Salmiakpastille
Salmiakpastillen, Salmiaklakritze, Salzlakritz oder kurz Salmiak sind Pastillen, die Süßholzwurzelextrakt (Lakritze), Salmiaksalz (Ammoniumchlorid) und oftmals Anisöl enthalten. Sie sind besonders in Nordeuropa sehr beliebt.
Wirkung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die antibakterielle Wirkung lässt sich auf die Absenkung des pH-Wertes des Speichels zurückführen. Bei Salmiak handelt es sich chemisch gesehen um Ammoniumchlorid (). Bei der Reaktion mit dem Wasser des Speichels reagieren hydratisierte Ammoniumionen () zu Oxonium-Ionen () und Ammoniak (). Die Oxonium-Ionen führen zu einer Senkung des pH-Wertes, wodurch Bakterien abgetötet werden.[1]
- Reaktion des (Ammonium)-Ions mit Wasser zu Ammoniak und Oxonium-Ionen.
Bei übermäßigem Verzehr kann Salmiak zu einer Übersäuerung des Blutes (Azidose) führen.[2] Das in der Lakritze enthaltene Glycyrrhizin führt überdies in hohen Dosen zu Herz-Rhythmus-Störungen.[1]
In Deutschland müssen Salmiakpastillen mit einem Ammoniumchlorid-Gehalt über 2 % den Warnhinweis „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ tragen.[3] Der erlaubte Höchstgehalt betrug 7,99 %.[4] Durch Angleichung an EU-Recht gelten für den Aromastoff Ammoniumchlorid bei Süßwaren heute (Stand 2021) keine Einschränkungen mehr (quantum satis).[5]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Salmiak-Pastillen: Salzig und gesund? NDR, 10. März 2014, archiviert vom am 18. Dezember 2017; abgerufen am 20. Februar 2021.
- ↑ Ammonium chloride acidosis. In: British Medical Journal. Band 2, Nr. 5249, August 1961, S. 441, PMC 1969339 (freier Volltext) – (englisch).
- ↑ Lakritze als Gesundheitsrisiko: Bundesrat genehmigt neue Kennzeichnung. Abgerufen am 9. Oktober 2021 (deutsch).
- ↑ BVL – Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB – Lakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % sowie mit oder ohne Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153). Zu Nr. 1994-006-00. Abgerufen am 18. Januar 2020.
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission