Rechnungshof des Deutschen Reiches
Der Rechnungshof des Deutschen Reiches war für die Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Reiches verantwortlich. Als selbständige Reichsbehörde war er nur dem Gesetz unterworfen.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Rechnungshof ging aus der 1714 gegründeten Preußischen Oberrechnungskammer hervor. Ihr Sitz war zunächst Berlin, seit 1818 aber Potsdam. Die preußische Oberrechnungskammer war eine selbständige Behörde, die unmittelbar dem König von Preußen unterstand. Sie setzte sich aus einem Chefpräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Räten zusammen, die zu zwei Drittel Geheime Oberregierungsräte und zu einem Drittel Geheime Regierungsräte waren.
Die preußische Oberrechnungskammer hatte die verfassungsmäßige Kontrolle der Staatsrechnungen durch den Landtag zu unterstützen und vorzubereiten. Sie prüfte die Rechnungen des Staatshaushaltsetat und stellte diese fest. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer durften nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtags sein.
Ein Gesetz vom 4. Juli 1868 übertrug die Kontrolle des gesamten Bundeshaushalts der preußischen Oberrechnungskammer unter der Benennung Rechnungshof des Norddeutschen Bundes. Nach der Reichsgründung 1871 wurde die Preußische Oberrechnungskammer zugleich zum Rechnungshof des gesamten Deutschen Reiches und bekam die Bezeichnung Rechnungshof des Deutschen Reiches.
Ab 1936 war er auch für die Prüfung der Landeshaushalte verantwortlich und beispielsweise für Ausgaben nach der Kriegssachschädenverordnung.[1] 1945 wurde der Rechnungshof aufgelöst. Nachfolgeeinrichtung mit ähnlicher Aufgabenstellung ist der 1950 gegründete Bundesrechnungshof.
Präsidenten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1714–1723: Ehrenreich Bogislav von Creutz
- 1744–1752: Johann Heinrich von Piper
- 1752–1764: Joachim Friedrich Resen
- 1764–1776: Christian Ludwig von Tieffenbach
- 1768–1781: Johann Rembert Rode
- 1781–1795: Hans Wilhelm von Kummer
- 1795–1802: Christian Ludwig von Schultze
- 1808–1822: Heinrich Wilhelm Georg von Schlabrendorff
- 1816–1818: Heinrich Huldreich Peter von Beguelin
- 1818–1823: Johann Christian Magnus Oelssen
- 1823–1835: Johann Philipp Andreas von Ladenberg
- 1835–1839: Wilhelm Christian Friedrich Johann von Ribbentrop
- 1839–1842: Georg Friedrich Aschenborn
- 1842–1850: August Heinrich Kuhlmeyer
- 1850–1855: Philipp Wilhelm Adalbert von Ladenberg
- 1855–1868: Dr. Karl Wilhelm von Bötticher
- 1869–1890: Karl von Stünzner
- 1890–1898: Arthur von Wolff
- 1898–1914: Eduard von Magdeburg
- 1914–1922: Ernst Holtz
- 1922–1938: Friedrich Saemisch
- 1938–1945: Heinrich Müller
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Heinrich Müller: Die staatsrechtliche und staatspolitische Stellung des Rechnungshofs im 3. Reich. FinanzArchiv NF 7 (1939/40), S. 193 ff.
- Friedrich Klein: Die Finanzkontrolle im nationalsozialistischen Staat, in: Eckart Schiffer, Helmut Karehnke (Hrsg.), Verfassung, Verwaltung, Finanzkontrolle. Festschrift für Hans Schäfer zum 65. Geburtstag am 26. Januar 1975, Köln u. a. 1975, S. 209–232
- Rainer Weinert: Wie ein „Veilchen im Verborgenen“ – Der Rechnungshof des Deutschen Reiches im Zweiten Weltkrieg, in: Theo Pirker (Hrsg.): Rechnungshöfe als Gegenstand zeitgeschichtlicher Forschung. Entwicklung und Bedeutung der Rechnungshöfe im 20. Jahrhundert. Berlin 1987, S. 51–76
- Rainer Weinert: „Die Sauberkeit der Verwaltung im Kriege“. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches 1938–1946. Opladen 1993
- Hermann Dommach: Hitlers Staatsfinanzen. Der Reichsrechnungshof 1933 bis 1945. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2019, ISBN 978-3-534-40291-5.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Einleitung zum Findbuch der Preußischen Oberrechnungskammer im GStAPK Berlin Inhaltliche Charakterisierung, Chefpräsidenten
- BRH: Geschichte
- Aufgaben / Organisation
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Reinhard Heydenreuter: Finanzkontrolle in Bayern unterm Hakenkreuz 1933 – 1945: Der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Außenstelle München des Rechnungshofs des Deutschen Reiches hrsg. vom Bayerischen Obersten Rechnungshof 2012, S. 115 ff.