Laudemium
Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine ursprünglich mittelalterliche, aber auch bis in das 19. Jahrhundert zu leistende Abgabe, die als Steuer bei Besitzwechsel durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwei bis fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen Relevium konnte das Laudemium im römisch-deutschen Reich auch die Lehnware (Lehngeld) bezeichnen, die als Zahlung an den Lehnsherrn und hier vor allem an den König in der Regel bei Erhebung in den Reichsfürstenstand zu leisten war und deren Leistung vereinzelt seit 1002, vermehrt seit Ende des 12. Jahrhunderts bezeugt ist.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Dieter Hägermann: Laudemium. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 5. Artemis & Winkler, München/Zürich 1991, ISBN 3-7608-8905-0, Sp. 1753 (mit Literatur).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Laudemium im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte digital (Auszug)
- Literatur im Opac der Regesta Imperii
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Auszug aus: Ansprache des Ministerial-Commissärs Franz Ritter von Kalchberg an seine lieben Landsleute über die Ministerial-Verordnung vom 12. September 1849, die Grundentlastung im Kronlande Steiermark betreffend. Gedruckt bei A. Leykam’s Erben, Gratz 1849. Seite 15.