Richtlinie 2011/36/EU (Menschenhandelsrichtlinie)
Richtlinie 2011/36/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Menschenhandelsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
6. April 2013 |
Fundstelle: | ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1–11 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, auch Menschenhandelsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels fest. Die Richtlinie zielt insbesondere auch auf die Erleichterung von Prozessen gegen Täter und die Sicherung der Rechte von Opfern des Menschenhandels.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Vergleich zum früheren Beschluss von 2002 erweitert diese Richtlinie die Definition von Menschenhandel und sieht zugleich härtere Strafen vor.
Artikel 1 legt den Gegenstand der Richtlinie fest, und Artikel 2 die durch diese Richtlinie betroffenen Straftaten. Insbesondere zählen hierzu die Ausbeutung Minderjähriger (unter 18 Jahren) sowie eine Vielzahl von Mitteln, die zur Ausbeutung von Personen eingesetzt werden. Als Ausbeutung gilt dabei nach Artikel 2 (3) "mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme. Artikel 3 legt fest, dass auch die Anstiftung, die Beihilfe und der Versuch unter Strafe zu stehen haben.
Artikel 4 bis 10 beziehen sich auf Strafen, juristische Personen, Ermittlung und Gerichtsbarkeit. Artikel 4 legt unter anderem für Straftaten nach Artikel 2 ein Strafhöchstmaß von mindestens fünf Jahren, bzw. in besonderen Fällen von mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug fest. Nach Artikel 4 (4) sind Straftaten nach Artikel 3 durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen, die auch mit einer Übergabe verbunden sein können, zu bedrohen. Artikel 9 regelt die Ermittlung und Strafverfolgung; insbesondere haben nach Artikel 9 (4) die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass effektive Ermittlungsinstrumente, wie diejenigen, die bei der Bekämpfung von organisierter oder in Fällen von schwerer Kriminalität verwendet werden, auch zur Bekämpfung des Menschenhandels zur Verfügung stehen.
Artikel 11 bis 17 legen Maßnahmen zur Unterstützung, zur Betreuung und zum Schutz von Opfern, insbesondere auch von Kindern, fest, sowie zur Opferentschädigung.
Artikel 18 bis 25 regeln u. a. Maßnahmen der Prävention, der Berichterstattung, der Koordination sowie Umsetzung und Inkrafttreten.
Umsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Deutsche Institut für Menschenrechte nahm im November 2012 Stellung zum Umsetzungsbedarf der Richtlinie auf und hob hervor, dass es über den Bereich der strafrechtlichen Normen hinaus Änderungsbedarf im nationalen Recht sieht. Diese Auffassung steht im Gegensatz zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).[1]
Einem Bericht der EU-Kommission zufolge hatten bis zum April 2013, an dem die Richtlinie in nationales Recht hätte umgesetzt werden sollen, nur fünf der 27 Mitgliedsländer die Richtlinie vollständig umgesetzt.[2]
In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (MenHBVG),[3] in Kraft getreten am 15. Oktober 2016 umgesetzt.[4]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (PDF) bei EUR-lex
- Carolin Rama: Neue Entwicklungen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf Ebene der Europäischen Union - Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 Dezember 2013
- Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung durch Menschenhandel sind, unter Strafe gestellt wird, auf die Verhütung des Menschenhandels (Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/36/EU). Brüssel, 2. Dezember 2016, COM(2016) 719 final
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Stellungnahme: Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie. (PDF; 199 kB) Institut für Menschenrechte, abgerufen am 13. April 2013.
- ↑ EU tadelt Deutschland wegen Menschenhandel. Welt online, abgerufen am 13. April 2013.
- ↑ BGBl. I 2016, S. 2226
- ↑ Sebastian Bürger: Die Neuregelung des Menschenhandels. Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und Schaffung eines stimmigen Gesamtkonzepts? ZIS 2017, S. 169–181