Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie)
Richtlinie 2006/54/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Gleichbehandlungsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
15. August 2008 |
Umgesetzt durch: | in Deutschland u. a.: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23–36 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die europäische Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft, zur Geschlechtergleichstellung innerhalb der Europäischen Union.
Die Richtlinie 2006/54/EG ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie 2006/54/EG fasst die nachfolgend genannten Richtlinien bzw. deren spätere Änderungsrichtlinien (2002/73/EG,[1] 96/97/EG,[2] 98/52/EG[3]) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH in einer einzigen Richtlinie zusammen und hebt jene zum 15. August 2009 auf:
- 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen,[4]
- 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen,[5]
- 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und[6]
- 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.[7]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union
- Gleichstellungsrichtlinie