Gemeindeorgan

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Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises.

Die Bezeichnungen und Bedeutungen dieser kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Unter Vertretungsorgan versteht man das von der Bürgerschaft gewählte „Parlament“ einer Gemeinde, wobei es sich verfassungsrechtlich korrekt nicht um ein echtes Parlament, sondern nur um einen Bestandteil der (Selbst-)Verwaltung der Gemeinde handelt. Es ist somit der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen.

Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gemeindeorganen werden im Kommunalverfassungsstreit entschieden.

Die Länder Berlin und Hamburg sind Einheitsgemeinden. Hier sind Land und Kommune rechtlich identisch, und die Organe des Landes sind zugleich Kommunalorgane.

Bezeichnung des Vertretungsorgans „Parlament“
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Gemeinderat Gemeinderat Kreistag
Bayern Gemeinderat bzw. Marktgemeinderat
(bei Marktgemeinden)
Stadtrat Kreistag
Berlin entfällt (= Abgeordnetenhaus) entfällt
Brandenburg Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag
Bremen entfällt Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenversammlung (in Bremerhaven) entfällt
Hamburg entfällt (= Bürgerschaft) entfällt
Hessen Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag
Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertretung Stadtvertretung Kreistag
Niedersachsen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag
Nordrhein-Westfalen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag
Rheinland-Pfalz Gemeinderat Stadtrat Kreistag
Saarland Gemeinderat Stadtrat Kreistag
Sachsen Gemeinderat Stadtrat Kreistag
Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat Kreistag
Schleswig-Holstein Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag
Thüringen Gemeinderat Stadtrat Kreistag

Die Mitglieder der Vertretungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Vertretungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Gemeinderat Stadtrat Kreisrat
Bayern Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreisrat
Berlin entfällt (= Abgeordneter / Mitglied des Abgeordnetenhauses) entfällt
Brandenburg Gemeindevertreter Stadtverordneter Mitglied des Kreistages
Bremen entfällt Mitglied der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordneter (in Bremerhaven) entfällt
Hamburg entfällt (= Abgeordneter / Mitglied der Bürgerschaft) entfällt
Hessen Gemeindevertreter Stadtverordneter Kreistagsabgeordneter
Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertreter Stadtvertreter Kreistagsmitglied
Niedersachsen Ratsherr/Ratsfrau Ratsherr/Ratsfrau Mitglied des Kreistages
Nordrhein-Westfalen Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied
Rheinland-Pfalz Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied
Saarland Mitglied des Gemeinderats Mitglied des Stadtrats Mitglied des Kreistages
Sachsen Gemeinderat Stadtrat Kreisrat
Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat Kreistagsmitglied
Schleswig-Holstein Gemeindevertreter Stadtvertreter Kreistagsabgeordneter
Thüringen Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreistagsmitglied

In einigen Bundesländern wählt das Vertretungsorgan in der konstituierenden Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Der Vorsitzende des Organs trägt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In anderen Bundesländern ist der von den Bürgern gewählte Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich geborener Vorsitzender des Vertretungsorgans. Hier gibt es also keinen besonderen Vorsitzenden, doch wird meist ein Mitglied des Vertretungsorgans zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters gewählt.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)
Landrat
Bayern Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten)
Landrat
Berlin entfällt (= Präsident des Abgeordnetenhauses) entfällt
Brandenburg Vorsitzender der Gemeindevertretung Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Vorsitzender des Kreistages
Bremen entfällt Präsident der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenvorsteher (in Bremerhaven) entfällt
Hamburg entfällt (= Präsident der Bürgerschaft) entfällt
Hessen Vorsitzender der Gemeindevertretung Stadtverordnetenvorsteher Kreistagsvorsitzender
Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender der Gemeindevertretung
(in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist dies der Bürgermeister)
Stadtvertretervorsteher Kreistagspräsident
Niedersachsen Ratsvorsitzender Ratsvorsitzender Vorsitzender des Kreistages
Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Landrat
Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Landrat
Saarland Bürgermeister Bürgermeister Landrat
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Verwaltungsorgan

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Die Verwaltung wird meist nicht direkt vom „Parlament“ geleitet, doch ist in manchen Bundesländern der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich Vorsitzender des Vertretungsorgans. Es existieren entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder jedoch unterschiedliche Modelle der Leitung einer Verwaltung. Entsprechend unterscheiden sich die Bezeichnungen.

Den hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinde sind in verschiedenen Bundesländern Gremien zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten zur Seite gestellt. Bei Bundesländern, in denen es jedoch kein solches Gremium gibt, steht nur der hauptamtliche Wahlbeamte als Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen steht in der Tabelle das Wort „entfällt“.

Bezeichnung des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg entfällt entfällt entfällt
Bayern entfällt entfällt
Berlin entfällt (= Senat) entfällt
Brandenburg Beigeordnetenkonferenz
Bremen entfällt Senat (in Bremen) bzw. Magistrat (in Bremerhaven) entfällt
Hamburg entfällt (= Senat) entfällt
Hessen Gemeindevorstand Magistrat Kreisausschuss
Mecklenburg-Vorpommern entfällt entfällt entfällt
Niedersachsen Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Kreisausschuss
Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten)
Rheinland-Pfalz entfällt Stadtvorstand (nur in Städten mit zwei oder mehr hauptamtlichen Beigeordneten)
Saarland entfällt entfällt entfällt
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Die Mitglieder der Verwaltungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Beigeordneter
(nur in Gemeinden ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend)
Beigeordneter
(nur in Städten ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend.)
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Beigeordneter mit dem Titel Bürgermeister
Erster Landesbeamter
(als allgemeiner Vertreter des Landrats)
Bayern entfällt entfällt
Berlin entfällt (= Senator) entfällt
Brandenburg entfällt Beigeordnete/r (in kreisfreien Städten auch Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeisters) Beigeordnete/r
Bremen entfällt Senator (in Bremen) bzw. Mitglied des Magistrats (in Bremerhaven) entfällt
Hamburg entfällt (= Senator) entfällt
Hessen Beigeordneter Stadtrat -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Erste Beigeordnete die Bezeichnung Bürgermeister.
Beigeordneter -
der Erste Kreisbeigeordnete ist hauptamtlich tätig.
Mecklenburg-Vorpommern Stellvertreter des Bürgermeisters Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Beigeordneter (ab 40.000 Einwohner möglich) (die Stellvertreter können ggf. die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Senator" erhalten) Beigeordnete/r
Niedersachsen Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters Mitglieder des Kreisausschusses
Nordrhein-Westfalen Beigeordneter Beigeordneter
Rheinland-Pfalz entfällt Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) und Beigeordnete
Saarland entfällt entfällt entfällt
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Vorsitz bzw. Einzelperson

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Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsorgans trägt dementsprechend auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. Bei Bundesländern, in denen es kein Gremium als Verwaltungsorgan gibt, steht eine Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen erübrigt sich die Funktion „Vorsitz des Verwaltungsorgans“.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) Landrat
Bayern
Berlin (= Regierender Bürgermeister)
Brandenburg Bürgermeister (ehrenamtlich, ab 5.000 Einwohner hauptamtlich) Bürgermeister, Oberbürgermeister (in kreisfreien Städten) Landrat
Bremen
Hamburg (= Erster Bürgermeister)
Hessen Bürgermeister Bürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Landrat
Mecklenburg-Vorpommern Landrat
Niedersachsen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in kreisfreien Städten, Göttingen und Hannover) Landrat
Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten)
Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten)
Saarland Bürgermeister Bürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Landrat
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen