja ja de jure Ja,
aber Grenzkontrollen[16]
nein nein ja
Melilla
Melilla
ja Mit Ausnahmen ja ja ja de jure Ja,
aber Grenzkontrollen[16]
nein nein ja
Plazasdesoberana
Plazas de soberanía
ja[17] ja ja unbewohnt unbewohnt ja ja ja ja
Schweden
Schweden
ja ja ja ja ja ja ja ja nein, SEK
Tschechien
Tschechien
ja ja ja ja ja ja ja ja nein, CZK
Ungarn
Ungarn
ja ja ja ja ja ja ja ja nein, HUF
zypernrep
Republik Zypern
ja ja ja ja ja Nicht eingeführt ja ja ja
Zypernnord
Nordzypern
de jure Ja,
de facto Nein
Nein (Vertrags­anwendung suspendiert)[18] Nein (Vertrags­anwendung suspendiert) Teilweise[19] Teilweise[20] nein nein nein nein, TRY
UNPufferzone
UN-Pufferzone
ja ??? ??? ja ja nein nein ??? ja
Freihäfen sowie Duty-free-Bereiche an Flughäfen in verschiedenen Mitglieds­staaten ja ja ja unbewohnt unbewohnt Wie in Mitglieds­staat nein nein Währung des Mitglieds­staates
Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­union
der EU
Euro

Einzelnachweise

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  1. a b c Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016.
  2. Welche Gebiete „Gebiete in äußerster Randlage“ im Sinne des Art. 349 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, ergibt sich aus Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit dem 2010/718/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9. Dezember 2010, S. 4–5) und dem 2012/419/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 131–131) (alle abgerufen am 15. Dezember 2017).
  3. Jakob Lempp: Gebiete in äußerster Randlage der EU (Outermoust Regions „OMR“). In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 37–39.
  4. Der deutsche Sprachgebrauch in den offiziellen Rechtstexten der EU ist im Gegensatz zum englischen uneinheitlich. Während in Artikel 198 ff. und Artikel 355 AEUV sowie im Anhang II zum AEUV von "Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten" die Rede ist (siehe Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016), heißt es im Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (Amtsblatt der Europäischen Union, 7.10.2021) "Überseeische Länder und Gebiete".
  5. Katharina McLarren: From Colonialism to Climate Change. The EU and its Overseas Countries and Territories. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 40–42 (englisch).
  6. Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) | Access2Markets. Abgerufen am 5. Juni 2024.
  7. Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 25, 26, 27; Anhang I., I.4.; Protokoll Nr. 2 betreffend die Färöer. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 27.03.1972.
  8. Artikel 355, Absatz 5 a) AEUV, siehe Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016.
  9. Jan Niklas Rolf: Territoriale Sonderfälle innerhalb und außerhalb der EU. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 47–50.
  10. Grenzkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen aufgehoben, an den Landbinnengrenzen jedoch beibehalten, siehe [1]
  11. a b Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
  12. AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 2 – über die Ålandinseln
  13. Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union
  14. 1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte
  15. Grenzkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen aufgehoben, an den Landbinnengrenzen jedoch beibehalten, siehe [2].
  16. a b Schengen-Visa neben auf das Gebiet beschränkten Spezialvisa akzeptiert und Schengen-Besitzstand anwendbar, aber Sonderregelungen, die zu Grenzkontrollen führen, entsprechend Nachrichtenartikel zu Visaregelung, Nachrichtenartikel zu formaler Schengenraum-Mitgliedschaft, offizieller Darstellung des Schengen-Raums (PDF) und Antwort der EU-Kommission
  17. Gebiete unter spanischer Souveränität, die in keine Verwaltungsstrukturen eingebunden sind und keine Erwähnung in Verträgen zur EU oder Schengen-Raum finden, sodass für sie auch keine Ausnahmen definiert sind; entsprechend wie normales spanisches Staatsgebiet betrachtet wie in Artikel zum Status der Plazas de soberanía aufgeführt
  18. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 10 über Zypern
  19. Da der Nordteil der Republik Zypern 1974 von der Türkei besetzt wurde, das Territorium jedoch völkerrechtlich weiterhin Teil der Republik ist, werden die Regeln des zyprischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch auf Nordzyprer angewandt. Auch türkische Nordzyprer gelten für die Republik Zypern als Staatsbürger und sind folglich mit dem EU-Beitritt auch Unionsbürger, nicht jedoch Personen, die nach 1974 aus politischen Gründen auf der Insel angesiedelt wurden.
  20. Da die Republik Zypern ihr Hoheitsrecht im Norden der Insel nicht ausüben kann, kann sie dort auch keine Wahllokale eröffnen. Damit diejenigen Nordzyprer, die Staatsbürger sind, ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie Wahllokale in der Republik Zypern aufsuchen. Zwei der sechs zypriotischen Sitze im Europäischen Parlament sind eigentlich für türkische Zyprioten reserviert.sueddeutsche.de Jedoch wurde erst bei der Europawahl 2019 mit Niyazi Kızılyürek erstmals ein Nordzyprer ins Parlament gewählt.