Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

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Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ)
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Emblem des IStGHJ
Flagge
Flagge der Vereinten Nationen
Bild
Dienstgebäude des IStGHJ in Den Haag
Englische Bezeichnung International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY)
Französische Bezeichnung Tribunal pénal international pour l’ex-Yougoslavie (TPIY)
Organisationsart Ad-hoc-Strafgerichtshof
Sitz der Organe NiederlandeNiederlande Den Haag, Niederlande
Vorsitz Richter Malta Carmel A. Agius, Präsident (ab November 2015)
Gründung 25. Mai 1993
Auflösung 31. Dezember 2017[1]
Oberorganisation Sicherheitsrat der
Vereinte NationenVereinte Nationen Vereinten Nationen
www.icty.org

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (kurz IStGHJ; englisch International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, kurz ICTY; französisch Tribunal pénal international pour l’ex-Yougoslavie, kurz TPIY; bosnisch/kroatisch/serbisch Međunarodni krivični sud za bivšu Jugoslaviju, kurz MKSJ), umgangssprachlich häufig auch UN-Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal genannt, war ein von 1993 bis 2017 bestehender Ad-hoc-Strafgerichtshof mit Sitz im niederländischen Den Haag. Er war für die Verfolgung schwerer Verbrechen zuständig, die seit 1991 in den Jugoslawienkriegen begangen wurden.

Der Strafgerichtshof wurde durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993 geschaffen. Die letzten Chefankläger waren von 1999 bis 2007 die Schweizerin Carla Del Ponte und ab 2008 der Belgier Serge Brammertz. Von den insgesamt 161 angeklagten Personen wurden 84 Personen verurteilt. Das letzte Strafverfahren wurde am 29. November 2017 abgeschlossen. Zum 31. Dezember 2017 wurde der Strafgerichtshof offiziell geschlossen.[2]

Als gemeinsame Nachfolgeeinrichtung des IStGHJ und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (IStGHR) fungiert seit Juli 2012 der Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe. In einer Übergangszeit bis 2014 bestand er parallel zu den beiden Ad-hoc-Gerichtshöfen.

Für die Verfolgung von Straftaten, die im Zuge des Kosovokriegs zwischen 1999 und 2000 begangen wurden und der UÇK oder ihren Kommandanten zur Last gelegt werden, wurde das Kosovo Specialist Chambers and Specialist Prosecutor’s Office (KSC & SPO) in Den Haag gebildet,[3] vor dem derzeit u. a. das Verfahren gegen den ehemaligen Staatspräsidenten des Kosovo, Hashim Thaçi, anhängig ist.[4]

Der Name des Gerichts im Statut lautete in Langform auf Englisch International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991 (deutsch ursprünglich Internationales Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht).[5]

Die deutsche Bezeichnung Gerichtshof für ein Gericht mit sowohl territorial als auch sachlich begrenzter Gerichtsbarkeit, das auf Englisch/Französisch/Spanisch/Russisch Tribunal heißt (chinesisch 法庭 fǎtíng; nicht: Court/Cour/Corte/Суд sud/法院 fǎyuàn), ist ungewöhnlich und entspricht auch nicht der ursprünglichen offiziellen Übersetzung, hat sich für IStGHJ und IStGHR aber durchgesetzt.

Zuständigkeiten

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Gemäß dem Statut hatte der Strafgerichtshof folgende Zuständigkeiten:

  • Sachlich: Der Gerichtshof war befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut Art. 2 bis 5). Hinzu kamen Missachtung des Gerichts (Verfahrensordnung Art. 77) und Falschaussage (Verfahrensordnung Art. 91).
  • Persönlich: Die Gerichtsbarkeit umfasste ausschließlich natürliche Personen (keine Organisationen oder Regierungen).
  • Räumlich: auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten.
  • Zeitlich: seit 1991 begangene Straftaten.
  • Konkurrierend: Der Gerichtshof hatte Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten.

Als Höchststrafe war lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den Strafvollzug nach dem Ende des Verfahrens war der Strafgerichtshof nicht zuständig. Eine Reihe von Staaten hatten sich in Verträgen mit den Vereinten Nationen bereit erklärt, Verurteilte zur Verbüßung der Reststrafe entgegenzunehmen (siehe unten).

Der Gerichtshof konnte Verfahren auch an zuständige nationale Gerichte wie die Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad überweisen.

Der Strafgerichtshof bestand aus den Kammern, der Anklagebehörde und der Kanzlei (Statut Art. 11).

Richter und Kammern

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Dem Gerichtshof gehörten 16 ständige Richter an, die sich auf drei Strafkammern und eine Berufungskammer verteilen. 14 der ständigen Richter wurden durch die UN-Generalversammlung aus einer vom UN-Sicherheitsrat festgelegten Liste gewählt. Die zwei weiteren ständigen Richter wurden vom Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nach Absprache mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aus dem Kreis der Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ernannt. Die ständigen Richter wählten aus ihren Reihen den Präsidenten des Strafgerichtshofes. Neben den ständigen Richtern gab es einen Bestand von 27 Ad-litem-Richtern, von denen bis zu 12 gleichzeitig zur Mitwirkung an einzelnen Verfahren berufen waren.

Die drei Strafkammern verhandelten in erster Instanz. Sie waren jeweils mit dreien der durch die UN-Generalversammlung gewählten ständigen Richter besetzt. Kammern mit Ad-litem-Richtern waren in Sektionen unterteilt.

Die Berufungskammer bestand aus sieben ständigen Richtern, darunter die zwei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda ernannten Richter. Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien war kraft Amtes zugleich Vorsitzender der Berufungskammer. Die sieben Richter der Berufungskammer bildeten gleichzeitig die Berufungskammer für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda.

Anklagebehörde

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Der Anklagebehörde (Statut Art. 16) stand ein unabhängig arbeitender Chefankläger vor. Ernannt wurde dieser – auf Vorschlag des UN-Generalsekretärs – vom UN-Sicherheitsrat.

Die Kanzlei (Statut Art. 17) war für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Gerichtshof verantwortlich.

Prozesse konnten nur gegen persönlich Anwesende geführt werden. Jeweils drei Richter leiteten das Hauptverfahren und bestimmten anschließend mit 2:1-Mehrheit oder einstimmig das Urteil ohne Hilfe von Schöffen oder Geschworenen. Die Berufungskammer entschied mit einfacher Mehrheit. Manche Richter beurteilten zugleich mehrere Verfahren. Es gab aktenkundige Ersatzrichter.

Verurteilte und Ankläger konnten einmal Berufung einlegen. In Ausnahmefällen, wenn neuere Ermittlungsergebnisse wesentliche Zweifel aufwarfen, hob eine weitere Berufungskammer ein bereits rechtskräftiges Berufungsurteil auf. Im Fall Duško Tadić[6] wurde nach dem rechtskräftigen Schuldspruch die Anklage ausgeweitet und neuerlich verhandelt, ohne dass dies als unzulässige Doppelbestrafung angesehen wurde. Im Fall Haradinaj et al. kam es nach dem rechtskräftigen Freispruch zu einer weiteren Anklage, da nachträglich belastendes Material aufgetaucht war.

Einzig zulässige Strafe war Freiheitsstrafe, die nach oben unbegrenzt verhängt werden konnte. Sowohl lebenslängliche Haftstrafen als auch Zeitstrafen wurden ausgesprochen. Die Zeitstrafen waren teils sehr lang: in erster Instanz bis zu 46 Jahre (Radislav Krstić), im Berufungsurteil bis zu 40 Jahre (Milomir Stakić und Goran Jelisić).

Als Haftanstalt für die Untersuchungshaft und die Dauer des Verfahrens diente die United Nations Detention Unit im Den Haager Stadtteil Scheveningen.

Die Reststrafe (Dauer der Haftstrafe abzüglich Auslieferungshaft und Inhaftierung in Den Haag) wird im gewöhnlichen Strafvollzug eines Vertragsstaates verbüßt (Statut Art. 27). Folgende Staaten inhaftieren rechtskräftig Verurteilte: Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Dänemark, Großbritannien, Belgien, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Spanien. Weitere Vertragsstaaten ohne Transfer: Polen, Slowakei, Ukraine, Albanien, Portugal.[7]

Der Etat des Gerichtshofs wurde von der UN-Generalversammlung verabschiedet (Statut Art. 32). Ferner finanzierte sich das Gericht durch Spenden von Staaten oder überstaatlichen Organisationen wie zum Beispiel der Europäischen Kommission. Über die Höhe des Etats und die Spender informierte der Gerichtshof in seinen Jahresberichten.[8][9][10][11] Das Budget betrug etwa 150 Millionen US-Dollar pro Jahr.[12]

Insgesamt waren 919 Angestellte aus 76 Nationen beschäftigt.

Der ursprünglich als erster Chefankläger ausersehene Venezolaner Escovar Salom sagte ab. Chefankläger waren:

Bis zur Umstrukturierung des Strafgerichtshofs im September 2003 war der Chefankläger zugleich Chefankläger des zweiten UN-Tribunals, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Präsidenten (Vorsitzende des Richterkollegiums) waren:

Richterkollegium (ständige Richter)

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Zuletzt:

  • Malta Carmel A. Agius, Präsident
  • China Volksrepublik Liu Daqun, Vizepräsident
  • Togo Koffi Kumelio Afande
  • FrankreichFrankreich Jean-Claude Antonetti
  • Belgien Guy Delvoie
  • Deutschland Christoph Flügge
  • Bahamas Burton Hall
  • Pakistan Khalida Khan
  • Korea Sud O-Gon Kwon
  • Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Theodor Meron
  • Sudafrika Bakone Justice Moloto
  • Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Howard Morrison
  • Senegal Mandiaye Niang
  • NiederlandeNiederlande Alphons M.M. Orie
  • ItalienItalien Fausto Pocar

Ehemalige ständige Richter:

Georges Abi-Saab (Ägypten), Mohamed Bennouna (Marokko), Iain Bonomy (Vereinigtes Königreich), Antonio Cassese (Italien), Jules Deschênes (Kanada), Amin El Abbassi El Mahdi (Ägypten), Asoka de Zoysa Gunawardana (Sri Lanka), Mehmet Güney (Türkei), David Anthony Hunt (Australien), Saad Saood Jan (Pakistan), Claude Jorda (Frankreich), Adolphus Godwin Karibi-Whyte (Nigeria), Germain Le Foyer De Costil (Frankreich), Haopei Li (China), Richard George May (Vereinigtes Königreich), Gabrielle Kirk McDonald (USA), Florence Ndepele Mwachande Mumba (Sambia), Rafael Nieto Navia (Kolumbien), Elizabeth Odio Benito (Costa Rica), Kevin Parker (Australien), Arlette Ramaroson (Madagaskar), Patrick L. Robinson (Jamaika), Almiro Simões Rodrigues (Portugal), Fouad Abdel-Moneim Riad (Ägypten), Wolfgang Schomburg (Deutschland), William Hussein Sekule (Tansania), Mohamed Shahabuddeen (Guyana), Rustam S. Sidhwa (Pakistan), Sir Ninian Stephen (Australien), Christine Van den Wyngaert (Belgien), Lal Chand Vohrah (Malaysia), Patricia M. Wald (USA), Wang Tieya (China), Bakhtiyar Tuzmukhamedov (Russland), Andresia Vaz (Senegal), Inés Mónica Weinberg de Roca (Argentinien)

Ad-litem-Richter

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Zur Verstärkung der ständigen Richter wurden in einzelnen Prozessen sogenannte Ad-litem-Richter eingesetzt. Zuletzt waren dies:

Ehemalige Ad-litem-Richter:

Carmen Maria Argibay (Argentinien), Hans Henrik Brydensholt (Dänemark), Maureen Harding Clark (Irland), Justice Ali Nawaz Chowhan (Pakistan), Pedro David (Argentinien), Fatoumata Dembélé Diarra (Mali), Albin Eser (Deutschland), Elizabeth Gwaunza (Simbabwe), Mohammed El Habib Fassi Fihri (Marokko), Claude Hanoteau (Frankreich), Frederik Harhoff (Dänemark), Frank Höpfel (Österreich), Ivana Janu (Tschechien), Tsvetana Kamenova (Bulgarien), Uldis Kinis (Lettland), Per-Johan Viktor Lindholm (Finnland), Joaquín Martín Canivell (Spanien), Janet M. Nosworthy (Jamaika), Prisca Matimba Nyambe (Sambia), Michèle Picard (Frankreich), Árpád Prandler (Ungarn), Kimberly Prost (Kanada), Vonimbolana Rasoazanany (Madagaskar), Amarjeet Singh (Singapur), Ole Bjørn Støle (Norwegen), Albertus Swart (Niederlande), György Szénási (Ungarn), Chikako Taya (Japan), Krister Thelin (Schweden), Stefan Trechsel (Schweiz), Volodymyr Vassylenko (Ukraine), Sharon Williams (Kanada)

Leiter der Kanzlei waren:

Eine der Haftzellen (15 m²) in der Haftanstalt des Tribunals

Seitdem der Strafgerichtshof im Dezember 1994 seine Tätigkeit voll aufnehmen konnte, wurden richterlich bestätigte Anklageschriften gegen 161 Verdächtigte veröffentlicht, 133 davon fanden sich – zwangsweise oder freiwillig – beim Tribunal ein.

Seit der Festnahme von Goran Hadžić am 20. Juli 2011 ist keiner der Angeklagten mehr flüchtig.

In 36 Fällen wurde die Anklage zurückgezogen: Gegen 20 Personen wurde die Anklage im Vorverfahren mangels belastendem Material eingestellt, 10 Angeklagte starben noch vor ihrer Auslieferung, 6 während des Hauptverfahrens.

In den rechtsgültigen Urteilen des Strafgerichtshofes kam es bis November 2017 zu 83 Schuld- und 19 Freisprüchen; 13 Angeklagte wurden an andere Gerichte ausgeliefert.[13] Bis 2011 bekannten sich 20 Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig.

Am 13. September 2011 gab es 35 laufende Verfahren: 16 Berufungsverfahren, 17 Verfahren der 1. Instanz und 2 Vorverfahren (Goran Hadžić und Ratko Mladić).[14]

Die Fälle der UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj wurden im Juli 2010 wieder aufgenommen. Am 29. November 2012 befand man alle drei Kommandeure für nicht schuldig.[15]

Besonderes Interesse erregte der im Februar 2002 begonnene Prozess gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), Jugoslawiens sowie Serbiens ehemaligen Präsidenten, der im März 2006 kurz vor Ende seines Prozesses in Untersuchungshaft verstarb. Er war in der jüngeren Rechtsgeschichte das erste noch amtierende Staatsoberhaupt, das vor einem internationalen Strafgericht angeklagt wurde.[16]

Angeklagt waren:

Name Nationalität Schuld-
bekenntnis
Urteil in 1. Instanz *
(Jahre Haft)
Berufungs-
urteil
Anmerkungen
Rahim Ademi Kosovo-Albaner nicht schuldig ausgeliefert in Kroatien freigesprochen
Mehmed Alagić Bosniake nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Zlatko Aleksovski Bosnischer Kroate nicht schuldig 2,5 7
Stipo Alilović Bosnischer Kroate vor Prozessbeginn verstorben
Milan Babić Kroatischer Serbe schuldig 13 13
Mirko Babić Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Haradin Bala Kosovo-Albaner schuldig 13 13
Idriz Balaj Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Aufhebung neue Anklage
WAV* Balaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Nenad Banović Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Predrag Banović Bosnischer Serbe schuldig 8 keine Berufung
Ljubiša Beara Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Vidoje Blagojević Bosnischer Serbe nicht schuldig 18 15
Tihomir Blaškić Bosnischer Kroate nicht schuldig 45 9
Janko Bobetko Kroate vor Prozessbeginn verstorben
Ljubomir Borovčanin Bosnischer Serbe nicht schuldig 17 keine Berufung
Goran Borovnica Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Ljube Boškoski Mazedonier nicht schuldig Freispruch Freispruch
Lahi Brahimaj Kosovo-Albaner nicht schuldig 6 6 neue Anklage
WAV* Brahimaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Miroslav Bralo Bosnischer Kroate schuldig 20 20
Radoslav Brđanin Bosnischer Serbe nicht schuldig 32 30
Mario Čerkez Bosnischer Kroate nicht schuldig 15 6
Ivan Čermak Kroate nicht schuldig Freispruch Freispruch
Ranko Češić Bosnischer Serbe schuldig 18 keine Berufung
Valentin Ćorić Bosnischer Kroate nicht schuldig 16 16
Zejnil Delalić Bosniake nicht schuldig Freispruch Freispruch
Hazim Delić Bosniake nicht schuldig 18 18
Rasim Delić Bosniake nicht schuldig 3 keine Berufung (verstorben)
Miroslav Deronjić Bosnischer Serbe schuldig 10 keine Berufung
Slavko Dokmanović Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Vlastimir Đorđević Serbe nicht schuldig 27 18
Damir Došen Bosnischer Serbe schuldig 5 keine Berufung
Simo Drljača Bosnischer Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Đorđe Đukić Bosnischer Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Dražen Erdemović Bosnischer Kroate schuldig 10 5
Anto Furundžija Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 10
Dušan Fuštar Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 9 Jahre Haft
Dragan Gagović Bosnischer Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Stanislav Galić Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 lebenslang
Ante Gotovina Kroate nicht schuldig 24 Freispruch
Zdravko Govedarica Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
(?) Gruban Anklage zurückgezogen
Momčilo Gruban Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 7 Jahre Haft
Milan Gvero Bosnischer Serbe nicht schuldig 5 keine Berufung (verstorben)
Goran Hadžić Kroatischer Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Enver Hadžihasanović Bosniake nicht schuldig 5 3,5
Sefer Halilović Bosniake nicht schuldig Freispruch Freispruch
Ramush Haradinaj Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Aufhebung neue Anklage
WAV* Haradinaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Janko Janjić Bosnischer Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Nikica Janjić Bosnischer Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Gojko Janković Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 34 Jahre Haft
Goran Jelisić Bosnischer Serbe schuldig 40 40
Dragan Jokić Bosnischer Serbe nicht schuldig 9 9
Miodrag Jokić Serbe schuldig 7 7
Drago Josipović Bosnischer Kroate nicht schuldig 15 12
Radovan Karadžić Bosnischer Serbe nicht schuldig 40 lebenslang
Marinko Katava Bosnischer Kroate Anklage zurückgezogen
Duško Knežević Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 31 Jahre Haft
Dragan Kolundžija Bosnischer Serbe schuldig 3 keine Berufung
Dragan Kondić Anklage zurückgezogen
Dario Kordić Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 25
Milojica Kos nicht schuldig 6 keine Berufung
Predrag Kostić Anklage zurückgezogen
Radomir Kovač Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20
Milan Kovačević Bosnischer Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Vladimir Kovačević Montenegr. Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Serbien verhandlungsunfähig
Momčilo Krajišnik Bosnischer Serbe nicht schuldig 27 20
Milorad Krnojelac Bosnischer Serbe nicht schuldig 7,5 15
Radislav Krstić Bosnischer Serbe nicht schuldig 46 35
Amir Kubura Bosniake nicht schuldig 2,5 2
Dragoljub Kunarac Bosnischer Serbe nicht schuldig 28 28
Mirjan Kupreškić Bosnischer Kroate nicht schuldig 8 Freispruch
Vlatko Kupreškić Bosnischer Kroate nicht schuldig 6 Freispruch
Zoran Kupreškić Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 Freispruch
Miroslav Kvočka Bosnischer Serbe nicht schuldig 7 7
Goran Lajić Anklage zurückgezogen
Esad Landžo Bosniake nicht schuldig 15 15
Vladimir Lazarević Serbe nicht schuldig 15 14
Fatmir Limaj Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Freispruch
Paško Ljubičić Bosnischer Kroate nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 10 Jahre Haft
Milan Lukić Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Sredoje Lukić Bosnischer Serbe nicht schuldig 30 27
Sreten Lukić Serbe nicht schuldig 22 20
Zoran Marinić Anklage zurückgezogen
Mladen Markač Kroate nicht schuldig 18 Freispruch
Milan Martić Kroatischer Serbe nicht schuldig 35 35
Vinko Martinović Bosnischer Kroate nicht schuldig 18 18
Željko Mejakić Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 21 Jahre Haft
Radivoje Miletić Bosnischer Serbe nicht schuldig 19 18
Slobodan Miljković Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Dragomir Milošević Bosnischer Serbe nicht schuldig 33 29
Slobodan Milošević Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Milan Milutinović Serbe nicht schuldig Freispruch Freispruch
Ratko Mladić Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Darko Mrđa Bosnischer Serbe schuldig 17 keine Berufung
Mile Mrkšić Kroatischer Serbe nicht schuldig 20 20
Zdravko Mucić Bosnischer Kroate nicht schuldig 7 9
Agim Murtezi Kosovo-Albaner Anklage zurückgezogen
Isak Musliu Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Freispruch
Mladen Naletilić Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Dragan Nikolić Bosnischer Serbe schuldig 23 20
Drago Nikolić Bosnischer Serbe nicht schuldig 35 35
Momir Nikolić Bosnischer Serbe schuldig 27 20
Mirko Norac Kroate nicht schuldig ausgeliefert in Kroatien 6 Jahre Haft
Dragan Obrenović Bosnischer Serbe schuldig 17 keine Berufung
Dragoljub Ojdanić Serbe nicht schuldig 15 Berufung zurückgezogen
Naser Orić Bosniake nicht schuldig 2 Freispruch
Vinko Pandurević Bosnischer Serbe nicht schuldig 13 13
Dragan Papić Bosnischer Kroate nicht schuldig Freispruch Freispruch
Nedeljko Paspalj Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Nebojša Pavković Serbe nicht schuldig 22 22
Milan Pavlić Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Momčilo Perišić Serbe nicht schuldig 27 Freispruch
Biljana Plavšić Bosnische Serbin schuldig 11 keine Berufung
Milivoj Petković Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Milutin Popović Serbe Anklage zurückgezogen
Vujadin Popović Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Slobodan Praljak Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20 Suizid während der Urteilsverkündung 2017
Dragoljub Prcać Bosnischer Serbe nicht schuldig 5 5
Draženko Predojević Serbe Anklage zurückgezogen
Jadranko Prlić Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 25
Berislav Pušić Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 10
Miroslav Radić Serbe nicht schuldig Freispruch Freispruch
Mlađo Radić Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20
Ivica Rajić Bosnischer Kroate schuldig 12 keine Berufung
Mitar Rašević Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 8,5 Jahre Haft
Željko Ražnatović „Arkan“ Serbe in Belgrad ermordet
Nikola Šainović Serbe nicht schuldig 22 18
Ivan Šantić Anklage zurückgezogen
Vladimir Šantić Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 18
Dragomir Šaponja Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Željko Savić Anklage zurückgezogen
Vojislav Šešelj Serbe nicht schuldig Freispruch 10 11 Jahre in Untersuchungshaft bis zur ersten Urteilsverkündung, nach Verurteilung im Berufungsverfahren nicht wieder in Haft, da die Strafe kürzer als die bereits verbüßte Untersuchungshaft war
Duško Sikirica Bosnischer Serbe schuldig 15 keine Berufung
Franko Simatović Serbe nicht schuldig Freispruch Aufhebung 12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Blagoje Simić Bosnischer Serbe nicht schuldig 17 15
Milan Simić Serbe schuldig 5 keine Berufung
Pero Skopljak Kroate Anklage zurückgezogen
Veselin Šljivančanin Montenegriner nicht schuldig 5 17 auf 10 Jahre reduziert
Milomir Stakić Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang 40
Jovica Stanišić Serbe nicht schuldig Freispruch Aufhebung 12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Mićo Stanišić Bosnischer Serbe nicht schuldig 22 22
Radovan Stanković Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 20 Jahre Haft
Bruno Stojić Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Vlajko Stojiljković Serbe vor Prozessbeginn verstorben
Pavle Strugar Montenegriner nicht schuldig 8 7,5
Duško Tadić Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20 nachträglich weitere Anklage
weiteres Urteil von 25 Jahren
zweites Berufungsurteil: 20 Jahre
Miroslav Tadić Bosnischer Serbe nicht schuldig 8 keine Berufung
Momir Talić Bosnischer Serbe nicht schuldig vor Prozessende verstorben
Johan Tarčulovski Mazedonier nicht schuldig 12 12
Nedjeljko Timarac Bosnischer Serbe Anklage zurückgezogen
Stevan Todorović Bosnischer Serbe schuldig 10 keine Berufung
Savo Todović Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 12,5 Jahre Haft
Zdravko Tolimir Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang in Haft verstorben
Milorad Trbić Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert in Bosnien 30 Jahre Haft
Mitar Vasiljević Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 15
Zoran Vuković Bosnischer Serbe nicht schuldig 12 12
Simo Zarić Bosnischer Serbe nicht schuldig 6 keine Berufung
Milan Zec Serbe Anklage zurückgezogen
Dragan Zelenović Bosnischer Serbe schuldig 15 15
Zoran Žigić Bosnischer Serbe nicht schuldig 25 25
Stojan Župljanin Bosnischer Serbe nicht schuldig 22 22

Quelle:[17]
*) Die Zahl bezeichnet die Haftdauer in Jahren; WAV ist die Abkürzung von Wiederaufnahmeverfahren nach Urteilsaufhebung.

Wenn es kein Berufungsurteil gibt, wurde entweder auf die Berufung verzichtet oder diese als unbegründet verworfen, weil im Antrag keine gravierende Fehleinschätzung der 1. Instanz behauptet und begründet worden war.

Mit der feierlichen Eröffnung des Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe im Juli 2013 wird zahlreiches Personal für Presseabteilung, Übersetzungen und Archive schrittweise in dieses neuerrichtete Tribunal wechseln. Künftig wird der Residualmechanismus Haftentlassungen, Hafterleichterungen, Medienarbeit etc. regeln. Hadžić verstarb 2016, Mladić wurde am 22. November 2017 zu lebenslänglicher Haft verurteilt, am 29. November 2017 wurden die letzten Urteile gegen bosnisch-kroatische Angeklagte bestätigt. Mit Ende 2017 wurde der IStGHJ geschlossen; Berufungen sind in Zukunft an den Residualmechanismus zu richten. In Banja Luka und Sarajevo wurde jeweils ein Informationszentrum mit Zugang zu allen Audiodateien und über 2.000.000 Dokumenten errichtet.[18]

Kosta Čavoški, serbischer Professor für Völkerrecht, dem wegen behaupteter Verbindungen zu Kriegsverbrechern die Einreise nach Bosnien-Herzegowina nicht mehr gestattet ist,[19] kritisierte unter anderem, dass das Tribunal völkerrechtswidrig gegründet worden sei. Es basiere auf einer großzügigen Interpretation des Kapitels VII der UN-Charta, in dem von „besonderen Maßnahmen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“, die Rede sei.[20] Angeklagte wie der ehemalige serbische und jugoslawische Präsident Slobodan Milošević seien in verfassungswidriger Weise entführt oder ausgeliefert worden.[20] Dieser sei auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt worden.[21] Dieser Argumentation folgt der Rechtswissenschaftler Konstantinos D. Magliveras, der beklagt, dass das Tribunal seine eigenen Regeln nach Belieben gestalte und keiner unabhängigen Kontrolle unterstehe. Da der Ankläger ein Organ des Tribunals sei, komme ihm eine dominierende Stellung im Verfahren zu. Aussagen von Zeugen, deren Identität vom Gericht geheim gehalten werde, seien als Beweismittel zulässig.[22] Ebenso sei zu kritisieren, dass keine Appellationsmöglichkeit für verurteilte Angeklagte gegeben sei. Norman Paech, emeritierter Hochschullehrer und Politiker der Linken, ist der Ansicht, dass das Tribunal politisch instrumentalisiert werde.[23] Weiterhin hieß es, dass sich das Tribunal nur für Verbrechen interessiere, die von Tätern ehemals jugoslawischer Nationalität verübt worden seien, während Hinweisen auf Kriegsverbrechen von NATO-Mitgliedsstaaten nicht nachgegangen werde.[24][25] Schließlich würden Angeklagte serbischer Nationalität gegenüber anderen benachteiligt: Während viele muslimische oder kroatische Angeklagte mit verhältnismäßig geringen Haftstrafen davonkämen, würden Angeklagte wie zum Beispiel Biljana Plavšić meist zu langen Haftstrafen verurteilt.[20]

Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Mai 2000 im Fall Naletilic gegen Kroatien entschieden, dass das Jugoslawien-Tribunal ein internationales Gericht sei, das in Anbetracht des Inhalts seines Statuts und seiner Prozessordnung alle notwendigen Sicherheiten für einen fairen Prozess biete, einschließlich derjenigen der Unbefangenheit und Unabhängigkeit (in view of the content of its Statute and Rules of Procedure, offers all the necessary guarantees including those of impartiality and independence).[26]

Dokumentationen

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Commons: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. The ICTY renders its final judgement in the Prlić et al. appeal case
  2. Caroline Fetscher: Das Jugoslawien-Tribunal - eine Bilanz. In: Der Tagesspiegel. 29. November 2017, archiviert vom Original am 29. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2021.
  3. www.scp-ks.org
  4. Hashim Thaçi: Ex-Präsident des Kosovo plädiert in Den Haag auf unschuldig. In: Die Zeit. 9. November 2020, abgerufen am 1. März 2022.
  5. S/25704 auf Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch; konsolidierte Fassung auf Englisch (2002); vgl. S/RES/827 auf Deutsch
  6. Tadić (IT-94-1). In: United Nations International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 8. Mai 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  7. Enforcement of Sentences. In: United Nations International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 18. Februar 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  8. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Twelfth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 405 kB) 17. August 2005, S. 47, 61, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  9. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Thirteenth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 222kB) 21. August 2006, S. 24, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  10. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Fourteenth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 198 kB) 1. August 2007, S. 23–25, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  11. Annual Reports. In: United Nations International Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 24. April 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  12. The Cost of Justice. In: United Nation International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 10. Mai 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  13. ICTY Facts & Figures. (PDF; 696 kB) In: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. November 2017, archiviert vom Original am 18. Februar 2021; abgerufen am 29. November 2017 (englisch).
  14. Offizielle Anklagestatistik des Tribunals (Memento vom 26. Januar 2009 im Internet Archive)
  15. Freispruch für die UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj (PDF; 159 kB)
  16. Eintrag auf der Website des IStGHJ
  17. Case Information Sheet (Memento des Originals vom 3. Mai 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.icty.org
  18. Report des Tribunals zu dessen Beendigung (PDF; 334 kB)
  19. Bosnia to expel Serbian professor. (Memento vom 7. Juni 2011 im Internet Archive) B92, 4. Juni 2008
  20. a b c Kosta Čavoški: The Hague against Justice (Memento vom 4. November 2011 im Internet Archive), Center for Serbian Studies, Belgrade 1996
  21. Jonathan Widell, Patrick Barriot, Jacques Vergès: Moscow Calling. Why Milošević was never trated in Russia? serbianna.com, 25. August 2006
  22. Konstantinos D. Magliveras: The Interplay Between the Transfer of Slobodan Milosevic to the ICTY and Yugoslav Constitutional Law. (PDF; 56 kB) In: EJIL, 2002, Vol. 13, No. 3, S. 661–677.
  23. Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit. AG Friedensforschung an der Uni Kassel
  24. Paolo Benvenuti: The ICTY Prosecutor and the Review of the NATO Bombing Campaign against the Federal Republic of Yugoslavia (PDF; 164 kB), EJIL (2001), Vol. 12, No. 3, S. 503–529
  25. Avner Gidron, Claudio Cordone: Faut-il juger l’OTAN? Le Monde Diplomatique, Juli 2000
  26. European Court of Human Rights, Decision as to the Admissibility of Application no. 51891/99 by Mladen Naletilić against Croatia, 4. Mai 2000
  27. Krieg vor Gericht - Die Jugoslawien-Prozesse (1/2). In: ARTE. Archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 26. Juni 2021.
  28. Krieg vor Gericht - Die Jugoslawien-Prozesse (2/2). In: ARTE. Abgerufen am 27. Juni 2021.

Koordinaten: 52° 5′ 40″ N, 4° 17′ 4″ O