Pandektenwissenschaft

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Die Pandektenwissenschaft (oder Pandektistik) ist eine Gruppenbezeichnung für die Arbeiten der romanistischen deutschen Zivilrechtswissenschaftler des 19. Jahrhunderts mit den antiken römischen Rechtsquellen des justinianischen Corpus iuris civilis, insbesondere den namensgebenden Pandekten (auch Digesten genannt). In Anlehnung an Friedrich Carl von Savigny bezeichneten sie dieses Recht mehrheitlich auch als das „heutige römische Recht“, auf dessen Fortgeltung sie bauten. Die Quellen waren Bestandteil des Gemeinen Rechts.

Die zivilrechtswissenschaftliche Arbeit Savignys, und damit die Anschauung der Historischen Rechtsschule, wird zumeist in den Themenkomplex einbezogen, wobei zu berücksichtigen ist, dass deren Programmatik in weltanschaulicher Hinsicht zeitweise anderen Prämissen unterworfen war. Rudolf von Jhering gab in diesem Zusammenhang den Versuch auf, an noch geltendes Recht in der Weise zu gelangen, dass die Entwicklung der Normen mit rechtshistorischen Mitteln geschildert werden. Er trennte die Disziplinen Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik auf, damit er „durch das römische Recht über das römische Recht hinaus“ gelangen konnte. So unterwarf er der Dogmatik einzig die antiken Quellen. Übereinstimmungen bestanden andererseits in der gemeinsamen Zielformulierung: Schaffung eines nationalen überterritorialen Zivilrechts, unterworfen dem Leitbild der Verwirklichung des Volksgeistes. Eine Kodifikation des Zivilrechts stand bei Savigny noch nicht im Raum, anders verhielt es sich bei den Bestrebungen Thibauts (vgl. Kodifikationsstreit).

Die Pandektistik war in ihrem Kern eine positivistische Rechtswissenschaft und Ausgangspunkt der modernen privatrechtlichen Kodifikationen, etwa des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Zurückblickend kann gesagt werden, dass die Pandektistik den neuzeitlichen usus modernus pandectarum überwand.

Der Begriff des – der Pandektenwissenschaft zugrundeliegenden – Pandektensystems lässt sich nicht aus den Pandekten (= „Digesten“) herleiten. Ebenso wenig bürgen die gaianischen oder die spätantiken justinianischen Institutionen unmittelbar für Fundstellen. Vielmehr hatte der klassische Jurist Gaius ein dreigliedriges System geschaffen, das sich erfolgreich auch durchsetzte. Seiner Ordnung lag die Trias der Oberbegriffe personae, res und actiones zugrunde.[1] Den Begriff des Pandektensystems schöpfte aber erst Gustav Hugo im Jahr 1789, als er sich mit einer schmalen Werkausgabe an seine Studenten richtete,[2] und die Konzeption aus der Vernunft herleitete, die naturrechtliche Züge aufzeigt. Ebenso verfuhr der Theoretiker des Modells, Georg Arnold Heise.[3] Es führten also nicht – was zunächst naheliegt – die historischen Quellen zur Begriffsbildung, es waren stattdessen logische Bestrebungen, Anstrengungen, die durchaus aber auf der historischen Trennung von Schuld- und Sachenrecht aufbauten. Franz Wieacker polemisierte daher, dass das Pandektensystem auch ein „Vermächtnis“ des Naturrechts an die Historische Rechtsschule sei.[4] Streitig bleibt im Ergebnis, ob die gliedernde Fünfteilung des Zivilrechts in einen Allgemeinen Teil und die vier Abschnitte Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht (heutiger Stand), nicht doch auf die Ordnung des Gaius zurückgehen, dort aber eine „eklatante Lücke“[5] (etwa zur dos) offensteht.[6]

Bedeutende Vertreter sind Georg Friedrich Puchta, Friedrich Mommsen, Alois von Brinz und Bernhard Windscheid, dessen dreibändiges Lehrbuch des Pandektenrechts für die deutschen Gebiete eine Autorität von gesetzesgleichem Charakter erlangte, überall dort, wo das römische Recht nicht durch staatliche Gesetzgebung bereits verdrängt war. Erstmals in seine Vorlesungsarbeit integrierte sie schon Georg Arnold Heise ab 1807.[7]

Die auf den Erkenntnissen des Flügels der Romanisten (der historischen Rechtsschule) basierende Pandektenwissenschaft erfuhr Kritik durch die Vertreter der Germanisten um Georg Beseler oder Rudolf von Jhering. Kritisiert wurde, dass zugunsten eher naturrechtlicher Bestrebungen für ein systematisch sauberes Begriffssystem, die eigentliche Funktion von Recht als Ausgleichssystem bei Interessenswidersprüchen, vernachlässigt worden sei. Das habe zur abwertenden Konnotation der Pandektistik als Begriffsjurisprudenz geführt.

Die Pandektistik ist ein Ordnungssystem, das rechtssystematische Untergliederungen in Sachbereiche vornimmt, so das Schuld-, das Sachen-, das Familien- und das Erbrecht. Zielstellung der Konzeption ist die Aufarbeitung der römischen Rechtsmaterien zu einem widerspruchsfreien System von Rechtssätzen, das einer modernen Warenverkehrsgesellschaft standhält. Der Sprachduktus ist ausgesprochen fachsprachlich und weist einen hohen Abstraktionsgrad auf, dies durchaus mit dem Kalkül, gegen politische Einflussnahmen abzuschirmen. Dabei entstanden konstruierte Rechtsfiguren wie die culpa in contrahendo oder das Abwehrrecht des Grundstückseigentümers (actio negatoria).

Systematisch wurde römisches Recht bis ins 19. Jahrhundert hinein über das zweiteilige Institutionensystem erfasst, das in seinen Ursprüngen auf den hochklassischen Juristen Gaius zurückging und über die Spätantike hinaus bis in die Neuzeit fortbestand.[8][9] Die Methode der Aufteilung des Privatrechts in „Personenrecht“ (personae) und „Sachenrecht“ (res), worin die Zweiteilung des Institutionensystems bestand, wurde nunmehr überwunden, denn der sachenrechtliche res-Begriff wurde als zu ausufernd und nicht sachgerecht empfunden. Seine begriffliche Einengung führte dazu, dass statt einer Zwei-, eine Fünfteilung der Systematik entstand.

Dieser Fünfteilung lag die Struktur der Hauptbegrifflichkeiten des antiken Zivilrechts zugrunde, wonach die Rechtsgebiete folgendermaßen aufgeteilt wurden: Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag und Delikt.[10] Das Erbrecht wurde an den Schluss der Systematik gestellt und das Eigentums- und Vermögensrecht nach rechtstechnischen Gesichtspunkten in dingliches Recht (absolutes Recht, Sachenrecht) und obligatorisches Recht (relatives Recht, Vertragsrecht) aufgeteilt. Vorangestellt wurde im Wege einer Klammertechnik ein Allgemeiner Teil. Die inhaltliche Vertiefung geltenden Rechts wurde über die Bildung abstrakter Rechtssätze und Rechtsbegriffe vorgenommen, wobei diese aus den Pandekten extrahiert und systematisch dargestellt wurden. Besondere Bemühungen der Pandektenwissenschaft galten intensiver rechtstheoretischer Begründungen der subjektiven Rechte.[11]

Das wissenschaftlich entfaltete Pandektenrecht galt in Deutschland bis zum 1. Januar 1900 als „gemeines Recht[12] und war das Fundament für die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem die Systematik fortlebt.[13]

Einfluss der Historischen Rechtsschule

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Ein Schicksalsjahr für das langlebige Gemeine Recht (ius commune) war das Epochenjahr 1806. In der Nachwirkung der napoleonischen Kriege und der politischen Neuorientierungen, ging das Heilige Römische Reich (deutscher Nation), das zuletzt faktisch handlungsunfähig geworden war, unter. Damit verlor das gesamte Privatrecht seine Legitimation. Seine Verbindlichkeit hatte das Privatrecht durch die Reichskammergerichtsordnungen erlangt. In das Vakuum hinein drohte die Zersplitterung allen Rechts. Es stand zu befürchten, dass es lediglich partikular wirkt – bedingt auch durch die Kleinteiligkeit territorialer Gesetzgebungen.[14] Dieser drohenden Gefahr stemmte sich insbesondere Savigny, der um ein einheitlich gültiges Privatrecht kämpfte, entgegen. Politisch wie rechtlich wurden konträre Auffassungen vertreten, die zu hitzigen Debatten führten, vornehmlich zwischen den Widersachern Savigny und Gans. Der wirkmächtige Savigny setzte sich mit seiner Auffassung letztlich durch, die begründete, dass das römische Recht seine Geltung seit der Spätantike stets ohne staatliche Rechtfertigung erlangt habe.[15] Das „heutige römische Recht“ [im Sinne der Vorstellungen der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts] durfte daher als nationales, aber staatsfreies Recht zunächst fortgelten.[16] 1814 ergänzte Savigny seine Forderungen noch, denn seiner Logik folgend, entwickle sich Recht dreistufig, nacheinander durch Sitte, Volksglaube und Jurisprudenz.[17] Das zu bewahrende ius commune war aufgrund von Übereinkünften von Juristen entstanden. Um das Juristenrecht gegenüber dem Recht kraft Gesetzgebung abzugrenzen, nannte er es Gewohnheitsrecht. Im Einzelnen war dazu vieles umstritten.[18]

Hinzu trat, dass sich die Pandektenwissenschaft als geschichtliche Rechtswissenschaft verstand. Sie schloss an den romanistischen Zweig der Historischen Rechtsschule an, welche zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor allem von Savigny in Abkehr vom Naturrecht begründet worden war.[19] Dahinter stand die Auffassung, dass Recht nicht kulturell entkoppelt sei und als zeitloses Vernunftrecht wirke, sondern die Kultur eines Volkes vielmehr spiegle, weshalb es in seiner Entwicklungsgeschichte historisch sei.[20] Dabei betonte Savigny, der zum Avantgardisten der Interessenjurisprudenz werden sollte, dass die Systematik Raum für rechtsschöpferisches Tätigwerden benötige. Savigny, der zum eigentlichen klassischen römischen Recht vordringen wollte, befreite es zu diesem Zweck von einer Vielzahl seiner mittelalterlichen Einflüsse durch Veränderungen, blieb methodisch häufig allerdings inkonsequent, denn es finden sich deutliche Anhaltspunkte für überpositives Recht, das er ja gerade zu überwinden suchte. Außerdem griff er in praktikables Gewohnheitsrecht ein. Bedeutung für die Pandektistik hat das ius strictum. Im Gegensatz zur Aufklärungsjurisprudenz stand die Pandektistik den Kodifikationsbestrebungen zurückhaltend gegenüber.[21] Ein weiterer Unterschied – etwa zu Kants Rechtslehre – besteht darin, dass die Pandektistik der sozialen Motivation der Billigkeit großen Raum eingeräumt hat. Insoweit hat sie gegenüber den Postulaten des aufgeklärten Absolutismus Recht behalten.[21]

Eine Neuausrichtung des Blickwinkels fiel ins Jahr 1848, dem Jahr der Erhebungen im bürgerlich-revolutionären Europa. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Rechtswissenschaft stark an der Philosophie orientiert und an deren Leitvorstellungen. Vorbild war noch die Theologie (aufgrund ihrer Herkunft aus dem kanonischen Recht). Ab 1848 richtete sich der Blick auf die Naturwissenschaften, die die Führungsrolle übernahmen. Das Unternehmen von Abgleichversuchen scheiterte allerdings, denn die Begriffsjuristen taten sich in der Schaffung von Systemen zu schwer. Naturwissenschaftliche Methoden waren kaum erfolgreich auf die Rechtswissenschaft zu übertragen, was die Pandektenwissenschaft letztlich zwang, eigene Wege einzuschlagen.[22]

Mit der Reichsgründung 1871 entstand eine staatliche Gesetzgebung für das national gedachte Recht dann doch, weshalb die Pandektistik verstärkter in Kritik geriet. Es stieß zudem auf, sich mit antiken Quellen zu beschäftigen, denn sie wurden als „unwissenschaftlich“ begriffen, die Idee des „Volksgeistes“ als „mystisch“. Als Verwaltungsinstanz diente die Pandektistik vollends aus, als im Jahr 1873 die Gesetzgebungsarbeiten zum BGB begannen. Damit politisierte sich der Diskurs im Zivilrecht. Die Pandektistik wurde als reine Begriffsjurisprudenz heruntergespielt. Sie wurde als weltfremdes und unsoziales Recht wahrgenommen, das es abzudrängen galt, weil es die Rechte der Stärkeren schützte.[18]

Rechtslehre des 19. Jahrhunderts

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Die Gelehrten der sich daraus entwickelnden Pandektenwissenschaft griffen Savignys Weg auf und mit ihm das Fundament für eine eigenständige Gesetzgebung.[20] Bedeutende Vertreter der Pandektistik waren, Georg Arnold Heise folgend, neben den in der Einleitung genannten Wissenschaftlern Puchta, Mommsen, von Brinz und Windscheid noch Karl Adolph von Vangerow, Heinrich Dernburg, Julius Baron und Oskar von Bülow. Insbesondere Windscheid schuf ein Werk, das Lehrbuch des Pandektenrechts, das hohe und nahezu gesetzesgleiche Autorität in den deutschen Gebieten genoss. Konzipiert ist die Pandektenwissenschaft als Versuch einer widerspruchsfreien Organisation des Rechtsstoffs der Römer zu einem Rechtssatzsystem. Dem Richter Gottlieb Planck steht das Verdienst zu, der wichtigste Vertreter der Umsetzung der wissenschaftlichen Ansätze in die Rechtspraxis zu sein. Windscheid und Planck gehörten der ersten Kommission an, die 1874 das Schuldrecht des späteren Bürgerlichen Gesetzbuches in den ersten Kommissionsentwurf nach Bestimmung der Lex Miquel-Lasker einbrachten, welcher 1887/88 mit einer ausführlichen Erläuterung seiner „Motive“ veröffentlicht wurde. Die in Teilen Deutschlands als Partikularrecht geltenden Kodifikationen wie das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) waren erheblich weniger wissenschaftlich durchgestaltet; das alte deutsche Recht bot vergleichsweise wenig Stoff. Gegenüber dem römischen Recht konnte sich beides nicht leicht behaupten. Trotz der von den Vertretern der germanistischen Seite angeführten Kritik – insbesondere wandte sich diese gegen die geringe Rücksichtnahme auf die gesellschaftliche Wirklichkeit innerhalb sich auftuender frühkapitalistischer Strömungen – durchlief der Zweite Entwurf nach diversen Änderungen erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren.

Eigenständige Gesetzgebungen

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Die Folge der Vorherrschaft des römischen Rechts war ein hoher Grad an Abstraktion und Systematik, der den Umgang mit dem Gesetz vor allem dem Rechtskundigen (nämlich dem Juristen) überließ. Dadurch ist zugleich eine fein differenzierte Rechtsordnung mit großer innerer Folgerichtigkeit geschaffen worden, die einen bis heute fortwirkenden Kulturwert von hohem Rang darstellt. So konnte das Pandektenrecht auch dem Anliegen des Liberalismus gerecht werden, die Willkür des Richters gegenüber den streitenden Parteien möglichst eng zu begrenzen. Der Erfolg des auf dem Pandektensystem beruhenden BGB führte sogar zum „Rechtsexport“. Die 1896 abgeschlossene Kodifikation des deutschen Privatrechts im BGB war Vorbild etwa für das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz sowie Kodifikationen des Zivilrechts anderer Kulturkreise, etwa der Türkei, Thailands, Japans oder Koreas.

Die Pandektenwissenschaft war bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts von Bedeutung, wurde dann aber von der Ausrichtung der Rechtswissenschaft auf das zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB abgelöst. Mit dem auf die Pandekten zurückgehenden römischen Recht verschwand die Pandektistik auch aus der Rechtspraxis. Bereits wenige Jahre nach der Jahrhundertwende wurde die Befassung mit dem römischen Recht mehr und mehr zu einer Domäne der Rechtsgeschichte (siehe auch Rezeption des römischen Rechts).

  • Rudolf von Jhering: Unsere Aufgabe. In: Jahrbuch für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts. Band 1. 1857, S. 1–52.

Einzelnachweise

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  1. Jakob Fortunat Stagl: Das didaktische System des Gaius, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 131, Heft 1, 2014. S. 313–348 (313 f.)
  2. Gustav Hugo: Institutionen des römischen Rechts, Berlin 1789, S. 18 f.
  3. Georg Arnold Heise: Grundriß eines Systems des Gemeinen Civilrechts, 3. Auflage, Heidelberg 1819. S. 16 n 5, S. 157 n 1.
  4. Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1952, weitere Auflagen 1967, 1996, 2016. S. 373.; ausführlich dazu, Andreas B. Schwarz: Zur Entstehung des modernen Pandektensystems, (Fn. 2) S. 583 ff, 588.(Schwarz kommt zu dem Schluss, dass es das Pandektensystem im römischen Recht nicht gegeben habe).
  5. Nach Stagl keine Schließung durch später entstandene Handbücher wie das Veroneser Manuskript, die Epitome Gai oder die Fragmente von Autun.
  6. Jakob Fortunat Stagl: Das didaktische System des Gaius, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 131, Heft 1, 2014. S. 313–348 (315 f.)
  7. Beschrieben im Initialwerk von Georg Arnold Heise: Grundriß eines Systems des allgemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandekten-Vorlesungen. Heidelberg 1807; 3. Auflage 1819; mehrere Nachdrucke, zuletzt 1997, ISBN 3-8051-0302-6; Roderich von Stintzing: Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft. Herausgegeben und fortgeführt von Ernst Landsberg, Oldenbourg, München 1880–1910 u. Neudruck bei Scientia, Aalen 1978, Band III, 2. Halbband, 1910, S. 88 ff.
  8. Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 229–295 (230).
  9. Hans Josef Wieling: Sachenrecht, 5. Aufl., Berlin 2007, I § 1 I 1,2.
  10. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 113–246 (159).
  11. Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts in drei Bänden. Mit Anmerkungen von Theodor Kipp, 9. Auflage Leipzig 1906, (Erstauflage 1862–1870), § 37 Fn. 3 (enthält detaillierten Überblick über die Diskussion).
  12. Zu beachten ist, dass das Gemeine Recht 1806 mit dem Untergang des HRR seine Legitimation verlor, aber indirekt fortgelebt wurde.
  13. Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-0 (im Buch falsch mit Prüfziffer -8). S. 12–19.
  14. Hans-Peter Haferkamp, Tilman Repgen (Hrsg.): Usus modernus pandectarum. Römisches Recht. Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit. Klaus Luig zum 70. Geburtstag. Böhlau Verlag 2007. ISBN 978-3-412-23606-9. S. 25–44.
  15. Joachim Rückert: Friedrich Carl von Savigny (1779-1861). Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter, in: Volker Reinhardt (Hrsg.): Hauptwerke der Geschichtsschreibung (1997). S. 560–564.
  16. Hans-Peter Haferkamp: The Science of Private Law and the State in Nineteenth Century Germany, in: Nils Jansen, Ralf Michaels (Hrsg.): Beyond the State: Rethinking Private Law. Tübingen 2008. S. 245–267.
  17. Friedrich von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814. S. 14.
  18. a b Hans-Peter Haferkamp: Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19. Jahrhundert – „reines“ Recht?, in Otto Depenheuer (Hrsg.): Reinheit des Rechts. Kategorisches Prinzip oder regulative Idee? VS Verlag für Sozialwissenschaften; Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010. ISBN 978-3531-17564-5. S. 79–99 (96 f.).
  19. Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts (Memento des Originals vom 13. Mai 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dlib-pr.mpier.mpg.de, 8 Bände, 1840 bis 1849.
  20. a b Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 3 Rnr. 9 ff. (S. 32–35).
  21. a b Stephan Meder: Aequitas und ius strictum in der Historischen Rechtsschule und Pandektistik. In: Matthias Armgard, Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159797-8, S. 509 ff.
  22. Hans-Peter Haferkamp: Dogmatisierungsprozesse im „heutigen Römischen Recht“ des 19. Jahrhunderts. In: Georg Essen, Nils Jansen (Hrsg.): Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen 2011. ISBN 978-3-16-150790-8. S. 259–276 (261 ff.).