Seeaufgabengesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt |
Kurztitel: | Seeaufgabengesetz |
Abkürzung: | SeeAufgG[1] |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Schifffahrtsrecht, Seerecht |
Fundstellennachweis: | 9510-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1965 |
Neubekanntmachung vom: | 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 vom 20. März 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
21. März 2023 (Art. 8 G vom 14. März 2023) |
Weblink: | aktuelle Fassung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) ist Bestandteil des deutschen Schifffahrts- bzw. Seerechts. Es regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Bundesbehörden auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Die Grundlage für die Verantwortlichkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 (Konkurrierende Gesetzgebung), Art. 87 (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) sowie Art. 89 (Bundeswasserstraßen) des Grundgesetzes.
Das Seeaufgabengesetz ist die zentrale Ermächtigungsgrundlage für Verordnungsgebung und bundeseigene Verwaltung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt.
Inhalte (Auszug)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 1 definiert die konkreten Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Hier findet sich u. a. die Legaldefinition der Schifffahrtspolizei.
§ 2 regelt die Aufsicht des Bundes über die seemännische Ausbildung sowie seine Aufgaben bei der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für den Wachdienst an Bord in Übereinstimmung mit dem internationalen STCW-Übereinkommen.
Die §§ 3a bis 3d sind Ermächtigungsgrundlage für notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Aufgaben der Schifffahrtspolizei. Sie enthalten u. a. Regelungen zur Möglichkeit der Ersatzvornahme.
§ 4 regelt die Befugnisse bei der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des deutschen Küstenmeeres einschließlich der Vollzugsaufgaben.
§ 5 regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH)
§ 6 regelt die Aufgaben auf dem Gebiet der Schiffssicherheit.
Die §§ 9 bis 9c ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Erlass von Rechtsverordnungen, beispielsweise zur Umsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.[2]
§ 9f regelt die Führung eines zentralen Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die §§ 13 und 14 betreffen die Abgaben und Gebühren für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals.
Die §§ 16 bis 17a regeln die Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die hiermit berührten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Befugnisse ergeben sich insbesondere aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Abkürzung SeeAufgG wurde durch Art. 5 Nr. 1 G vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441, 2442) zusammen mit dem Kurztitel eingefügt. Die Abkürzung SeeaufgG und der Titel in neuer Rechtschreibung wurden mit der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) eingeführt. Die Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) verwendet wieder die Abkürzung in der zuvor gebrauchten Schreibweise SeeAufgG.
- ↑ vgl. Sechsundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (26. SOLAS-Änderungsverordnung – 26. SOLAS-ÄndV) vom 15. April 2016