Juristenprozess
Der Nürnberger Juristenprozess war der dritte der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Er fand vom 17. Februar 1947 bis zum 4. Dezember 1947 im Nürnberger Justizpalast vor einem amerikanischen Militärgericht statt. Offiziell wurde das Verfahren als Vereinigte Staaten vs. Josef Altstötter et al. bezeichnet. Angeklagt waren 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes.
Gegenstand des Juristenprozesses waren der Erlass und der Vollzug der NS-Terrorgesetze, namentlich solcher, die sich auf die im Zweiten Weltkrieg von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete bezogen. Es wurden nur solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die in Verbindung mit diesem verbrecherischen Angriffskrieg standen, also nicht das Geschehen zwischen 1933 und 1939.[1] Verhandlungsgegenstand waren etwa die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939, die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 oder der Nacht-und-Nebel-Erlass vom 7. Dezember 1941. Aufgrund dieser Verordnungen verhängten insbesondere die Sondergerichte zahlreiche Todesurteile und dienten damit dem verbrecherischen Kriegsziel, alle ideologisch missliebigen Personen zu ermorden (politische Gegner, Juden, „Zigeuner“, Polen, Russen und Ukrainer, „Gewohnheitsverbrecher“ und sonstige „asoziale Elemente“).
Die Urteile wurden am 3. und 4. Dezember 1947 verkündet. Vier Angeklagte wurden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen sechs Angeklagte verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus. Vier Angeklagte wurden freigesprochen. Bei zwei Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt (im einen Fall wegen Suizid vor Prozessbeginn, im anderen Fall wegen Verhandlungsunfähigkeit). Im Gegensatz zu dem Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof und zu anderen Folgeprozessen wurden keine Todesurteile verhängt. Das Urteil wurde vielfach als zu mild empfunden.
Auswahl der Angeklagten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kern der Anklage war „das NS-Rechtswesen als kriminelles Institut“. Nicht Exzesstäter wurden angeklagt, sondern jene, die als Beamte des Justizministeriums die verbrecherischen Gesetze entworfen und mitgestaltet oder als Staatsanwälte oder Richter am Volksgerichtshof und den Sondergerichten vollzogen hatten und damit den NS-Unrechtsstaat verkörperten. Angeklagt waren jene Juristen, „die den Dolch unter dem Talar getragen hatten“.[2]
Die prominentesten Akteure der NS-Justiz lebten 1947 allerdings nicht mehr. Reichsjustizminister Franz Gürtner war im Januar 1941 verstorben, der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler im Februar 1945 bei einem alliierten Luftangriff ums Leben gekommen. Reichsjustizminister Otto Thierack hatte ebenso Suizid begangen wie der Präsident des Reichsgerichts Erwin Bumke. Der „Reichsrechtsführer“ und spätere Generalgouverneur für die besetzten Gebiete Polens Hans Frank war bereits 1946 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.
Der Prozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgrundlage und Ankläger
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Basis der Anklage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das die Rechtszuständigkeit für diesen Prozess mit Anordnung Nr. 7 der Militärregierung dem Militärgerichtshof Nr. 1 in Nürnberg zuwies. Ankläger war Telford Taylor, der auch die Anklageschrift verfasste.
Anklage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anklageschrift vom 4. Januar 1947 beruhte auf vier Anklagepunkten:
- I Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- II Kriegsverbrechen
- III Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- IV Mitgliedschaft bei verbrecherischen Organisationen
Die Anklagepunkte I bis III richteten sich gegen alle Angeklagten, der Anklagepunkt IV nur gegen einzelne Beschuldigte. Auf Antrag der Verteidigung und nach Prüfung der Rechtsgrundlage erfolgte ein Gerichtsbeschluss, den Anklagepunkt I (Verschwörung) nicht eigenständig zu verhandeln.
Richter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gericht setzte sich aus vier amerikanischen Richtern zusammen:
- Carrington T. Marshall, früher Präsident am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Vorsitzender Richter
- James T. Brand, Richter am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Richter
- Mallory B. Blair, Richter am Appellationsgericht in Texas, als Richter
- Justin W. Harding, früherer Richter in Alaska und Hilfsgeneralstaatsanwalt des Staates Ohio, als stellvertretender Richter
Nachdem Marshall aufgrund seines gesundheitlichen Zustands aus dem Verfahren ausscheiden musste, wurde Brand zum Vorsitzenden Richter bestimmt und Harding rückte vom stellvertretenden Richter zum Richter auf.
Urteilsbegründung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Begründung des Urteils[3] setzte sich das Gericht unter anderem eingehend mit dem Argument der Verteidigung auseinander, die Angeklagten könnten nicht für Taten verurteilt werden, die zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien, weshalb ihnen das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe.[4] Diese Einwände verwarf das Gericht aber unter Hinweis auf allgemein anerkannte, auch ungeschriebene Regeln des Völkerrechts, die bereits zur Tatzeit Geltung beansprucht hätten sowie die Notwendigkeit eines Urteils der zivilisierten Welt über das „drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem“.
In dem 250 Druckseiten umfassenden Urteil heißt es als Begründung:
„Einfacher Mord oder Einzelfälle von Greueltaten bilden nicht den Anknüpfungspunkt für die Beschuldigung. Die Angeklagten sind solcher unermesslichen Verbrechen beschuldigt, dass bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit und der Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts unter der Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Richters verborgen.“[5]
Angeklagte und Urteile
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bild | Angeklagter Rang |
Funktion | Verteidiger | Assistent des Verteidigers | Schuldig nach Anklagepunkt | Urteil |
---|---|---|---|---|---|---|
Josef Altstötter SS-Oberführer * 1892; † 1979 |
Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung für bürgerliches Recht im Reichsjustizministerium (RMJ) | Hermann Orth |
Ludwig Altstötter | IV | 5 Jahre 1950 vorzeitig aus der Haft entlassen | |
Wilhelm von Ammon * 1903; † 1992 |
Ministerialrat für die Strafrechtspflege im RMJ | Egon Kubuschok |
Hubertus Janicki | II, III | 10 Jahre Begnadigung im Januar 1951 | |
Paul Barnickel * 1885; † 1966 |
Reichsanwalt am Volksgerichtshof | Edmund Tipp | Rudolf Schmidt | Freispruch | ||
Hermann Cuhorst * 1899; † 1991 |
Senatspräsident und Vorsitzender am Sondergericht Stuttgart | Richard Brieger | Karl Hassfürther | Freispruch | ||
Karl Engert SS-Oberführer * 1877; † 1951 |
Ministerialdirektor im RMJ, Vizepräsident des Volksgerichtshofes | Hans Marx (bis 31. Juli 1947)
Heinrich Link (ab 31. Juli 1947) |
- | Wegen Krankheit aus dem Verfahren ausgeschieden | ||
Günther Joël SS-Obersturmbannführer * 1903; † 1978 |
Ministerialrat im RMJ, danach Generalstaatsanwalt in Hamm | Carl Haensel | Herbert Thiele-Fredersdorf | II, III, IV | 10 Jahre Begnadigung im Januar 1951 | |
Herbert Klemm * 1903; † 1963 |
Staatssekretär im RMJ | Alfred Schilf | Erhard Heinke | II, III | Lebenslang Herabgesetzt auf 20 Jahre Im Februar 1957 vorzeitig aus der Haft entlassen | |
Ernst Lautz * 1887; † 1979 |
Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof | Heinrich Grube | - | II, III | 10 Jahre Begnadigung im Januar 1951 | |
Wolfgang Mettgenberg * 1882; † 1950 |
Ministerialdirigent für Strafrechtspflege im RMJ mit besonderem Aufgabenbereich besetzte Gebiete | Alfred Schilf | Erhard Heinke | II, III | 10 Jahre 1950 verstorben | |
Günther Nebelung * 1896; † 1970 |
Präsident des IV. Senats des Volksgerichtshofes | Karl Dötzer | Gerda Dötzer | Freispruch | ||
Rudolf Oeschey Gauhauptstellenleiter des Rechtsamtes der NSDAP * 1903; † 1980 |
Landgerichtsrat beim Sondergericht Nürnberg | Werner Schubert | Hans Pribilla | III, IV | Lebenslang 1951 auf 20 Jahre herabgesetzt Im Mai 1955 vorzeitig aus der Haft entlassen | |
Hans Petersen * 1885; † 1963 |
Laienrichter des I. Senats des Volksgerichtshofes | Rudolf Aschenauer | Otfried Schwarz | Freispruch | ||
Oswald Rothaug * 1897; † 1967 |
Vorsitzender des Sondergerichts Nürnberg, zuletzt Reichsanwalt beim Volksgerichtshof | Josef Kössl | Adolf Hüttl | III | Lebenslang Zuchthaus Herabgesetzt auf 20 Jahre Im Dezember 1956 vorzeitig aus der Haft entlassen | |
Curt Rothenberger * 1896; † 1959 |
Oberlandesgerichtspräsident in Hamburg, danach Staatssekretär im RMJ | Erich Wandschneider | Helmut Bothe | II, III | 7 Jahre Zuchthaus Im August 1950 vorzeitig aus der Haft entlassen | |
Franz Schlegelberger * 1876; † 1970 |
Staatssekretär im RMJ und 1941/1942 geschäftsführender Reichsjustizminister | Egon Kubuschok | Hubertus Janicki | I, III | Lebenslanges Zuchthaus Im Januar 1951 vorläufige Haftentlassung unter Auflagen wegen Haftunfähigkeit[6] 1957 Herabsetzung der Strafe auf den verbüßten Teil durch den amerikanischen Botschafter[7] | |
Carl Westphal * 1902; † 1947 |
Ministerialrat im RMJ | Suizid vor Verhandlungsbeginn |
Strafvollstreckung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 31. Januar 1951 entschied der amerikanische Hohe Kommissar John Jay McCloy, nach Empfehlung eines beratenden Ausschusses, den Gnadengesuchen der in der Justizvollzugsanstalt Landsberg Inhaftierten von Ammon, Joel und Lautz stattzugeben und setzte ihre Strafe auf den verbüßten Teil herab. Außerdem wurden die Strafen von Klemm, Oeschey und Rothaug von lebenslänglich auf 20 Jahre herabgesetzt. Das Gnadengesuch für Schlegelberger lehnte der Hohe Kommissar ab,[8] gewährte aber, nach dem Paroleverfahren des amerikanischen Rechts, einstweilen eine krankheitsbedingte Haftverschonung[9] unter jederzeit änderbaren Bedingungen. Dazu zählte auch das Verbot, sich geschäftlich oder schriftstellerisch zu betätigen.[6] Schlegelberger veröffentlichte bereits 1952 wieder. Im Jahr 1957 setzte der amerikanische Botschafter Schlegelbergers Strafe auf den verbüßten Teil herab.[7]
Rezeption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Veröffentlichung des Urteils
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 1948 veröffentlichte das allgemeine Justizamt für die Britische Zone in Hamburg den allgemeinen Teil des Urteils, während der besondere Teil mit den Ausführungen zur Funktionsweise der NS-Justiz und zu den Taten der einzelnen Angeklagten damals „nur für den Dienstgebrauch“ veröffentlicht wurde.
Die Veröffentlichung des Urteils in der DDR im Jahr 1969[10] wurde in Westdeutschland kaum wahrgenommen.[11]
Auch die Ausgabe von Heribert Ostendorf aus dem Jahr 1985[12] enthält nicht den vollständigen Text der deutschen Fassung des Urteils. Dieser wurde erst 1996 von Lore Maria Peschel-Gutzeit vollständig in der amtlichen Übersetzung abgedruckt.[13]
Manche Autoren, z. B. Telford Taylor – für heutige Juristen und Historiker sei stellvertretend Klaus Bästlein genannt – sehen in der fehlenden Dokumentation des Urteils den Grund dafür, dass die deutsche Rechtswissenschaft wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ bzw. „nulla poena sine lege“ überwiegend das Urteil ablehnte und sich in der Folgezeit nicht mehr mit dem Urteil befasste.[14]
Filme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum 75. Jahrestag produzierte das Bundesministerium der Justiz aus Original-Filmmaterial der US-Army, welches das Memorium Nürnberger Prozesse für diesen Zweck zur Verfügung gestellt hatte, den ersten und bisher einzigen Dokumentarfilm über den Juristenprozess mit dem Titel „Der Nürnberger Juristenprozess - Das Versagen einer Juristengeneration vor Gericht“.[15]
Der Juristenprozess war 1961 die Vorlage für den amerikanischen Spielfilm Judgement at Nuremberg, deutsch Urteil von Nürnberg mit Spencer Tracy, Burt Lancaster und Maximilian Schell in den Hauptrollen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zentral-Justizamt für die britische Zone: Das Nürnberger Juristenurteil (Allgemeiner Teil). Rechts- und staatswissenschaftlicher Verlag, Hamburg 1948.
- Gustav Radbruch: Des Reichsministeriums Ruhm und Ende. Zum Nürnberger Juristenprozeß. Süddeutsche Juristenzeitung 1948, Sp. 57.
- Peter Alfons Steiniger/Kazimierz Leszczyński, Fall 3. Das Urteil im Juristenprozess, gefällt am 4. Dezember 1947 vom Militärgerichtshof III der Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin (DDR) 1969.
- Heribert Ostendorf, Heino ter Veen: Das „Nürnberger Juristenurteil“. Eine kommentierte Dokumentation. Campus, Frankfurt am Main/Berlin 1985, ISBN 3-593-33424-0.
- Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947 – historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-7890-4528-8.
- Klaus Kastner: Der Nürnberger Juristen-Prozess 1947. In: Juristische Arbeitsblätter 1997, 699 ff.
- Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3.
- Jörg Friedrich: Die kalte Amnestie. NS-Täter in der Bundesrepublik. Frankfurt 1984. Erweiterte Neuausgabe, List, Berlin 2007, ISBN 978-3-548-60748-1.
- Manfred Görtemaker, Christoph Safferling (Hrsg.): Die Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, ISBN 978-3-525-30046-6.
- Martin Luber: Strafverteidigung im Nürnberger Juristenprozess am Beispiel des Angeklagten Oswald Rothaug. Duncker & Humblot, Berlin 2018, ISBN 978-3-428-55310-5 Dissertation Marburg 2017
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- NMT Case 3: The Justice Case im Nuremberg Trials Project der Harvard Law School (englisch)
- The Justice Case Holocaust Encyclopedia des United States Holocaust Memorial Museum (englisch)
- Aufnahmen vom Juristenprozess Video (8:40 Min.) des Robert H. Jackson Center
- Dörte Hinrichs: Von Hitler zu Adenauer zeit.de, 29. November 2007
- Stephan Alexander Glienke: Der Dolch unter der Richterrobe zeitgeschichte-online.de, 1. Dezember 2012
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 103/104.
- ↑ Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 101.
- ↑ Das Nürnberger Juristenurteil Militärgerichtshöfe der Vereinigten Staaten, Justizpalast zu Nürnberg, Deutschland. Sitzung des Militärgerichtshofs Nr. III am 3. und 4. Dezember 1947 in Nürnberg, Urteilsbegründung
- ↑ Urteil in Peschel-Gutzeit, S. 64–66; vgl.: Klaus Bästlein: Der Nürnberger Juristenprozeß und seine Rezeption in Deutschland. In: Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. 1996, S. 9–35, hier: S. 11 und für die nachfolgende Rezeption in der deutschen Rechtswissenschaft S. 23 ff.
- ↑ Urteil im Nürnberger Juristenprozess, in: BA, All. Proz. 1, XVII, S1 S. 56.
- ↑ a b Arne Wulff: Staatssekretär Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Schlegelberger 1876–1970. Frankfurt a. M. 1991, S. 163
- ↑ a b Tatbestandsdarstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. November 1960 – 5 K 198/59, zitiert nach Arne Wulff: Staatssekretär Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Schlegelberger 1876–1970. Frankfurt a. M. 1991, S. 164
- ↑ Anordnung vom 31. Januar 1951. In: Trials of War Criminals before Nuernberg Military Tribunals, Volume XV, S. 1170
- ↑ Bekanntmachung vom 31. Januar 1951. In: Trials of War Criminals before Nuernberg Military Tribunals, Volume XV, S. 1182
- ↑ P. A. Steiniger; K. Leszczyński Hrsg.: Fall 3 – Das Urteil im Juristenprozeß. Gefällt am 4. Dezember 1947 vom Militärgerichtshof III der Vereinigten Staaten von Amerika. VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin (DDR) 1969.
- ↑ Joachim Perels: Der Nürnberger Juristenprozess im Kontext der Nachkriegsgeschichte: Ausgrenzung und späte Rezeption eines amerikanischen Urteils. Kritische Justiz 1998, S. 84–98.
- ↑ Heribert Ostendorf, Heino ter Veen: Das „Nürnberger Juristenurteil“. Eine kommentierte Dokumentation. Campus, Frankfurt am Main/Berlin 1985, ISBN 3-593-33424-0.
- ↑ Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947 — historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-7890-4528-8.
- ↑ Klaus Bästlein: Das Nürnberger Juristenurteil und seine Rezeption in Deutschland. In: Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947 : historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge, Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-7890-4528-8, S. 26.
- ↑ Dokumentarfilm "Der Nürnberger Juristenprozess - Das Versagen einer Juristengeneration vor Gericht", auf jura.uni-wuerzburg.de, abgerufen am 12. Dezember 2022