Rechtsakt

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Ein Rechtsakt ist eine Rechtshandlung, die auf die Erzeugung einer Rechtsfolge abzielt. Gegensatz ist der Realakt.

Menschliches Handeln kann danach unterteilt werden, ob ein allgemeines Handeln (wie das Schließen einer Wohnungstür) oder ein rechtlich erhebliches Handeln (wie das Schließen einer Ladentür bei Ladenschluss) vorliegt, im letzteren Fall heißt es Rechtshandlung. Der Mensch als Rechtssubjekt wird mit dem Recht konfrontiert, indem er sich kraft seines Willens durch rechtlich relevantes Handeln seinen Rechtsfolgen unterwirft.[1] Auch im römischen Recht gab es allgemein die Handlungen (lateinisch actiones), zu denen der Rechtsakt (lateinisch actus iuridicus), das Rechtsgeschäft (lateinisch negotium iuridicum) und die unerlaubte Handlung (lateinisch actus illicitus) gehörten. Die Reine Rechtslehre definiert Hans Kelsen zufolge den Rechtsakt als „einen Akt, mit dem eine Rechtsnorm gesetzt (bildlich gesprochen erzeugt) oder angewendet wird“.[2]

Der Inhalt der Rechtsfolge kann abstrakt (Allgemeinverfügung oder Rechtsnorm) oder konkret auf einen Einzelfall bezogen sein (Einzelverfügung, Einzelfallentscheidung). Der Rechtsakt kann schriftlich, mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) ergehen.

Allgemein unterscheidet man zwischen hoheitlichen (Hoheitsakt), behördlichen und privatrechtlichen Rechtsakten.

Nicht jeder Rechtsakt aufgrund des öffentlichen Rechts ist ein Hoheitsakt, sondern nur der von einer staatlichen Behörde ausgehende. Die Ernennung ist ein Rechtsakt, der darauf gerichtet ist, Art oder Inhalt des Beamtenverhältnisses festzulegen.

Rechtswirkungen

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Rechtsakte mit Rechtskraft entfalten Rechtswirkungen für die Allgemeinheit (Gesetze) oder nur zwischen Beteiligten (Vertragspartner), denen sich die Betroffenen zu unterwerfen haben. Rechtsnormen können nur auf dem Weg über präzise definierte Rechtsakte (wie Gesetze, Satzungen oder Urteile) entstehen. Sofern ein Rechtsakt mittelbar Rechtswirkungen über Rechtsprinzipien erzeugt, bleibt er jedoch selbst unverbindlich und stellt deshalb keinen Rechtsetzungsakt dar. Ein Rechtsakt ist unwirksam, wenn er zunächst zwar wirksam war, jedoch aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und seine Heilung nicht möglich ist.

Das Unionsrecht besteht aus dem Primärrecht (Vertrag über die Europäische Union), Sekundärrecht (Rechtsakte der EU) und völkerrechtlichen Abkommen der EU mit anderen Staaten/Organisationen. Rechtsakte des Sekundärrechts werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C) veröffentlicht. Im Europarecht wird eine Rechtshandlung der EU als Rechtsakt (englisch juridical act) bezeichnet. Gemäß Art. 288 AEUV gibt es verbindliche Rechtsakte (EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Beschlüsse) und unverbindliche Rechtsakte (Empfehlungen, Stellungnahmen). Der verbindliche Rechtsakt ist ein „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ (vgl. Art. 263 Abs. 4 AEUV). Der Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist dahin zu verstehen, „dass er mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung von allgemeiner Geltung erfasst“.[4] Maßgeblich für den EU-Rechtsakt ist allein, dass eine rechtlich relevante Handlung vorliegt.[5]

Einzelnachweise

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  1. Paul Geyer/Monika Schmitz-Emans (Hrsg.): Proteus im Spiegel, 2003, S. 146.
  2. Hans Kelsen: Was ist ein Rechtsakt?, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 4. Band, Heft 3, 1952, S. 263–274.
  3. Thorsten Franz: Einführung in die Verwaltungswissenschaft, 2015, S. 307 f.
  4. EuGH, Rs T-18/10 (Inuit), Volltext, Slg 2011, II-5599 Rz. 56.
  5. Ines Härtel: Handbuch Europäische Rechtsetzung, 2006, S. 10.