Visitation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Kanonische Visitation)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Visitation (von lateinisch visitatio ‚Sehen, Besichtigung, Besuch‘)[1] heißt in vielen Gerichts-, Kirchen- und Ordensverfassungen der Besuch eines Oberen mit Aufsichtsbefugnis zum Zweck der Bestandsaufnahme und Normenkontrolle.

In England und Wales findet sich die Funktion auch im weltlichen Bereich. So werden Krankenhäuser, Universitäten und Colleges (so es sich um alte Gründungen handelt) von einem Visitor beaufsichtigt.[2] In historischen deutschen Territorien findet sich der Begriff Landesvisitation als Bezeichnung für eine Bestandsaufnahme oder Besichtigung des Landes durch Amtsträger, amtliche Organe oder seinen Herrscher.

Römisch-katholische Kirche

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der römisch-katholischen Kirche gibt es zwei Arten von Visitatoren, nämlich ordentliche beziehungsweise permanente und außerordentliche Visitatoren. Katholische Pfarrgemeinden werden vom Ortsbischof oder seinem Weihbischof visitiert. Die meisten Ordensgemeinschaften haben Regional- und Generalobere mit Visitationsvollmacht.

Der Papst kann einen sogenannten apostolischen Visitator entsenden, um Vorfälle zu untersuchen, die sich gegen die kirchliche Ordnung richten könnten.

Permanente apostolische Visitatoren

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Daneben gibt es permanente apostolische und kanonische Visitatoren, die einen bischofsähnlichen Rang einnehmen. Diese wurden bisher für die seelsorgliche Betreuung von Gläubigen in Staaten eingesetzt, in denen einem Bischof die Tätigkeit vor Ort versagt wurde. Außerdem wurden apostolische Visitatoren in den ehemaligen Ostblockstaaten anstelle eines Ortsordinarius eingesetzt, um Konflikte mit den orthodoxen Kirchen zu vermeiden. Die orthodoxen Kirchen beanspruchen nämlich immer das gesamte Gebiet eines Staates als kanonisches Territorium.

Teilweise gibt es auch permanente apostolische Visitatoren für die Gemeinden der autonomen katholischen Ostkirchen, außerhalb ihres ursprünglichen Verbreitungsgebietes. So ist z. B. der indische Bischof Thomas Naickamparampil seit 2010 ordentlicher Visitator der zerstreut lebenden syro-malankarisch-katholischen Gläubigen in Europa und Kanada.

Visitatoren für die Katholiken aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ähnliches gilt für die deutschen apostolischen Visitatoren, deren Aufgabe die Koordinierung der Seelsorge an den Vertriebenen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten ist. Sie waren bis 1998 Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz. So gab es den Visitator Breslau, den Visitator Ermland, den Großdechanten und Visitator Grafschaft Glatz und den Visitator Schneidemühl. Außerdem gab es einen Apostolischen Visitator für die Danziger Katholiken in der Bundesrepublik. Im Jahr 2012 wurden die Visitaturen Breslau, Branitz und Glatz zu einer Visitatur für alle Gläubigen aus Schlesien. Der Visitator wird seitdem von der Deutschen Bischofskonferenz durch den zuständigen Vertriebenenbischof als Beauftragter eingesetzt und nicht mehr vom Papst ernannt, insofern entfällt hier der Titelzusatz „apostolisch“.

Evangelische Kirchen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den evangelischen Kirchen ist die Visitation als ein regelmäßiges Mittel der Kirchenleitung in Gebrauch. Erst durch die Trennung von Kirche und Staat 1919 wurde die Visitation in den evangelischen Landeskirchen in Deutschland eine innerkirchliche Angelegenheit – seit der Reformation hatten die Landesherren die Aufsicht über die Kirchen und damit auch die Visitation ausgeübt. Dabei haben konfessionell geprägte Modelle unterschiedlichen Einfluss gewonnen.

In der Geschichte der Kirchen war die Visitation das wichtigste und effektivste Werkzeug zur Durchführung der Reformation im 16. Jahrhundert. Nur so konnte jeder einzelne Ortspfarrer überprüft werden, ob er der neuen „evangelischen“ Lehre entsprach und den gewandelten Anforderungen an das Pfarramt gewachsen war. Philipp Melanchthon verfasste 1527/1528 – von Martin Luther gestützt – seinen Vorschlag für eine Visitationsordnung, also noch bevor eine offiziell anerkannte Bekenntnisschrift oder Kirchenordnung vorhanden war. Entsprechend ihrer damaligen Bedeutung war die Visitation regelmäßig, zum Beispiel in den Preußischen Artikeln von 1540 sogar im jährlichen Turnus vorgesehen. Im Zuge des Reformationsjubiläums haben Staatsarchive eine Zusammenstellung gefertigt der Jahre der ersten Visitationen nach dem Beginn der Reformation in Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit der Angabe des Archivs, in dem das Original aufbewahrt wird.[3] Insbesondere im 19. Jahrhundert, aber auch danach, wurden zahlreiche Protokolle von Kirchenvisitationen als Buch veröffentlicht.[4]

Während in evangelisch-lutherischen Kirchen mit der Visitation die Aufsicht des Bischofs ausgeübt wird, können reformierte Gemeinden gemäß dem synodalen Prinzip auch von „nachbarschaftlichem Besuch“ sprechen. Zahlreiche Zwischenformen existieren in den Kirchenordnungen der Landeskirchen und konfessionellen Bünde (VELKD, Arnoldshainer Konferenz). Gemeinsam ist allen, dass die Visitation entsprechend den verschiedenen kirchenleitenden Ebenen gestaffelt wird. Kirchengemeinden werden von den Verantwortlichen der nächsthöheren Ebene (Kirchenkreis, Kirchenbezirk, Dekanat u. Ä.) visitiert – sei es durch Superintendent(in), Dekan(in) bzw. Propst/Pröpstin oder durch Visitationskommissionen aus Haupt- und Ehrenamtlichen unter Vorsitz der vorgenannten Amtsinhaber. Mit einem Rhythmus von 6 bis 8 Jahren ist die Visitation im Leben der Gemeinden fest verankert.

In der Praxis ist die gottesdienstliche Versammlung der Gemeinde Höhepunkt einer Visitation, die in der Besuchsphase oft eine Woche dauert. Dazu finden üblicherweise Aussprachen, Besuche von Einrichtungen sowie eine Verwaltungsprüfung statt. Zum ursprünglichen Gedanken der Aufsicht ist inzwischen in den heutigen Visitationsordnungen auch der Kontakt zur Gemeinde und deren Beratung hinzugekommen. Über die ordnungsgemäße Verkündigung, Lebens- und Amtsführung von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern sowie ein intaktes Gemeindeleben hinaus wird nun auch nach Visionen und Zielen der Gemeindeglieder gefragt. Über Berichte, Protokolle und Statistiken hinaus werden Umfragen und gemeinwesenorientierte Methoden wie beispielsweise die Zukunftswerkstatt eingesetzt.

Anglikanische Kirche

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie in der römisch-katholischen Kirche sind die Bischöfe auch bei der anglikanischen Kirche für Visitation zuständig.

Deutsche Rentenversicherung Bund

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei einer Visitation besuchen zwei Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Arzt und ein Mitarbeiter der Verwaltung, eine Rehabilitationseinrichtung, um sich vor Ort über die Qualität des Rehabilitationsangebotes dieser Einrichtung zu informieren. Sie besichtigen die Einrichtung und führen Gespräche mit den leitenden Mitarbeitern, mit therapeutischen Mitarbeitern und mit den Patienten. Ziel einer Visitation ist, sich durch direkte persönliche Anschauung einen unmittelbaren Eindruck von der Qualität der medizinischen Rehabilitation zu verschaffen und die Rehabilitationseinrichtungen bei der qualitativen Weiterentwicklung zu beraten und zu unterstützen. Das Ergebnis einer Visitation wird in einem standardisierten Dokumentationsbogen festgehalten.

Am Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reiches gab es seit dessen Gründung das Instrument der Reichskammergerichtsvisitation. Diese sollten an jedem 1. Mai eines Jahres beginnen und die Arbeit und auftretende Probleme evaluieren. Die sogenannten ordentlichen Visitationen fanden nur bis 1588 statt. Die letzte große außerordentliche Visitation fand zwischen 1767 und 1776 in Wetzlar statt.[5][6]

Solange das Schulwesen unter der Aufsicht geistlicher Instanzen stand, gehörte zur Visitation auch der gesamte Schulbereich. Bei einer staatlichen Schulaufsicht wird eine dienstaufsichtliche Begutachtung einer Schule auch als Visitation bezeichnet.

  • Beato Judae Apostolo: Die Kirchenvisitationsakten des 16. Jahrhunderts und ihr Quellenwert. In: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 6, 1987, S. 133–153.
  • Hans-Jürgen Becker: Visitation. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. 5. Band. Berlin 1998, Spalte 927 f.
  • Alexander Denzler: Die Visitation des Reichskammergerichts von 1767 bis 1776. Ein mediales Großereignis und seine Bedeutung für die Kommunikations- und Rechtsgemeinschaft des Alten Reiches. VDM-Verlag Müller, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-639-05221-3.
  • Hans Kellinghusen: Bergedorfer Visitationen. In: Lichtwark Sonderausgabe Nr. 3. Hrsg. Lichtwark-Ausschuß, Bergedorf, 1951. Siehe jetzt: Verlag HB-Werbung, Hamburg-Bergedorf. ISSN 1862-3549.
  • Friedrich Krause: Visitation als Chance für den Gemeindeaufbau. Göttingen 1991, ISBN 3-525-60375-4.
  • Friedrich Krause: Begegnungsfeld Visitation. Leipzig 2006, ISBN 3-374-02094-1.
  • Peter Thaddäus Lang: Die Erforschung der frühneuzeitlichen Kirchenvisitationen. Neuere Veröffentlichungen in Deutschland. In: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, 16. Thorbecke, Ostfildern 1997, ISBN 3-7995-6366-0, S. 185–194.
  • Peter Thaddäus Lang: Visitationsakten. In: Christian Keitel, Regina Keyler (Hrsg.): Serielle Quellen in südwestdeutschen Archiven. Stuttgart 2005, ISBN 3-17-018758-9, S. 127–135.
  • Georg Müller: Visitationsakten als Geschichtsquelle (mit einer Literaturübersicht). In: Deutsche Geschichtsblätter, 8. Jg., 1907, S. 287–316; Textarchiv – Internet Archive.
  • J. Müller, A. Parisius: Die Abschiede der in den Jahren 1540–1542 in der Altmark gehaltenen ersten General-Kirchen-Visitation mit Berücksichtigung der in den Jahren 1551, 1578–79 und 1600 gehaltenen Visitationen. Im Auftrag des Altmärkischen Geschichts-Vereins, Magdeburg, Salzwedel 1889–1929, 2 Bände. Nachdruck Faksimile, Potsdam 2012, ISBN 978-3-88372-009-8 und ISBN 978-3-88372-010-4.
  • Christian Peters, Friedrich Krause: Visitation I. Kirchengeschichtlich II. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie. 35. Berlin 2003, ISBN 3-11-017781-1, S. 151–166 (v. a. historischer Überblick mit weiterer Lit.).
  • Heribert Schmitz: Visitator, Apostolischer Visitator. In: Stephan Haering, Heribert Schmitz (Hrsg.): Lexikon des Kirchenrechts. Freiburg im Br. 2004, ISBN 3-451-28522-3, Sp. 999 f.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Karl Ernst Georges: visitatio. In: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. Band 2. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1918.
  2. Mehr dazu im Artikel Visitor der englischsprachigen Wikipedia.
  3. Zusammenstellung des Landesarchivs Thüringen (PDF)
  4. Übersicht über 95 Publikationen bei der DNB abgerufen am 24. August 2018
  5. Klaus Menke: Die Visitationen am Reichskammergericht im 16. Jahrhundert. 1984.
  6. A. Winkler: Über die Visitationen des Reichskammergerichts und der von 1713 bis auf Josef II. (1765) währenden Vorbereitungen zur letzten Visitation. Wien 1907.