Gesetz über den Ladenschluss

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz (früher Ladenschlußgesetz)
Früherer Titel: Gesetz über den Ladenschluß
Abkürzung: LadSchlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland            
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 8050-20
Ursprüngliche Fassung vom: 28. November 1956
(BGBl. 1956 I S. 875)
Inkrafttreten am: 30. Dezember 1956
Neubekanntmachung vom: 2. Juni 2003
(BGBl. 2003 I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 430 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Ladenschlussgesetz (Abkürzung LadSchlG) ist ein deutsches Bundesgesetz zur Regelung der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Sinne von § 1 Abs. 1.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeit bei den Bundesländern. Die meisten Bundesländer gestatten vor allem an gewöhnlichen Werktagen weitaus längere Öffnungszeiten als das Bundesgesetz, das inzwischen nur noch in Bayern gilt, siehe Ladenöffnungszeit#Deutschland.

Wesentliche Inhalte

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Ziel des Ladenschlussgesetzes ist es, die Beschäftigten im Einzelhandel unter Berücksichtigung der Interessen der Geschäftsinhaber und der Verbraucher vor überlangen und sozial ungünstigen Arbeitszeiten zu schützen.

Nach § 3 des Gesetzes müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,
2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Abweichungen sind in § 4-15 für Apotheken, Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen, Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte usw. vorgesehen.

Der besondere Schutz der Arbeitnehmer wird ausdrücklich in § 17 beschrieben.

Zum Schluss werden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geregelt (§ 24, § 25).