Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen |
Abkürzung: | OlympSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Fundstellennachweis: | 423-7 |
Erlassen am: | 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) |
Inkrafttreten am: | 7. April bzw. 1. Juli 2004 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, abgekürzt Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) genannt, wurde nach fünfmonatiger Beratung am 23. Januar 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat nach der Zustimmung des Bundesrates (13. Februar 2004) zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen nach § 9 Abs. 2 OlympSchG trat bereits am 7. April 2004 in Kraft.
Gegenstand des so genannten Olympiaschutzgesetzes ist „der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ in der Bundesrepublik Deutschland.
Das OlympSchG ist Teil des Privatrechts, genauer des Markenrechts. Es wurde erlassen, um die sonst nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem im geschäftlichen Verkehr unter die alleinige Verfügungsgewalt des IOC (bzw. des NOK) zu stellen. Ziel war es, die Voraussetzungen für Olympische Spiele in Deutschland zu schaffen, da das IOC nur noch Länder berücksichtigt, die dem IOC die exklusiven Rechte für diese Marken einräumen.
Rechtlicher Hintergrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da Olympia Bestandteil zahlreicher bestehender Marken ist (98 Stück – Stand 4. Januar 2007)[1], hätten einer Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegengestanden (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kritiker bezeichnen das OlympSchG als verfassungswidrig, weil es sich um ein Einzelfallgesetz handele, das gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Außerdem würden einseitig die kommerziellen Interessen des Internationalen Olympischen Komitees bzw. des Nationalen Olympischen Komitees bevorzugt.[2][3]
In einem Urteil vom 22. November 2005 äußerte das Landgericht Darmstadt Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes (Aktenzeichen 14 O 744/04).[4] Anstatt das Gesetz im Wege der sogenannten "Konkreten Normenkontrolle" dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen, entschied sich das Gericht aber lediglich für eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig, allerdings über den konkreten Rechtsstreit hinaus für andere Gerichte nicht verbindlich.[5] Einer Petition gegen das OlympSchG beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wurde nicht entsprochen.[6][7]
In einem weiteren Urteil vom 21. Juni 2012 hatte das Landgericht Kiel auf eine vom DOSB eingereichte Klage entschieden, dass die Werbung mit „Olympischen Preisen“ und einem „Olympia-Rabatt“ nicht gegen § 3 des OlympSchG verstößt. Nach Auffassung des Gerichts können die olympischen Bezeichnungen nicht per se gegen jede werbliche Verwendung geschützt werden. In Verbindung mit den Worten Rabatt und Preise vermittle die Bezugnahme auf die olympischen Bezeichnungen nur, dass es sich um sehr gute Angebote handele und aufgrund welchen aktuellen Anlasses diese Reduzierungen angeboten werden (Aktenzeichen 15 O 158/11).[8] Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Entscheidung des Landgericht Kiel mit Urteil vom 26. Juni 2013 (Aktenzeichen 6 U 31/12)[9] aufgehoben und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 15. Mai 2014 (Aktenzeichen I ZR 131/13) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Schleswig zurückverwiesen[10]. Das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 15. Mai 2014 ist mittlerweile rechtskräftig, da der DOSB seine Klage zurückgenommen hat.
Nach Presseinformationen wollte DOSB-Generaldirektor Michael Vesper Anfang 2010 gegen das Emblem der Radkampagne in Nürnberg Nürnberg steigt auf vorgehen, weil dort 3 Fahrräder abgebildet sind, deren stilisierte 6 Räder mit 3 Köpfen darüber mit den olympischen Ringen verwechselt werden könnten.[11]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Christoph Degenhart: „Olympia und der Gesetzgeber: Ist ein sondergesetzlicher Schutz gerechtfertigt?“, in: AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, 2006, S. 103–110.
- Peter W. Heermann: „Wann verstößt die Verwendung olympischer Bezeichnungen gegen § 3 II OlympSchG?“, in: GRUR, 2014, S. 233–241.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Text des Gesetzes
- Sportrecht: Fünf Ringe zum Geldverdienen, Artikel von Christian Spiller in der Zeit, 7. April 2011
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ DPMAregister | Registerauskunft des Deutschen Patent-und Markenamtes (DPMA). Abgerufen am 30. Juli 2018.
- ↑ [1]. Kommentar zum OlympSchG
- ↑ Degenhart AfP 2/2006
- ↑ Urteil LG Darmstadt abgerufen am 1. März 2010 (PDF; 156 kB)
- ↑ § 322 ZPO.
- ↑ Archivlink ( vom 5. Januar 2007 im Internet Archive). Petition gegen das OlympSchG
- ↑ Christian Spiller: Sportrecht: Fünf Ringe zum Geldverdienen. In: Zeit Online. 7. April 2011, abgerufen am 14. August 2012.
- ↑ Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 15 O 158/11
- ↑ Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. Juni 2013, Aktenzeichen 6 U 31/12
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 2014, Aktenzeichen I ZR 131/13
- ↑ Logo-Streit: Olympia-Bosse ermahnen die Stadt. nordbayern.de vom 12. Februar 2010; abgerufen am 13. April 2018.