Namenszusatz

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Namenszusätze sind vor oder hinter dem Namen einer Person, einer geographischen Bezeichnung oder einer Sache vermerkte Beifügungen. Nachstehende Formen sind als Beispiele dargestellt:

Zu den wichtigsten Namenszusätzen zu Personennamen gehören die Titel aller Art, die akademischen Grade und die Beinamen.

Ursprüngliche Herkunftsbezeichnungen

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Ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben ‑er/‑inger, ‑mann, denen heute ein wörtlich zu verstehendes von entspricht (ndl. de, ten, van, van’t; frz. de, de l’, du, de la; ital. di, del, dello, della, dei, delle, da, dal usw., keltisch O’, Mc). Aus den Herkunftsnamen entwickelt sich das Adelsprädikat.

Noch im 18. Jahrhundert war in manchen Gebieten Europas die heutige Zweinamigkeit noch nicht etabliert. So wurden Patronyme (Vatersnamen, z. B. Petersen) in der Art eines „Namenszusatzes“ verwendet, der in jeder Generation wechselt: Carl Petersen bedeutete ursprünglich „Carl, der Sohn des Peter“. Isländische Personennamen werden bis heute auf diese Weise gebildet.

Die alten Bildungssilben und Kennzeichnungen werden heute im Allgemeinen nicht mehr als Namenszusatz aufgefasst, sondern als Teil des Namens beziehungsweise als Familienname.

Verschmelzung und alphabetische Einordnung

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Die heutigen Zusätze werden in der alphabetischen Auflistung in der Regel nicht berücksichtigt. Ursula von der Leyen erscheint dann als Leyen, Ursula von der. Landschaftlich oder national kann es Abweichungen davon geben. So betrachtet man in Belgien den gesamten Nachnamen als eine Einheit, die mit einem Großbuchstaben begonnen wird: Ursula Von Der Leyen, mit der Auflistungsform: Von Der Leyen, Ursula.

Manchmal, häufig im Romanischen, kommen beide Formen vor: da Vinci, de Gaulle, aber (Von der Ach →) Vonderach, Vanderbilt, (De la Lande →) Delalande. Sie werden inkonsequent notiert und sortiert: DeBeersDe Beers, DeSotoDe Soto, De’LonghiDeLonghi usw.

Nordische und russische Vaternamen (und Mutternamen) gelten als vollwertiger Name.

Arabisch ibn oder jüdisch/semitisch ben „Sohn des“ gilt als Zusatz. Arabisch al bzw. ad „des“ steht durch Umschrift in beiden Formen: Alāʾ ad-Dīn → Aladin, Al-Chwarizmi, Salah ad-Din → Saladin.

Chinesische und koreanische Namen werden standardmäßig mit dem Clannamen vorn angegeben und danach sortiert. So wird etwa Mao Zedong (Familie Mao, Generation Ze, Personalname Dong) als voller Name unter M einsortiert. Historische Pseudonyme wie Kǒng (Fū-)Zǐ („Meister Kong“ oder „Kong der Lehrmeister“) werden hingegen als geschlossene Form einsortiert (unter K, wie Konfuzius).

Adelstitel sind die Hierarchiebezeichnungen des Adels (Kaiser, König, Fürst usw.). Sie sind neben der Standesbezeichnung auch im Sinne eines Amtstitels zu verstehen.

Die heute noch bestehenden Monarchien verwenden Adelstitel sowohl erblich, als auch durch Verleihungen (beispielsweise der englische Sir), funktionsgebunden oder als reine Auszeichnung. Nach deutschem Recht werden sie seit der Abschaffung der Vorrechte des Adels mit der Weimarer Verfassung als Namensbestandteil weitergeführt, in Österreich wurden sie mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 gänzlich verboten – anerkannt sind hier nur die im Ausland zulässigen Titel, einschließlich der deutschen Namensbestandteile. In der Schweiz (Alte Eidgenossenschaft) wurden Adelstitel 1798 verboten. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen europäischen, wie auch außereuropäischen ehemaligen Monarchien.

Einem Personennamen beigefügte Namenszusätze (Amtstitel, Mandatskürzel) werden direkt vor oder hinter den Namen geschrieben und sind keine Namensbestandteile und stehen, anders als im Englischen ohne vorangestelltes Komma.

In Österreich sind Berufstitel staatliche Auszeichnungen:

Auch Amtstitel werden in Österreich traditionellerweise angeführt, hierbei stehen die Titel in der Reihenfolge Amtstitel – Berufstitel – akademischer Grad:

Akademische Grade

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Akademische Grade und Berufsbezeichnungen sind keine Namensbestandteile. Namenszusätze stehen in deutschsprachigen Texten, anders als im Englischen, ohne vorangestelltes Komma.

  • Professor ist kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung. Aus Gründen des Respekts wird auf eine Abkürzung oft verzichtet. So ergibt sich etwa Professorin Dr. Musterfrau – Professor.
  • Privatdozent, kurz PD oder Priv.-Doz., ist ebenfalls kein akademischer Grad. Diese Bezeichnung geht einer ordentlichen Professur oft voraus und fällt weg, wenn ein Ruf zum Professor angenommen worden ist.

Doktorgrad, Ordensname und Künstlername sind die einzigen Zusätze, die gemäß § 4 deutschem Passgesetz im Reisepass und anderen Dokumenten abseits des Namens auf Antrag eingetragen werden können. In der „Zone für das automatische Lesen“ werden sie nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Anrede mit diesem Grad bzw. den Namen besteht auch im Falle eines Eintrags nicht.[1]

Akademische Grade sind nach § 37 Abs. 2 PStG 2013 „auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Diese Bestimmung wurde inhaltlich § 10 Abs. 2 des alten PStG entnommen, wonach unter denselben Bedingungen akademische Grade „dem Namen beizufügen“ waren. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 1–3 Personenstandsverordnung (PStV) sowie die Eintragungsrichtlinien 2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung des akademischen Grades zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[2]

Nach § 365a Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung werden im Gewerberegister neben dem akademischen Grad bzw. der Standesbezeichnung (siehe nachstehend) auch akademische Berufsbezeichnungen eingetragen.

Die Bezeichnung Ingenieur ist in Deutschland als Berufsbezeichnung und in Österreich als Standesbezeichnung definiert. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Ingenieurgesetzen der Länder (Deutschland) bzw. in einem Bundesgesetz (Österreich).

Österreich: Ingenieur als Standesbezeichnung

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Bei Nachweis der Voraussetzungen nach (aktuell) Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) wird in Österreich die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur verliehen. Übergangsweise wurden 1994 die Standesbezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur eingeführt, die bis 2007 verliehen wurden.[3] Die weiblichen Formen sind nach IngG 2006 bzw. § 6 Abs. 4 PStV mit Ingenieurin, Diplom-HTL-Ingenieurin und Diplom-HLFL-Ingenieurin festgelegt. (Analog der akademische Grad DiplomingenieurDiplomingenieurin.)

Als Namensbeifügungen sind die Standesbezeichnungen den akademischen Graden gleichgestellt. Sie sind nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 4 PStV sowie Ziffer 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009 des BMWF. Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung der Standesbezeichnung zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[2]

Handwerksmeister

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Wird von den deutschen Handwerkskammern nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben.

  • Elektrotechniker-Meister / Augenoptikermeister Max Mustermann / Max Mustermann, Meister im Orthopädieschuhmacher-Handwerk

Von der Handwerkskammer Wiesbaden wurde das Kürzel me. als Kurztitel für „Meister im Handwerk“ markenrechtlich geschützt. Es darf allein von Handwerksmeistern als Hinweis auf ihre fachliche Qualifikation vor dem Namen geführt werden.[4][5]

  • me. Eva Mustermann, Meisterin im Bäckerhandwerk, me. Hans Lehmeier, Installateur- und Heizungsbauermeister

Industriemeister

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Wird von den deutschen IHKs nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben. Z. B. Industriemeister Elektrotechnik/Industriemeister Metall Max Mustermann

Studentische Zirkel

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Zu den Namenszusätzen zählen auch die studentischen Zirkel.

Religiöse Bezeichnungen

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  • HPs Martha Musterfrau – Hohepriesterin (das ‚s‘ kommt hierbei vom engl. High Priestess)
  • HP Hans Mustermann – Hohepriester
  • HPs Demeter – Hohepriesterin Demeter; anstelle des bürgerlichen Namens angenommener magischer Name

Amtstitel kirchlicher Würdenträger aller Konfessionen stehen in Österreich vor dem Namen und vor dem akademischen Grad:

  • Univ.-Prof. Prälat Dr. Mustermann.

Im Commonwealth ist es üblich, dass Personen mit bestimmten Verdienstorden oder ernannte Mitglieder von Gelehrtengesellschaften, sogenannte Fellows, ein oder mehrere Kürzel als Namenszusatz (post-nominal) tragen:

Namensbeizeichen zur amtlichen Unterscheidung Gleichnamiger

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Im Großherzogtum Hessen gab es seit 1832 eine Verordnung, die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend, die die Verwendung römischer Ordinalzahlen (I., II., III., … IX. usw.) als „Namensbeizeichen“ zur Unterscheidung gleichnamiger Personen am gleichen Wohnort – vor allem in Steuersachen – festlegte. Diese Nummerierungen wurden in der Folge auch in die Geburts-, Heirats- und Sterberegister und in sonstige amtliche Dokumente übernommen, wodurch sie häufig auch in genealogischer Literatur auftreten; sie beziehen sich nicht (bzw. nur in Ausnahmefällen) auf die Namensabfolge innerhalb einer Familie, wie dies bei der Zählung bei Adelsnamen (Friedrich III. u. ä.) der Fall ist. Dem unterschiedlichen Rechtsstatus von Männern und Frauen in jener Zeit entsprechend, finden sich die Namensbeizeichen nur bei männlichen Personen. – Häufig ist das Namensbeizeichen in amtlichen Dokumenten auch als Wort ausgeschrieben.

  • Georg Jacob Strauß II., Landwirt und Musiker
  • Adam Seelinger IX., Abgeordneter der 2. Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen
  • Johann Adam Heß, Erster, Ackersmann (in einem Sterberegister)

Im Jahr 1829 war im Kurfürstentum Hessen bereits in einer Verordnung über die Führung der Kirchen- und Pfarrbücher die Nummerierung zur Personenunterscheidung – allerdings lediglich als Option – eingeräumt worden.[6]

Genealogische Zusätze

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Bei gleichnamigen Personen, im Besonderen bei Vater und Sohn, schreibt man einen Namenszusatz hinter den Nachnamen (im Deutschen ohne Komma, im Englischen oft mit Komma).

  • senior, auch kurz sen. (auch sr. oder snr.) – lateinisch senior bedeutet ‚älter‘ (Komparativ zu senex ‚alt‘)
  • junior, auch kurz jun. (auch jr. oder jnr.) – lateinisch iunior bedeutet ‚jünger‘ (Komparativ zu iuvenis ‚jung‘)

Die deutschen Entsprechungen sind:

  • der Ältere, kurz d. Ä.
  • der Jüngere, kurz d. J.

Beispiel:

Diese Formen werden auch bei unklarer Genealogie sowie bei nicht verwandten Zeitgenossen verwendet.

Beispiel:

  • Senior [ˈsiː.njə(r)] oder (USA) Sr., (UK) Snr., oder Sen., seltener Senr. und auch the Elder
  • Junior [dʒuːniə(r)] oder (USA) Jr., (UK) Jnr., oder Jun., und auch the Younger

Im Englischen werden die Zusätze sowie die Abkürzungen immer großgeschrieben, in den USA meistens auch mit einem Punkt am Ende. Die Abkürzungen können mit (USA meistens) oder ohne Komma (UK meistens) geschrieben werden, also Smith Jr. oder Smith, Jr. Sie werden praktisch nie bei Frauen, sondern nur bei Männern und auch nur bei Vater und Sohn verwendet. Wenn zwei andere Personen gleichen Namens unterschieden werden sollen, wird meistens keine Abkürzung, sondern wie im Deutschen junior und senior (meistens aus- und kleingeschrieben) verwendet.[7]

Im Unterschied dazu wird der II (2nd) oder der III (3rd) (ohne Punkt am Ende) usw. meistens angeführt, wenn der Namensvetter nicht der Sohn bzw. selten die Tochter, eines vorgängigen Trägers, also z. B. Onkel, Großvater usw. gleichen Namens in der Familie ist.

  • l’ancien, le vieux oder aîné, auch père (beim Vater)
  • le jeune, auch fils (beim Sohn)
  • Filho, meist nur für den Sohn, meist kein Namenszusatz für den Vater
  • Pai, selten für den Vater
  • Neto, für den Enkel, um ihn vom gleichnamigen Großvater zu unterscheiden

In Brasilien (brasilianisches Portugiesisch) sind folgende Formen üblich:

  • Sênior (Sr.), Pai, Primeiro (I)
  • Júnior (Jr.), Filho (F°.) oder Segundo (II)
  • Neto, Terceiro (III)

Beispiele für Brasilien:

  • Dom Pedro I, Dom Pedro II
  • Sênior Ferrari, Júnior Ferrari
  • ACM Pai, ACM Filho, ACM Neto

Reihenfolge von Namenszusätzen

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Verfügt eine Person über mehrere Namenszusätze, wird in Österreich folgende Abfolge vorgeschlagen: Zuerst gewählte Funktionen, dann erworbene Titel, wobei Funktionstitel vor Amtstitel und anschließend Berufstitel genannt werden, dann Standesbezeichnungen, schließlich akademische Grade vor bzw. nach dem Namen. Die Anrede erfolgt entweder mit dem höchsten Titel, oder mit dem der jeweiligen Situation angemessensten.[8]

Beispiel: Abgeordneter zum Nationalrat Abteilungsleiter Hofrat Ing. Dr. Max Mustermann M.Sc.

Städte können sich einen Namenszusatz (Beinamen) verleihen oder verleihen lassen. Dies sind vor allem Orte mit Heilbädern, die den Zusatz Bad tragen, aber auch Hansestädte.

Zusätzlich tragen Städte auch Namenszusätze, die zur Unterscheidung mit namensgleichen Städten auf die geographische Lage hindeuten, z. B. Frankfurt am Main und Frankfurt (Oder).

Andere Städte haben Zusätze, die auf historische Gegebenheiten oder Personen, die dort gelebt haben verweisen, etwa die Lutherstadt Wittenberg.

Geographische Bezeichnungen

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In vielen Sprachen wird dem Namen von geographischen Bezeichnungen das Wort für Berg, Fluss, Stadt, See und so weiter vorangestellt oder angehängt, wobei im britischen Englisch der Zusatz vor dem Namen steht, im amerikanischen Englisch jedoch meist angehängt wird:

In einigen Ländern ist es üblich, an Orte zur Unterscheidung den Namen des Bundesstaates, der Provinz, der Präfektur oder dergleichen anzuhängen:

Wiktionary: Namenszusatz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. „...werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1957, Az. I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207; Volltext.
  2. a b Eintragungsrichtlinien 2009 in der Fassung 1. November 2009. In: BMWF: Führung akademischer Grade. Empfehlung November 2009. S. 7–11 (PDF; 581 kB). (Memento des Originals vom 16. Februar 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmwf.gv.atDie genauen Formen der einzutragenden österreichischen akadem. Grade und deren Abkürzungen sind im Hauptteil 1, S. 21–25, die der nicht-österreichischen akadem. Grade auf S. 26–59 aufgelistet.
  3. Wenngleich im Ingenieurgesetz 1990 idF vom 1. Juli 1994 zwar die Diplomformen als 2. Abschnitt unter der Überschrift „Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur“ hinzugefügt wurden, gelten diese dennoch wie die Standesbezeichnung Ingenieur nach 1. Abschnitt gleichermaßen als Standesbezeichnungen. Siehe § 6 Abs. 4 PStV; siehe Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009.
  4. Erläuternder Hinweis in der Online-Ausgabe der Deutschen HandwerksZeitung.
  5. Meister-Marke steht für Qualität. Handwerkskammer Wiesbaden, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 12. Juni 2009; abgerufen am 25. März 2015: „Die Marke „Meisterbetrieb – Handwerkskammer Wiesbaden“ steht als betriebliches Marketinginstrument in einem Gesamtkonzept der Kammer neben dem persönlich einsetzbaren Kurztitel „me.“ für „Meister im Handwerk“ als sichtbarer Hinweis auf die handwerkliche Meisterschaft.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hwk-wiesbaden.de
  6. Sind mehrere Familienväter von gleichem Geschlechtsnamen am gleichen Orte wohnhaft; so muß bemerkt werden, ob der Vater der Aeltere, Mittlere, Jüngere, oder der Erste, Zweite, Dritte u. s. f. seines Namens ist, oder sonst derselbe bei Gleichheit der Vornamen, weiter nach den Taufnamen seines Vaters, oder nöthigenfalls seines Grosvaters von väterlicher Seite, oder mittelst Benutzung der Namen seiner Mutter etc. bestimmt bezeichnet werden, wie dieses bereits durch §. 5 Unserer Verordnung vom 17ten Juni 1828 in Beziehung auf die gerichtlichen Währschafts- und Hypotheken-Bücher, Steuerkataster und dergleichen öffentliche Register vorgeschrieben worden ist. [Die Nummerierung wird dort noch nicht erwähnt]. Siehe Verordnung über die Führung der Kirchen- und Pfarrbücher, § 20, in: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen, 5. Bd., Jahre 1827–1830, Jg. 1829, S. 83ff, hier S. 88.
  7. R. M. Ritter: New Hart’s Rules: The Handbook of Style for Writers and Editors. Oxford Univ. Press, 2005, ISBN 0-19-861041-6, S. 103.
  8. Karl Urschitz: Protokoll mit Zeremoniell und Etikette. (= Veröffentlichungen der Steiermärkischen Landesbibliothek 28). Manumedia-Verlag Schnider, Graz 2002, ISBN 978-3-902020-19-2, S. 77f.