Lex Iulia caducaria
Die lex Iulia caducaria ist eine legislatorische Maßnahme aus dem Paket der augusteischen Ehegesetze, mit denen der Kaiser die altväterlichen Sitten wiederherstellen wollte. Die lex regelt das sogenannte Heimfallrecht an die staatliche Gemeinschaft, wenn ein Nachlass erblos blieb. Voraussetzung dafür war, dass weder Agnaten noch Gentile zur Erbschaftsannahme zur Verfügung standen, was sehr selten der Fall war, weil ein jeder Römer einer Sippe oder Familiengruppe angehören musste.[1]
Die lex gehört zum privatrechtlichen Gründungsakt des Prinzipats und erging wohl 18 v. Chr. Da die lex Iulia caducaria häufig im Zusammenhang mit der lex Iulia de maritandis ordinibus für die erblosen Nachlässe (bona vacantia) stand, galt für das caducum, dass es an das römische Aerarium (Staatskasse) fiel,[2] mit Einführung durch Tiberius dann an den Fiscus (Prinzipalhaushalt).[3] Beide Regelwerke gingen im Jahr 9 n. Chr. zunächst in die lex Papia Poppaea ein und wurden dort zusammengefasst, näher bestimmt und verschärft. Unter den kaiserzeitlichen Juristen wird der Gesetzeskomplex als lex Iulia et Papia zitiert.[4]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 130 f. (Rnr. 52) und S. 137 (Rnr. 80).
- Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 169, S. 586.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Sibylle Bolla-Kotek: Zum römischen Heimfallsrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 59, Heft 1, 1939. S. 546–554.
- ↑ Ulpian 28,7.; Gaius, Institutiones 2, 150.
- ↑ Julian, Digesten 30,96,1.
- ↑ Riccardo Astolfi: La lex Iulia et Papia, 4. Auflage, 1996. S. 335–340.