Richtlinie 2013/35/EU über den Schutz vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder
Richtlinie 2013/35/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
EMF-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Anlagensicherheit |
Grundlage: | Artikels 16 Absatz 1 Richtlinie 89/391/EWG, Artikel 153 Absatz 2 AEUV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 29. Juni 2013 |
Ersetzt: | Richtlinie 2004/40/EG |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. Juli 2016 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen[1] |
Fundstelle: | ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1–21 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (kurz: EMF-Richtlinie) behandelt den Schutz der Arbeitnehmer vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die EMF-Richtlinie legt Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit fest. Die Richtlinie behandelt alle bekannten direkten und indirekten biophysikalischen Wirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. Die Grenzwerte, die in dieser Richtlinie festgelegten werden, gelten nur für wissenschaftlich nachgewiesene Zusammenhänge zwischen direkten biophysikalischen kurzzeitigen Auswirkungen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Vermutete Langzeitwirkungen werden nicht behandelt.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (DGUV Vorschrift 15) behandelt den Schutz der Versicherten der Berufsgenossenschaften,[2] welche auf der Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 basiert.[3]
Die Umsetzung der EMF-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV).
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine CE-Kennzeichnung auf Basis dieser Richtlinie ist nicht zulässig.
Fassungen der EMF-Richtlinie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die EMF-Richtlinie 2013/35/EU hebt die Richtlinie 2004/40/EG gleichen Titels auf.[4]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- ↑ bghm.de ( des vom 4. Dezember 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ publikationen.dguv.de
- ↑ ce-richtlinien.eu