Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie)
Richtlinie 90/314/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Pauschalreiserichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Reiserecht |
Grundlage: | EWG-Vertrag, insbesondere Art. 100a |
Datum des Rechtsakts: | 13. Juni 1990 |
Veröffentlichungsdatum: | 23. Juni 1990 |
Inkrafttreten: | 18. Juni 1990 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
31. Dezember 1992 |
Ersetzt durch: | Richtlinie (EU) 2015/2302 |
Außerkrafttreten: | 30. Juni 2018 |
Fundstelle: | ABl. L 158, 23. Juni 1990, S. 59–64 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, kurz EU-Pauschalreiserichtlinie, schrieb vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen seine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz durch Reisesicherungsschein absichern musste.[1]
Die Pauschalreiserichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015[2] ersetzt und zum 1. Juli 2018 aufgehoben.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Reiseveranstalter/Reisevermittler durfte Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Reisesicherungsschein ausgehändigt hatte. Dieses Dokument bestätigte in Form einer Anzahlungsbürgschaft von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer, dass eine solche Sicherung abgeschlossen wurde. Es galt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise. Im Ferienhaustourismus sah der Gesetzgeber außerdem auch bei nur einer Reiseleistung (Ferienhaus) den Status eines Reiseveranstalters als gegeben an.[3] Auch Reisevermittler, die zwischen Reisendem und Eigentümer des Ferienhauses „vermitteln“, mussten sich gegen Insolvenz versichern. Eine so genannte „Inkassovollmacht“ gab es nicht, es sei denn, es wurde ein Sicherungsschein gegen Zahlung ausgegeben.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ „Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.“ Richtlinie 90/314/EWG
- ↑ Richtlinie (EU) 2015/2302. ABl. Nr. L 326, S. 1–33.
- ↑ Deutscher Tourismusverband, Gewerbliche Ferienhausvermietung. Website des Deutschen Tourismusverbandes. Abgerufen am 30. März 2016.