Jugendmedienschutz

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Jugendmedienschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien.

Jugendmedienschutz in Deutschland

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Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes finden sich in Deutschland insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Außerdem berühren etliche Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuchs (StGB) den Jugendmedienschutz.

Bedeutung des Jugendschutzgesetzes im Kontext Jugendmedienschutz

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Die Regelungen zum Jugendmedienschutz im JuSchG betreffen im Schwerpunkt so genannte Trägermedien, also materiell greifbare Medien wie Bücher, Zeitschriften, Filmrollen, Videokassetten, CD-ROMs oder DVDs. Daneben gilt es auch für Telemedien mit Ausnahme des Rundfunks (§ 1 Abs. 1a und 2 JuSchG).

Bedeutung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags im Kontext Jugendmedienschutz

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Im von den Bundesländern vereinbarten JMStV sind Regelungen zu den Medien, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, nämlich Rundfunk- und Telemedien, zu finden. Hierzu zählen insbesondere Radio und TV (Rundfunkmedien) sowie das Internet mit seinen Diensten (Telemedium).

Im Kontext Jugendmedienschutz zu beachtende Bestimmungen des StGB

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Rechtlich relevante Einrichtungen des Jugendmedienschutzes

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In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von öffentlichen Einrichtungen, die auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz befasst sind:

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (vormals: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt (§§ 17 – 25 JuSchG). Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie kann Schriften, Ton- und Bildträger sowie Webseiten in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufnehmen (indizieren), womit bestimmte Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen für diese Medien in Kraft treten, so dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 15 JuSchG); vorsätzliche Verstöße gegen die Vertriebsbeschränkungen sind nach § 27 Abs. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien hat der Gesetzgeber der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) übertragen, das ihrer Tätigkeit zugrundeliegende Gesetzeswerk ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten, das heißt, sie prüft entsprechende Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen hingegen von den Landesmedienanstalten (§§ 14 – 17 JMStV).

Das Unternehmen jugendschutz.net ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden und unterstützt diese bei der Internet-Aufsicht.

Im Rahmen des Konzeptes der freiwilligen Selbstkontrolle übernehmen außerdem verschiedene von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle die Überprüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzes. Für Rundfunk und Telemedien (Internet) übernimmt die zuständige Landesmedienanstalt, handelnd durch ihr Organ KJM die Anerkennung einer entsprechenden Einrichtung (§ 19 JMStV). Im Geltungsbereich des JuSchG, das heißt in Bezug auf Filme und Computerspiele, obliegt die Anerkennung direkt den obersten Landesjugendbehörden (§ 14 JuSchG). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt im Bereich des Jugendmedienschutzes einem mehrstufigen Kontrollsystem, insbesondere seiner binnenpluralen, in der Gesamtgesellschaft verankerten Überwachung durch die Rundfunk- beziehungsweise Fernsehräte.

Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle sind beispielsweise:

Diskussionspapier zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

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Die Rundfunkkommission der Länder hat am 12. März 2014 beschlossen, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu novellieren. Dazu sollen Bürger in den Gestaltungsprozess im Rahmen einer Online-Konsultation eingebunden werden.[1]

Jugendmedienschutz in der Europäischen Union

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Im April 2009 wurden innerhalb des Safer-Internet-Aktionsplans (Safer Internet Programme) der Europäischen Kommission[2] auf einem Treffen des Runden Tisches („Youth Protection Roundtable“), der den Versuch repräsentieren sollte eine gemeinsame Sprache zwischen den Generationen, Wohlfahrtsarbeitern und Technikern zu finden, acht Leitsätze zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes und ein unverbindliches Toolkit[3] dazu vorgestellt.[4]

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) empfiehlt ihre Mitgliedsstaaten in einer Resolution vom 28. September 2009 die Förderung eines kinderfreundlichen, den sozialen und kulturellen Horizont über traditionelle geographische Grenzen hinweg erweiternden Internets, mit für Minderjährige angemessenen Internet- und Online-Medien-Diensten. Dazu gehörten zum Beispiel eine größere rechtliche Verantwortung der Internetzugangsanbieter für illegale Inhalte, die in einem weiteren Zusatzprotokoll der Konvention zu Cyber-Verbrechen (Convention on Cybercrime)[5] festgelegt werden könnte, die Entwicklung sicherer und beschränkter Intranets (so genannte „Gated Communities“) und eine Unterstützung dieser Ziele beim Internet Governance Forum und dem Europäischen Dialog zur Internet Governance.[6]

Pädagogische Aspekte des Jugendmedienschutzes

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Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen kommt der Förderung der Medienkompetenz eine besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendmedienschutzes zu. Eine bundesweite Initiative, die Eltern seit 2003 dabei unterstützt, ihre Kinder im Umgang mit Medien zu stärken ist „Schau hin! Was Dein Kind mit Medien macht“, ein Medienratgeber für Familien vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und anderen Partnern.

Schulleiterin und niedersächsische Digitalbotschafterin Silke Müller berichtet in ihrem Buch „Wir verlieren unsere Kinder“ unter anderem über Probleme Jugendlicher durch Social Media und fordert ein Smartphone-Verbot für unter 16-Jährige.[7] Andere warnen, ein Verbot würde Kinder nur davon abhalten, mit ihren Eltern und Lehrern über ihre Erfahrungen zu sprechen; die Aktivität würde im Fall eines Smartphone-Verbots lediglich im Verborgenen weitergehen.[8]

  • Roland Bornemann, Murad Erdemir (Hrsg.): NomosKommentar Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. 2. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-6502-7.
  • Roland Bornemann: Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien. 6. Auflage. Springer Verlag, Heidelberg 2017, ISBN 978-3-662-54477-8 (E-Book), ISBN 978-3-662-54476-1 (Hardcover).
  • Sandra Eifler: Das System des Jugendmedienschutzes in Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. JurPC Web-Dok. 40/2011 [1]
  • Anja Ohmer: Gefährliche Bücher? – Zeitgenössische Literatur im Spannungsfeld zwischen Kunst und Zensur. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2000.
  • The Berkman Center for Internet & Society: Enhancing Child Safety and Online Technologies. Internet Safety Technical Task Force – Multi-State Working Group on Social Networking. (Meta-Studie; engl.). 14. Januar 2009.

Einzelnachweise

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  1. Dialogportal zur Novellierung des Jugendmedienschutzes (Memento vom 24. März 2014 im Webarchiv archive.today)
  2. Europäische Kommission: Safer Internet Programme: the main framework for European policy
  3. "Youth Protection Roundtable": YPRT Toolkit (engl.). (PDF; 1,5 MB) Abgerufen am 3. April 2009.
  4. heise online: Filtersoftware und Medienkompetenz sollen Jugendschutz stärken. 3. April 2009.
  5. Convention on Cybercrime. Budapest 23. November 2001.
  6. PACE - Doc. 11924 (2009) - The promotion of Internet and online media services appropriate for minors. Abgerufen am 5. November 2018.
  7. Ben Kendal: Foltervideos, Kinderpornografie, Mobbing: Hilft da wirklich ein Smartphone-Verbot für Kinder, Frau Müller? In: rnd.de. 5. Mai 2023, abgerufen am 8. Mai 2023.
  8. Judith von Plato: Gefahren digitaler Medien: Warum Experten ein Handyverbot für Kinder ablehnen. In: rnd.de. 5. Mai 2023, abgerufen am 5. Mai 2023.