Kapitalmaßnahme

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Eine Kapitalmaßnahme (englisch Corporate Action) umfasst bei Kapitalgesellschaften alle Maßnahmen, welche die Ausstattung mit Eigen- oder Fremdkapital und somit die Kapitalstruktur betreffen.

Während die Betriebswirtschaftslehre unter Kapitalmaßnahmen sowohl Eigen- als auch Fremdfinanzierung versteht, beschränkt die aktienrechtliche Fachliteratur den Begriffsinhalt auf Eigenkapital.[1] Handelsrechtlich liegen Finanzierungsvorgänge bei Kapitalgesellschaften zugrunde.[2] Aus steuerlicher Sicht sind Kapitalmaßnahmen Veränderungen in der Vermögens- oder Ertragsstruktur einer privaten Kapitalanlage, die nicht auf einer autonomen Entscheidung des Privatanlegers beruhen, sondern zumindest mittelbar durch die Entscheidung eines Emittenten beeinflusst wird und Auswirkungen auf die steuerliche Situation des Anlegers haben kann.[3]

Unter dem Rechtsbegriff „Kapital“ versteht das Aktienrecht lediglich Eigenkapital, konkreter Grundkapital. Kapitalmaßnahmen wie die Kapitalerhöhung betreffen lediglich das Grundkapital. So beschließt nach § 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über „Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung“. Aktienrechtlich wird zwischen Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen unterschieden, wobei nur die gesetzlich vorgesehenen Formen zulässig sind.

Kapitalmaßnahme Arten Rechtsgrundlage
Kapitalerhöhung reguläre Kapitalerhöhung
bedingtes Kapital
genehmigtes Kapital
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§§ 182 ff. AktG
§§ 193 ff. AktG
§§ 202 ff. AktG
§§ 207 ff. AktG
Kapitalherabsetzung ordentliche Kapitalherabsetzung
vereinfachte Kapitalherabsetzung
Einziehung von Aktien
§§ 222 ff. AktG
§§ 229 ff. AktG
§ 237 AktG

Nach § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB handelt es sich bei der Veräußerung eigener Aktien wirtschaftlich betrachtet um eine Kapitalmaßnahme, und zwar um eine Kapitalerhöhung.[4] Kapitalherabsetzungen sollen dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 229 AktG). Ein Aktientausch erfolgt etwa im Rahmen von Spin-offs oder einer Fusion, sofern er mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist.

Auch § 10 Abs. 1 KWG versteht unter dem Kapitalpuffer einen Teil der Eigenmittel der Kreditinstitute.

Betriebswirtschaftslehre

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Über die Kapitalmaßnahmen beim Eigenkapital hinaus befasst sich die Betriebswirtschaftslehre auch mit Kapitalmaßnahmen beim Fremdkapital. Hierzu gehören insbesondere Kreditaufnahme (Bankkredite, Lieferantenkredite, Unternehmensanleihen), Konsolidierung, Prolongation, Stundung oder Umschuldung. Im weiteren Sinne gehört auch die Tilgung zu den Kapitalmaßnahmen. Als besondere Kapitalmaßnahme wird die Gläubigerbeteiligung diskutiert, deren bedeutsamste Maßnahme des Debt Equity Swap im Tausch einer Verbindlichkeit gegen Eigenkapital besteht.[5] Hierdurch wird der Gläubiger eines Unternehmens bei dessen Restrukturierung zu dessen Gesellschafter.

Je nachdem, ob sich durch Kapitalmaßnahmen das Grundkapital verändert oder nicht, kann wie folgt unterschieden werden:

Veränderung Grundkapital Kapitalmaßnahme Unterarten
Grundkapital erhöht sich Kapitalerhöhung, Zweitplatzierung Kapitalerhöhung: reguläre Kapitalerhöhung, bedingtes Kapital, genehmigtes Kapital und
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Grundkapital bleibt unverändert Aktiensplit, Aktientausch,
Aktienzusammenlegung, Umplatzierung
Aktiensplit ist eine Herabsetzung des Nennwerts, sowohl bei Stück- als auch bei
Nennwertaktien möglich
Grundkapital verringert sich Kapitalherabsetzung („Kapitalschnitt“) ordentliche Kapitalherabsetzung, vereinfachte Kapitalherabsetzung und
Einziehung von Aktien

Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz; § 186 Abs. 1 AktG). Die Emission von Wandelschuldverschreibungen und von Optionsscheinen ist eine Form des bedingten Kapitals.

Angelsächsische Literatur

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In der angelsächsischen Literatur über „Corporate Actions“ sind folgende Vorgänge ebenfalls Kapitalmaßnahmen, werden aber im deutschen Sprachgebrauch in der Praxis dem entsprechenden englischen Begriff als solche zugeordnet:

Außerdem werden im englischen Sprachgebrauch teilweise auch Maßnahmen, die das Fremdkapital betreffen (zum Beispiel Emission von Schuldscheinen), in den Begriff der Kapitalmaßnahme mit einbezogen.

Einzelnachweise

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  1. Michael Port/Fabian Steinlein, Kapitalmaßnahmen: Steuerliche Bewertung und Einstufung, 2011, S. 18 ff.
  2. Michael Port/Fabian Steinlein, Kapitalmaßnahmen: Steuerliche Bewertung und Einstufung, 2015, S. 3
  3. Michael Port/Fabian Steinlein, Kapitalmaßnahmen: Steuerliche Bewertung und Einstufung, 2015, S. 5
  4. Klaus Bertram (Hrsg.), Haufe-HGB-Kommentar, 2009, S. 1146
  5. Robi Chattopadhyay, Bridge Banks in Deutschland, 2018, S. 396