Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel
Der Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht (SKN) ist der neben der Bedürftigkeit und der Zuverlässigkeit zu erbringende Nachweis, um eine Waffenbesitzkarte für eine Signalpistole zu bekommen. Der SKN beinhaltet zudem den Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (FKN).
Erwerb
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Bewerber muss mindestens 18 Jahre alt sein. Ein Sportbootführerschein (egal ob See oder Binnen) wird hierfür nicht benötigt.
Um den SKN zu erhalten, muss eine Prüfung bei einer zuständigen staatlichen Stelle abgelegt werden. Zurzeit sind dies nur eine Handvoll Sportbootführerscheinschulen, welche direkt mit den entsprechenden staatlichen Stellen kooperieren. Bei der Prüfung ist daher auch immer ein staatlicher Prüfer anwesend. In der Vergangenheit haben unter anderem der Deutsche Segler-Verband (DSV) oder der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) die Prüfung abgenommen. Aufgrund unklarer Rechtslage gerade in Bezug auf die Signalpistole und deren Klassifizierung als „Waffe“ haben sich beide Verbände allerdings mittlerweile von dem SKN zurückgezogen.
Innerhalb des DSV bietet der Segler-Verband Schleswig-Holstein (SVSH) noch Prüfungen zum SKN an.[1]
Prüfung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
In der theoretischen Prüfung ist ein Fragebogen mit 18 Fragen aus einem Katalog von 104 Fragen zu Themen der Gesetzeskunde aus dem Waffen-, Straf-, Sprengstoff- und Seeverkehrsrecht sowie Gerätekunde zu beantworten. Die Prüfung besteht sowohl aus Multiple-Choice-Fragen (bei denen auch mehrere bzw. alle Antwortauswahlmöglichkeiten richtig sein können) als auch aus frei zu beantwortenden Fragen. Bei jeder Frage können maximal 2 Punkte erreicht werden, insgesamt also 36 Punkte. Bei 26 oder mehr Punkten gilt die theoretische Prüfung als bestanden.
In der praktischen Prüfung ist die sichere Handhabung der Seenotsignalmittel (Signalrakete, Fallschirmsignalraketen, Handfackeln, Rauchsignale) im tatsächlichen Gebrauch nachzuweisen. Die Unterscheidung der verschiedenen Munitionstypen anhand des Patronenbodens sowie das korrekte Verhalten im Falle eines Munitionsversagens sind ebenfalls prüfungsrelevant.
Zertifikat
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach bestandener Prüfung wird ein Ausweis im Scheckkartenformat ausgehändigt.
Da sich der DSV von der Prüfungsabnahme zurückgezogen hat, werden die „Zettel“ vom DSV nicht mehr ausgegeben. Auch der an die Sportbootführerscheine angelehnte in Rottönen gehaltene „Sachkundenachweis nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht“ wird nicht mehr ausgestellt, nachdem der DSV eine Anzeige wegen missbräuchlicher Verwendung staatlicher Hoheitszeichen erhalten hatte.
Befähigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Sachkundenachweis weist nach, dass der Inhaber die entsprechende Sachkunde zum sicheren Umgang mit einer Signalpistole hat. Der Nachweis berechtigt jedoch nicht zum Erwerb von einer Signalpistole oder der zugehörigen Munition. Dafür ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich.
Um als Skipper eine Waffenbesitzkarte von der örtlich zuständigen Behörde zu bekommen, muss der Bewerber drei Voraussetzungen erfüllen:
- Bedürfnis. Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Bewerber im Besitz eines seegängigen Sportbootes ist oder durch Charterverträge nachweisen kann, dass er häufig Sportboote chartert, auf denen keine Signalpistole vorhanden ist.
- Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden geprüft; der Antragssteller muss zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sein. Die Behörde holt dazu u. a. das erweiterte Führungszeugnis ein.
- Sachkunde. Der Bewerber muss die nötige Sachkunde nachweisen, der SKN ist dafür geeignet. Nicht geeignet dafür ist der Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (FKN).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Der offizielle Frage- und Antwortkatalog (PDF), Stand 13. Juli 2018. Die Fragen/Antworten stimmen teils nicht mehr mit der geltenden Rechtslage überein; eine Überarbeitung liegt noch nicht vor (Stand: 01/2020).
- Waffen- und sprengstoffrechtliche Übersicht zu pyrotechnischen Seenotsignalmitteln (PDF; 126 kB), Stand 02/2020.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Pyroschein. Segler-Verband Schleswig-Holstein, abgerufen am 12. April 2023.