Inter partes und inter omnes

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Als Wirkung inter partes (lat.: „zwischen den Parteien“) bezeichnen Juristen die Wirkung einer (normalerweise gerichtlichen) Entscheidung, wenn diese keine allgemeine Gültigkeit für alle besitzt, sondern nur für die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien gilt (siehe § 325 ZPO).

Allgemeine Gültigkeit besitzen beispielsweise manche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft entfalten (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG), oder stattgebende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte im abstrakten Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Auch ein der Klage stattgebendes Urteil im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren wirkt nicht nur zwischen den am Prozess Beteiligten, sondern gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Die Wirkung solcher Entscheidungen wird dann mit inter omnes (lat. „unter allen“) oder erga omnes (lat. „gegenüber allen“) bezeichnet. Ein die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage abweisendes Sachurteil entfaltet dagegen mangels einer dem § 248 Abs. 1 AktG entsprechenden Regelung keine Rechtskraft für alle, sondern erfasst nur die Prozessparteien.

Schuldverhältnisse hingegen haben grundsätzlich nur Wirkung inter partes (sog. Relativität der Schuldverhältnisse); Ausnahmen dazu bilden der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) und das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe positive Wirkungen entfalten. Verträge zulasten Dritter sind grundsätzlich unzulässig.